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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 63 -<br />

Bsp.- Fall: Einigung über Kaufsache und Kaufpreis aber nicht darüber, ob und wohin die Sache<br />

geliefert werden soll. Kaufvertrag geschlossen?<br />

KV ist geschlossen, da der Sachverhalt (nach § 269 BGB bei keiner Einigung, Abholung beim<br />

Hersteller / Schuldner) im Gesetz (BGB) gesondert geregelt wurde.<br />

Wirksamkeit des Vertrages: / Wirksamkeit der WE:<br />

Was ist „Zugang“ einer Willenserklärung (WE)?<br />

Zugang:<br />

Wann die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass<br />

dieser sie unter regelmäßigen Umständen <strong>zur</strong> Kenntnis nehmen<br />

könnte (§ 130 BGB).<br />

Wofür ist der Zugang wichtig?<br />

- <strong>zur</strong> Einhaltung von Fristen<br />

- um zu vermeiden das „sie“ (WE, Anordnungen, <strong>Recht</strong>sakte usw.) nie angekommen sind<br />

- <strong>zur</strong> Schaffung einer gewissen <strong>Recht</strong>ssicherheit<br />

Welche Fallgruppen der Unwirksamkeit einer WE erkennen sie im BGB?<br />

Bsp. Fälle => <strong>Vorlesung</strong><br />

Probleme zum Angebot<br />

-1-Bindungswirkung (lesen: § 145 BGB / § 280 ff BGB) Klauseln, die Bindungswirkung<br />

ausschließen<br />

Angebot<br />

1.) Bindungswirkung § 145 BGB<br />

Typische Klausel:<br />

„ freibleibend“<br />

„ohne Obligo“<br />

„solange der Vorrat reicht“<br />

„invitatio ad offerendum“<br />

-2-Angebot = empfangsbedürfige Willenserklärung, => Zugang<br />

-3-Aufforderung <strong>zur</strong> Abgabe eines Angebotes<br />

offerte ad incertas personas Invitatio ad offerendum<br />

-4-Verträge mit dem, den es angeht<br />

-5-Erlöschen des Angebotes § 146 bis § 149 BGB<br />

Ablehnung Fristablauf<br />

Angebot unter Anwesenden<br />

§ 146 entweder ausdrückliche Frist ( §<br />

148) sonst kann nur sofort<br />

angenommen werden (§ 147 I)<br />

Angebot unter Abwesenden<br />

entweder ausdrückliche Frist ( § 148)<br />

sonst kann in regelmäßig zu<br />

erwartendem Zeitraum angenommen<br />

werden (§ 147 II)<br />

Probleme <strong>zur</strong> Annahme:<br />

-1- Grundsätzlich nur reines „ja“ vgl. § 150 II BGB<br />

- § 150 BGB II jede Änderung / Verspätung = neues Angebot<br />

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