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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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4.) Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht<br />

5.) wirksame Ausübung der Vollmacht<br />

<strong>Recht</strong>sfolge: §164 Absatz 1, Absatz 3 BGB WE wirkt für und gegen den Hintermann<br />

evtl. schwebend unwirksam bis <strong>zur</strong> Genehmigung durch Hintermann<br />

Feinraster:<br />

1.) Zulässigkeit: (-) nicht bei höchst persönlichen <strong>Recht</strong>sgeschäften<br />

2.) Handeln in fremdem Namen<br />

a) Abgabe einer eigenen Willenserklärung (Abgrenzung zum Botin)<br />

b) die <strong>Recht</strong>sfolgen für eine andere Person entfalten soll<br />

Grds. Offenkundigkeitsprinzip<br />

Aus Sicht des Erklärungsempfängers muss die Erklärung (auch konkludent) für einen<br />

anderen erklärt werden. Eine Namensnennung ist nicht erforderlich. Notwendig ist aber,<br />

dass die Person des Vertretenen individualisierbar ist.<br />

Ausnahme:<br />

Geschäft für den, den es angeht (dem Dritten ist gleichgültig, wer Vertragspartner ist, so bei<br />

schuldrechtlichen Bar- Geschäften des Alltages und Eigentumsübertragung nach Erhalt des<br />

Kaufpreises)<br />

Abgrenzungsprobleme zum Offenkundigkeitsprinzip :<br />

Handeln unter fremdem Namen:<br />

Es wird über die Identität des Handelnden, nicht nur über seinen Namen getäuscht.<br />

=> §§ 164 ff, 177 ff sind entsprechend anwendbar.<br />

bloße Namenstäuschung:<br />

Es wird nicht über die Person des Handelnden, sondern nur über dessen Namen<br />

getäuscht:<br />

=> dann liegt ein Eigengeschäft vor, weil der Handelnde auch der Erklärende ist und<br />

nicht in fremdem, sondern in eigenen Namen, jedoch unter falschem Namen handelt.<br />

mittelbare Stellvertretung:<br />

<strong>Recht</strong>sgeschäfte im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung eines anderen:<br />

=> § 164 ff BGB nicht anwendbar.<br />

Mangels Offenkundigkeit der Vertretung liegt ein Eigengeschäft des vermeintlichen<br />

Vertreters vor. Der Handelnde kann jedoch die ihm aus dem Geschäft entstehenden<br />

Ansprüche bereits im Voraus an seinen Hintermann abtreten und diesen verpflichten,<br />

den Handelnde von den Vertragspflichten freizustellen. So zum Beispiel beim<br />

Strohmanngeschäft.<br />

3.) mit Vertretungsmacht<br />

a) gesetzliche Vertretungsmacht: Eltern: §1629, Vormund: §1793, Pfleger: §1909, Organe<br />

der juristischen Person: Vereins Vorstand: §26, Geschäftsführer der GmbH: §35 GmbHG,<br />

Vorstand der AG: §78 AktG, Gesellschafter der Personengesellschaft: §125,126 HGB,<br />

Gesellschafter der GbR: §714 BGB, beachte auch §709 BGB<br />

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