- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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4.) Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht<br />
5.) wirksame Ausübung der Vollmacht<br />
<strong>Recht</strong>sfolge: §164 Absatz 1, Absatz 3 BGB WE wirkt für und gegen den Hintermann<br />
evtl. schwebend unwirksam bis <strong>zur</strong> Genehmigung durch Hintermann<br />
Feinraster:<br />
1.) Zulässigkeit: (-) nicht bei höchst persönlichen <strong>Recht</strong>sgeschäften<br />
2.) Handeln in fremdem Namen<br />
a) Abgabe einer eigenen Willenserklärung (Abgrenzung zum Botin)<br />
b) die <strong>Recht</strong>sfolgen für eine andere Person entfalten soll<br />
Grds. Offenkundigkeitsprinzip<br />
Aus Sicht des Erklärungsempfängers muss die Erklärung (auch konkludent) für einen<br />
anderen erklärt werden. Eine Namensnennung ist nicht erforderlich. Notwendig ist aber,<br />
dass die Person des Vertretenen individualisierbar ist.<br />
Ausnahme:<br />
Geschäft für den, den es angeht (dem Dritten ist gleichgültig, wer Vertragspartner ist, so bei<br />
schuldrechtlichen Bar- Geschäften des Alltages und Eigentumsübertragung nach Erhalt des<br />
Kaufpreises)<br />
Abgrenzungsprobleme zum Offenkundigkeitsprinzip :<br />
Handeln unter fremdem Namen:<br />
Es wird über die Identität des Handelnden, nicht nur über seinen Namen getäuscht.<br />
=> §§ 164 ff, 177 ff sind entsprechend anwendbar.<br />
bloße Namenstäuschung:<br />
Es wird nicht über die Person des Handelnden, sondern nur über dessen Namen<br />
getäuscht:<br />
=> dann liegt ein Eigengeschäft vor, weil der Handelnde auch der Erklärende ist und<br />
nicht in fremdem, sondern in eigenen Namen, jedoch unter falschem Namen handelt.<br />
mittelbare Stellvertretung:<br />
<strong>Recht</strong>sgeschäfte im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung eines anderen:<br />
=> § 164 ff BGB nicht anwendbar.<br />
Mangels Offenkundigkeit der Vertretung liegt ein Eigengeschäft des vermeintlichen<br />
Vertreters vor. Der Handelnde kann jedoch die ihm aus dem Geschäft entstehenden<br />
Ansprüche bereits im Voraus an seinen Hintermann abtreten und diesen verpflichten,<br />
den Handelnde von den Vertragspflichten freizustellen. So zum Beispiel beim<br />
Strohmanngeschäft.<br />
3.) mit Vertretungsmacht<br />
a) gesetzliche Vertretungsmacht: Eltern: §1629, Vormund: §1793, Pfleger: §1909, Organe<br />
der juristischen Person: Vereins Vorstand: §26, Geschäftsführer der GmbH: §35 GmbHG,<br />
Vorstand der AG: §78 AktG, Gesellschafter der Personengesellschaft: §125,126 HGB,<br />
Gesellschafter der GbR: §714 BGB, beachte auch §709 BGB<br />
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