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- Seite 68 - Definition Verrichtungsgehilfe i. S. v § 831 BGB = wer von einem in dessen Einflussbereich eine Tätigkeit übertragen worden ist ( zur Verrichtung bestellt ) und im Allgemeinen oder im konkreten Fall zu diesem in einer gewissen Abhängigkeit steht. Der Bestellte muss bei Ausführung der Verrichtung vom Willen des Bestellers abhängig sein (Weisungsbefugnis des Bestellers) Verrichtungsgehilfe Geheißperson (bei so genannten Streckengeschäften) A B C D 1. Mill. Li 100.000 Li 10.000 Li 1.000 Li E - es geht um die Zurechnung des tatsächlichen Besitzes E = Geheißperson auf Erwerberseite (B; C; D) - wenn D Geisteskrank: - kann C von E die Rückgabe nach § 985 BGB verlangen, da C der Rechtmäßige Eigentümer ist. gesetzliche Vollmacht ---- rechtsgeschäftliche Vollmacht 1629 Eltern 1643 ( genehmigungspflichtige Rechtsg.) 1793 Vormund Zweck: Schutz des Minderj. => Einschränkung der Vollmacht der Eltern 1821 Genehmigung des VormundschaftsG 1822 1643 Genehmigung des FamG Hinweis: „Genehmigung“ unrichtiger Begriff, da „Genehmigung i. S. v. § 183 i. d. R. nachträglich, „Zustimmung“ im voraus Zweck: Schutz des Minderj. => Ausschluss der Vollmacht des Vormundes und gem. § 1629 II auch der Eltern ( vgl. § 1829) 1795 I => Ergänzungspfleger erforderlich -68-
- Seite 69 - Gesetzliche Vollmacht - was für den Vormund gilt, gilt auch für die Eltern (im BGB verankert) - Unterscheidung zwischen einseitigem und zweiseitigem Rechtsgeschäft (§ 181 BGB) nach § 181 BGB A GmbH---------------------------A---------------------------B i. O. (+) Geschäftsführer A GmbH---------------------------A---------------------------A n. i. O. (-) Geschäftsführer A GmbH---------------A---------------A---------------B GmbH n. i. O. (-) Geschäftsführer - bei n. i. O. (-) sind die Ausnahmen zu beachten Rechtsfolge der fehlenden Genehmigung: differenziere: - einseitiges Rechtsgeschäft => : § 1831: WE unwirksam - zweiseitiges Rechtsgeschäft ( Verträge) => § 1828 ff schwebend unwirksame Verträge Vergleiche § 1829 bei Vollmacht und schwebend unwirksam und § 108 bei WE und schwebend unwirksam § 181 BGB: Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrvertretung A GmbH --- (Vollm.)--- A ----- A A GmbH ---(Vollm.)--- A ----- A ---(Vollm.)--- B GmbH Ausnahmen: In sich Geschäft ist wirksam: - z. Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit ( s. Wortlaut) - bei Gestattung (s. Wortlaut) aber h.M. (-) im Rahmen des § 1795 BGB - bei lediglich rechtlich vorteilhaftem Rechtsgeschäft ( teleologische Reduktion ) - teleologische Reduktion (Beschränkung der Gesetze, dem Sinne nach) --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 4.6.1 Stellvertretung (Schema) §§ 164 ff BGB, §§ 48 ff HGB Grobraster 1.) Zulässigkeit 2.) Handeln im fremden Namen 3.) Vertretungsmacht a) gesetzliche Vertretungsmacht b) rechtsgeschäftliche Vollmacht aa) wirksam erteilt bb) nicht erloschen / Weitergeltung im Außenverhältnis §§ 168 I 2, 170 ff BGB c) Rechtscheinsvollmacht d) kein verbotenes In sich Geschäft (§ 181 BGB) e) Rechtsfolge: §177 ff BGB -69-
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Definition Verrichtungsgehilfe i. S. v § 831 BGB<br />
= wer von einem in dessen Einflussbereich eine Tätigkeit übertragen worden ist ( <strong>zur</strong><br />
Verrichtung bestellt ) und im Allgemeinen oder im konkreten Fall zu diesem in einer<br />
gewissen Abhängigkeit steht. Der Bestellte muss bei Ausführung der Verrichtung vom<br />
Willen des Bestellers abhängig sein (Weisungsbefugnis des Bestellers)<br />
Verrichtungsgehilfe<br />
Geheißperson (bei so genannten Streckengeschäften)<br />
A B C D<br />
1. Mill. Li 100.000 Li 10.000 Li<br />
1.000 Li<br />
E<br />
- es geht um die Zurechnung des tatsächlichen Besitzes<br />
E = Geheißperson auf Erwerberseite (B; C; D)<br />
- wenn D Geisteskrank: - kann C von E die Rückgabe nach § 985 BGB verlangen, da C der<br />
<strong>Recht</strong>mäßige Eigentümer ist.<br />
gesetzliche Vollmacht<br />
---- rechtsgeschäftliche Vollmacht<br />
1629 Eltern<br />
1643 ( genehmigungspflichtige <strong>Recht</strong>sg.)<br />
1793 Vormund<br />
Zweck: Schutz des Minderj.<br />
=> Einschränkung der Vollmacht der Eltern<br />
1821 Genehmigung des VormundschaftsG<br />
1822<br />
1643 Genehmigung des FamG<br />
Hinweis: „Genehmigung“ unrichtiger Begriff, da<br />
„Genehmigung i. S. v. § 183 i. d. R. nachträglich,<br />
„Zustimmung“ im voraus<br />
Zweck: Schutz des Minderj.<br />
=><br />
Ausschluss der Vollmacht des Vormundes und<br />
gem. § 1629 II auch der Eltern ( vgl. § 1829)<br />
1795 I => Ergänzungspfleger erforderlich<br />
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