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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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Geschäftsbesorgung (§ 677 BGB)<br />

ohne Auftrag (GoA)<br />

ungerechtfertigte ( § 812 BGB)<br />

Bereicherung<br />

unerlaubte Handlung = Schadensersatzanspruch ( SEA) aus Delikt ( § 823 BGB)<br />

Ansprüche, die sich nicht aus Vertrag, sondern aus einer <strong>Recht</strong>sposition ergeben:<br />

aus Besitz gegenüber demjenigen, der den Besitz stört: § 862 BGB<br />

aus Eigentum gegenüber dem Besitzer ( Herausgabe) : § 985 BGB<br />

aus Eigentum gegenüber demjenigen, der das Eigentum stört: § 1004 BGB<br />

Definition Anspruch:<br />

<strong>Recht</strong>, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen<br />

welche Arten von Ansprüchen gibt es?<br />

Beispiel:<br />

schuldrechtlicher Anspruch (persönliche oder obligatorischer Anspruch) <strong>Recht</strong> aus einem<br />

Schuldverhältnis, § 241 BGB<br />

(Schuldrecht = Leihrecht § 598 ff)<br />

dingliche Anspruch: das <strong>Recht</strong> aus einem Sachenrecht (Eigentum, Besitz, Pfandrecht)<br />

(dinglicher Anspruch = Sachenrecht – Herausgabeanspruch § 985)<br />

familienrechtlicher Anspruch<br />

erbrechtlicher Anspruch<br />

(zwischen Erben und Miterben)<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

1.1.2.2 Erwerb subjektiver <strong>Recht</strong>e : (ursprünglicher oder abgeleiteter Erwerb,<br />

Einzelrechtsnachfolge oder Gesamtrechtsnachfolge)<br />

Definition derivatives <strong>Recht</strong> = durch abgeleiteten Erwerb entstanden:<br />

abgeleitetes <strong>Recht</strong> (durch Kauf oder Eigentumsübergang erworbenes <strong>Recht</strong>)<br />

Definition originäres <strong>Recht</strong> = nicht von einem anderen ( abgeleitet ) erworbenes <strong>Recht</strong>:<br />

ursprünglich entstandenes <strong>Recht</strong> (Beispiel: Aneignung einer herrenlosen Sache)<br />

Einzelrechtsnachfolge/Gesamtrechtsnachfolge (jeweils Formen des abgeleiteten<br />

Erwerbs)<br />

Einzelrechtsnachfolge (auch Sondernachfolge, Singularsukzession):<br />

der Erwerb bezieht sich nur auf ein einzelnes <strong>Recht</strong><br />

Beispiel:<br />

<strong>Recht</strong>serwerb durch Vertrag<br />

auch Vertrag das Vermögen im Ganzen<br />

Abtretung ( § 398 BGB)<br />

Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession):<br />

der Erwerb bezieht sich auf einen gesamten Komplex von <strong>Recht</strong>en (Ausnahmefall und nur in<br />

den vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen möglich; stets auf gesetzlicher Anordnung<br />

beruhend).<br />

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