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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 49 -<br />

I) Anspruch entstanden<br />

Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs aus § 433 II BGB ist,<br />

dass zwischen ___ und ___ ein wirksamer Vertrag über ____ zu Stande gekommen ist.<br />

Dazu ist eine Einigung über alle notw. Bestandteile des Vertrages erforderlich, d.h. ein<br />

Angebot und eine Annahme<br />

Ein Angebot muss alle wesentlichen Bestandteile des Vertrages enthalten, die<br />

Annahme kann nur in einem reinen „ja“ bestehen (§ 150 II BGB).<br />

Bei dem Kaufvertrag sind wesentliche Bestandteile Kaufsache und Kaufpreis.<br />

(keine weiteren Definitionen = keine weitere rechtliche Untergliederung<br />

=> jetzt muss die Subsumtion folgen)<br />

Nach dem Sachverhalt hat A bei Quelle ein Fahrrad für 200,- € bestellt. Das<br />

Fahrrad wurde geliefert.<br />

Mit der Bestellung hat der A eine WE über die Kaufsache (Fahrrad) und den<br />

Kaufpreis (200,-€) gegenüber Q abgegeben. Darin liegt das Angebot.<br />

Aus dem SV geht nicht hervor, ob Q ausdrücklich die Annahme erklärt hat.<br />

In der Bestellung bei einem Versandhaus liegt aber ein Angebot unter Verzicht auf<br />

die ausdrückliche Annahmeerklärung gegenüber dem Besteller (§ 151 S 1 BGB),<br />

so dass die Annahmeerklärung im Sinne eines reinen „Ja“ konkludent mit der<br />

Versendung des Rades an den A erklärt wurde. In diesem Ausnahmefall wird die<br />

WE gem. § 151 BGB nicht erst mit dem Zugang (§ 130), sondern schon mit<br />

Abgabe der WE wirksam.<br />

Mit Anlieferung des Rades ist dem A aber auch die konkludente<br />

Annahmeerklärung zugegangen.<br />

(Problem Minderjährigenrecht gesehen, also hier einleiten)<br />

Fraglich ist aber... ob die Erklärung des ___ jährigen A überhaupt wirksam<br />

geworden ist.<br />

Gem. §§ 104 Nr. 1, 105 I BGB ist die WE eines Minderjährigen, der noch nicht<br />

das 7. Lebensjahr vollendet hat, nichtig.<br />

Der A ist erst 6 Jahre alt.<br />

Erg.:<br />

Also ist die WE des A nichtig.<br />

Mangels wirksamer WE im Sinne eines Angebotes ist eine Einigung nicht zu<br />

Stande gekommen.<br />

Ein Kaufvertrag ist also nicht geschlossen.<br />

(Ergebnissatz als Gegenstück zum Obersatz)<br />

Folglich hat Q gegen A keinen Anspruch<br />

auf Zahlung von 200,- € aus § 433 II BGB.<br />

-49-

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