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- <strong>Seite</strong> 66 -<br />

Aufbauschema ( vgl. Aufbau Gestaltungsrechte)<br />

1 Anfechtungserklärung<br />

2 Anfechtungsgrund<br />

3 Anfechtungsfrist<br />

Bsp. Fall: Winken bei der Auktion<br />

Bsp. Fall: A will dem B ein Mietshaus verkaufen. Beide unterhalten sich über den Preis.<br />

A hat vorher schon kalkuliert. Innerhalb der Kalkulation hat er sich bei den<br />

Reparaturaufwendungen verschrieben. Dieser Fehler zieht sich durch die gesamte Berechnung.<br />

Richtigerweise wäre ein 10 Jahres Mietertrag von 1,5 Mio. € errechnet worden. Durch die<br />

fehlerhaft zu hoch gerechneten Reparaturkosten hat A selbst nur einen 10 Jahres Mietertrag von 1<br />

Mio. € berechnet. Nur das Berechnungsergebnis teilt A dem B mit. Daraufhin vereinbaren A und<br />

B den Kaufpreis mit 1 Mio. €.<br />

Später erklärt A die Anfechtung, weil er sich verrechnet bzw. in der Kalkulation verschreiben<br />

habe. Ist die Anfechtung wirksam?<br />

Bsp. Fall: A sieht auf dem Autohof des B einen alten Bentley. Er glaubt, dass es sich um ein<br />

besonderes Modell X handelt, von dem nur 5 Stück gebaut wurden. Die Marktpreise für das<br />

Modell X liegen bei 150.000,- bis 200.000,- €. Dem B sagt er davon natürlich nichts. Beide<br />

werden sich bei 100.000,- € handelseinig. Erst 3 Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages<br />

bemerkt A, dass es sich tatsächlich um das Modell Y handelte, von dem 500 Stück gebaut<br />

wurden und das deshalb nur einen Preis von 60.000,- bis 70.000,- € verspricht. A möchte den<br />

Kaufvertrag anfechten.<br />

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4.6 Stellvertretung Arbeitsblatt<br />

Beteiligung Dritter am Vertragsgeschehen<br />

- Stellvertretung = §§ 164 ff BGB<br />

- Erfüllungsgehilfe = § 278 BGB<br />

- Verrichtungsgehilfe = § 831 BGB<br />

− Die Abgrenzung § 278 und 831 wurde bereits bei unterschiedlichen<br />

Anspruchsgrundlagen (Differenzierung vertraglicher Anspruch und deliktischer<br />

Anspruch) behandelt. (vgl. Fall: die herunterfallende Dachpfanne)<br />

- Zurechnung Wirkung der Erklärung des Vertreters (§ 164 BGB )<br />

- Zurechnung Verschulden (§ 278 BGB, § 831 BGB)<br />

- Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB ff)<br />

- Vertrag zu lasten dritter (sind unwirksam § 138 BGB, Sittenwidrigkeit)<br />

- Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (§ 278 BGB)<br />

Drittschadensliquidation<br />

Käufer<br />

Verkäufer<br />

Berlin<br />

Cottbus<br />

Bahnhof<br />

10.000,- €<br />

Einer hat Vertrag und Anspruch aber keinen Schaden oder umgekehrt (bei Unwägbarkeit)<br />

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