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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 53 -<br />

Lösung Fall 2)<br />

§ 433 II BGB => KV? = Einigung ?<br />

PK: WE des Minderjährigen wirksam ?<br />

------ § 104, insb. 106 ff BGB lesen<br />

8 jähriger = beschränkt geschäftsfähig gem. § 106 ff GB<br />

=><br />

- Einwilligung des gesetzl. Vertreters (vorher) erteilt => WE wirksam gem. § 108 I BGB<br />

- sonst<br />

=> WE hängt von der Genehmigung des gesetzl. Vertreters (nachher) ab § 108 I BGB<br />

= schwebend unwirksam<br />

PK: wem gegenüber kann die Genehmigung erklärt werden?<br />

§ 108 II => Genehmigung kann grds. dem Minderj. oder dem Dritten erklärt werden<br />

aber: fordert der andere den gesetzl. Vertr. <strong>zur</strong> Gen. auf, wird eine vorher dem<br />

Minderj. ggü. erklärte Genehmigung unwirksam (§ 108 II 1) und kann nur noch ggü.<br />

dem Dritten erklärt werden<br />

zum Fall:<br />

Eltern: „gute Wahl“ = Genehmigung (+) und WE war im Zeitpunkt der<br />

Genehmigung noch schwebend unwirksam, da Q noch nicht <strong>zur</strong> Erklärung<br />

aufgefordert hat.<br />

=> WE des A wirksam => KV (+) => Anspruch § 433 II BGB entstanden (+)<br />

Ende Fall 2) -----------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Fall 3)<br />

Der 8 jährige A kauft ein Fahrrad für 200,- €.<br />

Seine Omas hatten ihm 200,- € geschenkt.<br />

Als A mit dem Rad nach Hause kommt, wollen die Eltern es dem Händler <strong>zur</strong>ückgeben.<br />

Selber Sachverhalt wie bei der 1. Abwandlung mit dem Unterschied das der Vertrag schwebend<br />

unwirksam ist bis <strong>zur</strong> Bezahlung des Rades durch A oder die Zustimmung der Eltern.<br />

Lösung Fall 3 )<br />

H A Anspruch auf Abnahme = Behalten des Fahrrades gem. § 433 BGB<br />

Einigung über Kaufsache und Kaufpreis ?<br />

WE des Minderjährigen A. wirksam ?<br />

§ 104 ff; grds. schwebend unwirksam gem. § 108 I BGB , aber hier § 110 BGB:<br />

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