- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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Beispiel:<br />
Der Bauer verspricht per Handschlag den Verkauf seines Ackers für 5.000 €<br />
Sittliche Pflicht <strong>zur</strong> Erfüllung besteht, rechtlicher Anspruch besteht auf Grund des Formmangels<br />
(§ 311 b BGB<br />
n.F. = § 313 BGB a.F.) nicht.<br />
Subjektives <strong>Recht</strong> muss einer Person (Menschen, juristische Person) zustehen.<br />
=> <strong>Recht</strong>ssubjekt = Träger von <strong>Recht</strong>en und Pflichten<br />
Beispiel:<br />
Toter ist nicht mehr Träger von subjektiven <strong>Recht</strong>en.<br />
Nur der Erbe (§ 1922 BGB) ist dann Träger der <strong>Recht</strong>e und Pflichten.<br />
Willensmacht = Bestimmungsbefugnis ( sichert Freiheit des Einzelnen )<br />
Bsp.: § 903 <strong>Recht</strong> aus Eigentum ,<br />
<strong>Recht</strong> auf einen Anspruch zu verzichten, ihn zu stunden<br />
Arten subjektiver <strong>Recht</strong>e: (differenziert nach ihrem Inhalt)<br />
Das subjektive <strong>Recht</strong> kann ein Herrschaftsrecht, ein Anspruch oder ein Gestaltungsrecht sein.<br />
- Herrschaftsrechte:<br />
räumen dem Inhaber eine absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über einen bestimmten<br />
Gegenstand ein<br />
Beispiel<br />
Herrschaftsrechte an Sachen: § 90,903 BGB;<br />
Herausgabeanspruch : § 985 BGB;<br />
Abwehranspruch/Unterlassungsanspruch: § 1004 BGB<br />
Herrschaftsrechte gegenüber einer Person (des Gläubigers gegenüber dem Schuldner,<br />
Schuldturm, Leibeigenschaft) sind abgeschafft<br />
Das Eltern- Kind-Verhältnis beinhaltet kein Herrschaftsrecht, sondern nur Sorgerechte<br />
und -pflichten (§ 1626 BGB)<br />
Herrschaftsrechte an <strong>Recht</strong>en: Nießbrauch § 1068 BGB , Pfandrecht § 1273 BGB<br />
Herrschaftsrechte an geistigen Schöpfungen (Immaterialgüterrecht)<br />
Urheberrechtsgesetz, PatG<br />
- Ansprüche:<br />
<strong>Recht</strong>, von einer bestimmten anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen,<br />
vgl. § 241 BGB<br />
Ansprüche können auf:<br />
Bewirken einer Leistung ( Anspruch auf Zahlung von Geld, Anspruch auf Übereignung) oder<br />
Unterlassen einer Handlung (Anspruch auf Unterlassen einer bestimmten ehrverletzenden<br />
Behauptung) gerichtet sein.<br />
- Ansprüche in Form von<br />
Gestaltungsrechten: .<br />
Def.: Gestaltungsrecht = <strong>Recht</strong>, ohne Mitwirken eines anderen, auf eine bestehende <strong>Recht</strong>slage<br />
einzuwirken<br />
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