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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 5 -<br />

Beispiel:<br />

Der Bauer verspricht per Handschlag den Verkauf seines Ackers für 5.000 €<br />

Sittliche Pflicht <strong>zur</strong> Erfüllung besteht, rechtlicher Anspruch besteht auf Grund des Formmangels<br />

(§ 311 b BGB<br />

n.F. = § 313 BGB a.F.) nicht.<br />

Subjektives <strong>Recht</strong> muss einer Person (Menschen, juristische Person) zustehen.<br />

=> <strong>Recht</strong>ssubjekt = Träger von <strong>Recht</strong>en und Pflichten<br />

Beispiel:<br />

Toter ist nicht mehr Träger von subjektiven <strong>Recht</strong>en.<br />

Nur der Erbe (§ 1922 BGB) ist dann Träger der <strong>Recht</strong>e und Pflichten.<br />

Willensmacht = Bestimmungsbefugnis ( sichert Freiheit des Einzelnen )<br />

Bsp.: § 903 <strong>Recht</strong> aus Eigentum ,<br />

<strong>Recht</strong> auf einen Anspruch zu verzichten, ihn zu stunden<br />

Arten subjektiver <strong>Recht</strong>e: (differenziert nach ihrem Inhalt)<br />

Das subjektive <strong>Recht</strong> kann ein Herrschaftsrecht, ein Anspruch oder ein Gestaltungsrecht sein.<br />

- Herrschaftsrechte:<br />

räumen dem Inhaber eine absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über einen bestimmten<br />

Gegenstand ein<br />

Beispiel<br />

Herrschaftsrechte an Sachen: § 90,903 BGB;<br />

Herausgabeanspruch : § 985 BGB;<br />

Abwehranspruch/Unterlassungsanspruch: § 1004 BGB<br />

Herrschaftsrechte gegenüber einer Person (des Gläubigers gegenüber dem Schuldner,<br />

Schuldturm, Leibeigenschaft) sind abgeschafft<br />

Das Eltern- Kind-Verhältnis beinhaltet kein Herrschaftsrecht, sondern nur Sorgerechte<br />

und -pflichten (§ 1626 BGB)<br />

Herrschaftsrechte an <strong>Recht</strong>en: Nießbrauch § 1068 BGB , Pfandrecht § 1273 BGB<br />

Herrschaftsrechte an geistigen Schöpfungen (Immaterialgüterrecht)<br />

Urheberrechtsgesetz, PatG<br />

- Ansprüche:<br />

<strong>Recht</strong>, von einer bestimmten anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen,<br />

vgl. § 241 BGB<br />

Ansprüche können auf:<br />

Bewirken einer Leistung ( Anspruch auf Zahlung von Geld, Anspruch auf Übereignung) oder<br />

Unterlassen einer Handlung (Anspruch auf Unterlassen einer bestimmten ehrverletzenden<br />

Behauptung) gerichtet sein.<br />

- Ansprüche in Form von<br />

Gestaltungsrechten: .<br />

Def.: Gestaltungsrecht = <strong>Recht</strong>, ohne Mitwirken eines anderen, auf eine bestehende <strong>Recht</strong>slage<br />

einzuwirken<br />

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