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- Seite 70 - 4.) Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht 5.) wirksame Ausübung der Vollmacht Rechtsfolge: §164 Absatz 1, Absatz 3 BGB WE wirkt für und gegen den Hintermann evtl. schwebend unwirksam bis zur Genehmigung durch Hintermann Feinraster: 1.) Zulässigkeit: (-) nicht bei höchst persönlichen Rechtsgeschäften 2.) Handeln in fremdem Namen a) Abgabe einer eigenen Willenserklärung (Abgrenzung zum Botin) b) die Rechtsfolgen für eine andere Person entfalten soll Grds. Offenkundigkeitsprinzip Aus Sicht des Erklärungsempfängers muss die Erklärung (auch konkludent) für einen anderen erklärt werden. Eine Namensnennung ist nicht erforderlich. Notwendig ist aber, dass die Person des Vertretenen individualisierbar ist. Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht (dem Dritten ist gleichgültig, wer Vertragspartner ist, so bei schuldrechtlichen Bar- Geschäften des Alltages und Eigentumsübertragung nach Erhalt des Kaufpreises) Abgrenzungsprobleme zum Offenkundigkeitsprinzip : Handeln unter fremdem Namen: Es wird über die Identität des Handelnden, nicht nur über seinen Namen getäuscht. => §§ 164 ff, 177 ff sind entsprechend anwendbar. bloße Namenstäuschung: Es wird nicht über die Person des Handelnden, sondern nur über dessen Namen getäuscht: => dann liegt ein Eigengeschäft vor, weil der Handelnde auch der Erklärende ist und nicht in fremdem, sondern in eigenen Namen, jedoch unter falschem Namen handelt. mittelbare Stellvertretung: Rechtsgeschäfte im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung eines anderen: => § 164 ff BGB nicht anwendbar. Mangels Offenkundigkeit der Vertretung liegt ein Eigengeschäft des vermeintlichen Vertreters vor. Der Handelnde kann jedoch die ihm aus dem Geschäft entstehenden Ansprüche bereits im Voraus an seinen Hintermann abtreten und diesen verpflichten, den Handelnde von den Vertragspflichten freizustellen. So zum Beispiel beim Strohmanngeschäft. 3.) mit Vertretungsmacht a) gesetzliche Vertretungsmacht: Eltern: §1629, Vormund: §1793, Pfleger: §1909, Organe der juristischen Person: Vereins Vorstand: §26, Geschäftsführer der GmbH: §35 GmbHG, Vorstand der AG: §78 AktG, Gesellschafter der Personengesellschaft: §125,126 HGB, Gesellschafter der GbR: §714 BGB, beachte auch §709 BGB -70-
- Seite 71 - b) rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht): §166 Absatz 2 BGB aa) wirksam erteilte Vollmacht Erteilung der Vollmacht ist einseitiges Rechtsgeschäft, so dass die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Willenserklärung erfüllt sein müssen. Erklärung gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht) oder gegenüber dem Dritten oder öffentlich (§167,171 BGB) Form grundsätzlich formlos möglich (§ 167 Absatz 2 BGB) Ausnahme: bei spezialgesetzlicher Vorschrift und bei unwiderruflich erteilter Vollmacht zur Vornahme eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts. Im letzteren Fall gilt die Warnfunktion zum Beispiel des § 311 b BGB bereits für die Erteilung der unwiderruflichen Vollmacht) bb) Vollmacht im Zeitpunkt der Vornahme des Hauptgeschäft des noch nicht erloschen (§168 BGB) (vgl. Bedingung, Befristung, Anfechtung) c) Rechtscheinsvollmacht (§170 ff im BGB analog bei nicht wirksam erteilter Vollmacht, wenn der Rechtsschein der Vollmacht zurechenbar vom Hintermann gesetzt wurde.) Der Auftraggeber hat mit der Erteilung der vollmacht einem dritten gegenüber den Schein erweckt, als bestünde die Vollmacht. Das stimmt auch solange, bis sie im Innenverhältnis widerrufen wird. Danach ist es nur noch eine Scheinvollmacht. Da der Schein allein vom Gesetz, also vom Recht, mit Wirkung belegt wird, spricht man insoweit auch von einer Scheinvollmacht. aa) Duldungsvollmacht: (Auftreten eines Vertreters, der Vertretenen kennt und duldet das Auftreten, Geschäftsfähigkeit des Vertretenen, der dritte ist gutgläubig hinsichtlich der Vertretungsmacht (§173 BGB analog), der Rechtsschein ist kausal für das Handeln des Dritten; Rechtsfolge, als lege die Vollmacht vor.) bb) Anscheinsvollmacht: (Auftreten eines Vertreters von gewisser Häufigkeit und Dauer, der Vertretenen hätte dies der pflichtgemäße Sorgfalt erkennen und verhindern können, Geschäftsfähigkeit Vertretenen, der dritte ist gutgläubig bezüglich der Vertretungsmacht, der Rechts eines kausal für das Handeln des Dritten; Rechtsfolge: wie bei wirksam erteilter Vollmacht d) kein verbotenes In sich Geschäft (§ 181 BGB) Rechtsfolge bei Verstoß §177 ff BGB 4.) Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht (hier ist grundsätzlich nur die Außenvollmacht entscheidend) (-) bei Überschreitung der Vollmachtsgrenzen (-) bei Handeln innerhalb der Grenzen, aber im kollusiven Zusammenwirken mit Drittem zum Schaden des Vertretenen => Missbrauch der Vertretungsmacht => § 138 BGB (-) Vertreterhandel innerhalb der Befugnisse der Außenvollmacht, jedoch unter Überschreitung der Befugnisse im Innenverhältnis und in der 3. kennt den Missbrauch oder muss ihn kennen. Rechtsfolge: §177 ff oder Einrede gemäß §242 BGB (streitig) -71-
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b) rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht): §166 Absatz 2 BGB<br />
aa) wirksam erteilte Vollmacht<br />
Erteilung der Vollmacht ist einseitiges <strong>Recht</strong>sgeschäft, so dass die Voraussetzungen<br />
für die Wirksamkeit einer Willenserklärung erfüllt sein müssen.<br />
Erklärung gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht) oder gegenüber dem Dritten<br />
oder öffentlich (§167,171 BGB)<br />
Form grundsätzlich formlos möglich (§ 167 Absatz 2 BGB)<br />
Ausnahme: bei spezialgesetzlicher Vorschrift und bei unwiderruflich erteilter<br />
Vollmacht <strong>zur</strong> Vornahme eines formbedürftigen <strong>Recht</strong>sgeschäfts. Im letzteren Fall gilt<br />
die Warnfunktion zum Beispiel des § 311 b BGB bereits für die Erteilung der<br />
unwiderruflichen Vollmacht)<br />
bb) Vollmacht im Zeitpunkt der Vornahme des Hauptgeschäft des noch nicht<br />
erloschen (§168 BGB) (vgl. Bedingung, Befristung, Anfechtung)<br />
c) <strong>Recht</strong>scheinsvollmacht (§170 ff im BGB analog bei nicht wirksam erteilter Vollmacht,<br />
wenn der <strong>Recht</strong>sschein der Vollmacht <strong>zur</strong>echenbar vom Hintermann gesetzt wurde.)<br />
Der Auftraggeber hat mit der Erteilung der vollmacht einem dritten gegenüber den Schein<br />
erweckt, als bestünde die Vollmacht.<br />
Das stimmt auch solange, bis sie im Innenverhältnis widerrufen wird. Danach ist es nur noch<br />
eine Scheinvollmacht.<br />
Da der Schein allein vom Gesetz, also vom <strong>Recht</strong>, mit Wirkung belegt wird, spricht man<br />
insoweit auch von einer Scheinvollmacht.<br />
aa) Duldungsvollmacht:<br />
(Auftreten eines Vertreters, der Vertretenen kennt und duldet das Auftreten,<br />
Geschäftsfähigkeit des Vertretenen, der dritte ist gutgläubig hinsichtlich der<br />
Vertretungsmacht (§173 BGB analog), der <strong>Recht</strong>sschein ist kausal für das Handeln des<br />
Dritten; <strong>Recht</strong>sfolge, als lege die Vollmacht vor.)<br />
bb) Anscheinsvollmacht:<br />
(Auftreten eines Vertreters von gewisser Häufigkeit und Dauer, der Vertretenen hätte dies<br />
der pflichtgemäße Sorgfalt erkennen und verhindern können, Geschäftsfähigkeit<br />
Vertretenen, der dritte ist gutgläubig bezüglich der Vertretungsmacht, der <strong>Recht</strong>s eines<br />
kausal für das Handeln des Dritten; <strong>Recht</strong>sfolge: wie bei wirksam erteilter Vollmacht<br />
d) kein verbotenes In sich Geschäft (§ 181 BGB) <strong>Recht</strong>sfolge bei Verstoß §177 ff BGB<br />
4.) Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht<br />
(hier ist grundsätzlich nur die Außenvollmacht entscheidend)<br />
(-) bei Überschreitung der Vollmachtsgrenzen<br />
(-) bei Handeln innerhalb der Grenzen, aber im kollusiven Zusammenwirken mit Drittem<br />
zum Schaden des Vertretenen => Missbrauch der Vertretungsmacht => § 138 BGB<br />
(-) Vertreterhandel innerhalb der Befugnisse der Außenvollmacht, jedoch unter<br />
Überschreitung der Befugnisse im Innenverhältnis und in der 3. kennt den Missbrauch<br />
oder muss ihn kennen.<br />
<strong>Recht</strong>sfolge: §177 ff oder Einrede gemäß §242 BGB (streitig)<br />
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