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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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Lösung Fall 7 b)<br />

5 W´s Anspruch der Eltern gegen V auf Zahlung von 5000,- €<br />

AG: ?<br />

Prüfungsreihenfolge möglicher Anspruchsgrundlagen<br />

aus Vertrag ?<br />

aus vertragsähnlichem Verhältnis<br />

aus dinglichem <strong>Recht</strong> (Eigentum Besitz)<br />

aus Bereicherungsrecht<br />

aus Delikt<br />

hier: § 812 BGB<br />

Prüfungsschema § 812 I 1 1. alt BGB<br />

etwas erlangt (jeder vermögenswerte Vorteil)<br />

durch Leistung (bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens)<br />

ohne <strong>Recht</strong>sgrund<br />

zum Fall:<br />

etwas erlangt (wer hat was genau erlangt? V hat Eigentum (-) Besitz (+) 5000,-<br />

durch Leistung ( oder in sonstiger Weise)<br />

bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens<br />

= wer wollte wessen Vermögen mehren?<br />

PK: hier keine Leistung der Eltern, sondern des A, weil dieser seine vermeintliche<br />

Pflicht erfüllen wollte.<br />

=> Vorauss. des § 812 I 1 1. Alt BGB sind nur bei A, nicht bei den Eltern erfüllt<br />

=> kein Anspruch der Eltern.<br />

Vorrang der Leistungskondiktion<br />

=> Eltern können von V auch nicht Bereicherung in sonstiger Weise geltend<br />

machen.<br />

§ 812 I 1 1. Alt A –> V<br />

(Achtung! dient nur dem Verständnis, weil nach dem Fall nicht nach Ansprüchen des A gefragt!!)<br />

etwas erlangt (+) s. o. )<br />

durch Leistung des A (+) Wirksamkeit ist nicht erforderlich, vgl. Def. Leistung<br />

ohne <strong>Recht</strong>sgrund ?<br />

<strong>Recht</strong>sgrund könnte KV zwischen A und V sein.<br />

KV wirksam zu Stande gekommen?<br />

Einigung zwischen A und V ? übereinstimmende WE => Einigung (+)<br />

Wirksamkeit der Einigung ? § 106, 107, 108 BGB<br />

Minderj. => WE schwebend unwirksam<br />

und mit Verweigerung der Genehmigung unwirksam<br />

=> hier: WE unwirksam<br />

=> wirksame Einigung (-)<br />

=> KV (-), anderer <strong>Recht</strong>sgrund nicht ersichtlich<br />

=> ohne <strong>Recht</strong>sgrund (+)<br />

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