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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 64 -<br />

-2- empfangsbedürftige WE Ausnahmen vom Zugang der Annahmeerklärung<br />

- empfangsbedürftige Willenserklärung § 151 BGB<br />

Grenzfall: - Zimmervermietung per Internet, hierbei kann auf eine definitive<br />

Bestätigung der Buchung verzichtet werden (Zugang der<br />

Annahmeerklärung)<br />

- Bestellungen bei Versandhäusern per Katalog<br />

-3- Schweigen auf Angebot<br />

- Schweigen ist keine Willenserklärung<br />

Ausnahmen: - wenn eine <strong>Recht</strong>spflicht besteht (per Gesetz)<br />

(Kaufmännisches Bestätigungsschreiben, es muss vom zustande kommen<br />

eines Vertrages ausgegangen werden)<br />

- wenn aus Sitten / Bräuchen / Gewohnheit eine <strong>Recht</strong>spflicht besteht<br />

- wenn aus Handelsbräuchen eine <strong>Recht</strong>spflicht besteht<br />

Dissens (= Einigungsmangel ) § 155 BGB<br />

Problem: Abgrenzung zu den Fällen der §§ 269 ff BGB. (vgl. Brox BGB AT Rz. 212)<br />

1.) Fallgruppe WE sind objektiv mehrdeutig • => kein Vertrag<br />

1: (schweizer oder belgische Franken)<br />

2.) Fallgruppe die WE stimmen nach => differenzieren<br />

2: Empfängerhorizont nicht überein s. u. 2.1<br />

2.2<br />

2.1) offener Dissens: • => (unproblematisch, da = Parteien<br />

wissen, dass die WE in § 150 II BGB nicht übereinstimmen, geregelt)<br />

2.2.) versteckter Dissens: => differenzieren<br />

= Parteien merken nicht, dass s. u. 2.2.1<br />

WE nach Empfängerhorizont 2.2.2<br />

nicht übereinstimmen<br />

2.2.1.) Dissens betrifft => kein Vertrag essentialia negotii<br />

2.2.2) Dissens betrifft => differenzieren s. u. vertragliche Nebenpunkte<br />

2.2.2.1) wesentliche Nebenpunkte => kein Vertrag = solche über die sich die<br />

Parteien (unbedingt) einigen wollten<br />

2.2.2.2) Nebenpunkte, die den => ausfüllende Normen Parteien zwar nicht §§<br />

269 ff BGB anwenden unwichtig sind, von<br />

deren Einigung aber der Vertrag nicht abhängen<br />

sollte<br />

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