- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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I) Anspruch entstanden<br />
Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs aus § 433 II BGB ist,<br />
dass zwischen ___ und ___ ein wirksamer Vertrag über ____ zu Stande gekommen ist.<br />
Dazu ist eine Einigung über alle notw. Bestandteile des Vertrages erforderlich, d.h. ein<br />
Angebot und eine Annahme<br />
Ein Angebot muss alle wesentlichen Bestandteile des Vertrages enthalten, die<br />
Annahme kann nur in einem reinen „ja“ bestehen (§ 150 II BGB).<br />
Bei dem Kaufvertrag sind wesentliche Bestandteile Kaufsache und Kaufpreis.<br />
(keine weiteren Definitionen = keine weitere rechtliche Untergliederung<br />
=> jetzt muss die Subsumtion folgen)<br />
Nach dem Sachverhalt hat A bei Quelle ein Fahrrad für 200,- € bestellt. Das<br />
Fahrrad wurde geliefert.<br />
Mit der Bestellung hat der A eine WE über die Kaufsache (Fahrrad) und den<br />
Kaufpreis (200,-€) gegenüber Q abgegeben. Darin liegt das Angebot.<br />
Aus dem SV geht nicht hervor, ob Q ausdrücklich die Annahme erklärt hat.<br />
In der Bestellung bei einem Versandhaus liegt aber ein Angebot unter Verzicht auf<br />
die ausdrückliche Annahmeerklärung gegenüber dem Besteller (§ 151 S 1 BGB),<br />
so dass die Annahmeerklärung im Sinne eines reinen „Ja“ konkludent mit der<br />
Versendung des Rades an den A erklärt wurde. In diesem Ausnahmefall wird die<br />
WE gem. § 151 BGB nicht erst mit dem Zugang (§ 130), sondern schon mit<br />
Abgabe der WE wirksam.<br />
Mit Anlieferung des Rades ist dem A aber auch die konkludente<br />
Annahmeerklärung zugegangen.<br />
(Problem Minderjährigenrecht gesehen, also hier einleiten)<br />
Fraglich ist aber... ob die Erklärung des ___ jährigen A überhaupt wirksam<br />
geworden ist.<br />
Gem. §§ 104 Nr. 1, 105 I BGB ist die WE eines Minderjährigen, der noch nicht<br />
das 7. Lebensjahr vollendet hat, nichtig.<br />
Der A ist erst 6 Jahre alt.<br />
Erg.:<br />
Also ist die WE des A nichtig.<br />
Mangels wirksamer WE im Sinne eines Angebotes ist eine Einigung nicht zu<br />
Stande gekommen.<br />
Ein Kaufvertrag ist also nicht geschlossen.<br />
(Ergebnissatz als Gegenstück zum Obersatz)<br />
Folglich hat Q gegen A keinen Anspruch<br />
auf Zahlung von 200,- € aus § 433 II BGB.<br />
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