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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 44 -<br />

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4.2 Wesen und Besonderheiten einzelner Vertragstypen<br />

vgl. Übersicht : • 3-3_US_3_wichtigste_Anspruchsgrundlagen.html<br />

Beispielsfälle <strong>zur</strong> Abgrenzung Dienstvertrag / Werkvertrag Kauf / Miete / Leasing<br />

• <strong>Vorlesung</strong><br />

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4.3 <strong>Recht</strong>sfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktfähigkeit<br />

Definitionen und Darstellung des Aufbaus:<br />

<strong>Recht</strong>sfähigkeit: § 1 „ganz vorne“ =>gilt also<br />

für alle folgenden<br />

Regelungen ; Schuldrecht,<br />

Sachenrecht, Erbrecht etc.<br />

Def. nicht ausdr. im Gesetz § 1<br />

regelt nur Zeitpunkt. Def.:<br />

<strong>Recht</strong>sfähigkeit = Fähigkeit, Träger<br />

von <strong>Recht</strong>en und Pflichten zu sein.<br />

Geschäftsfähigkeit § 104<br />

ff<br />

Beginn Abschnitt<br />

„<strong>Recht</strong>sgeschäfte“<br />

Def.: Geschäftsfähigkeit =<br />

Fähigkeit, <strong>Recht</strong>sgeschäfte (z.B.<br />

WE) wirksam vorzunehmen.<br />

Herleitung: Umkehrschluss aus §<br />

105<br />

Deliktfähigkeit § 827 im Deliktsrecht Def: Deliktfähigkeit = Fähigkeit,<br />

zum Schadensersatz verpflichtende<br />

unerlaubte Handlung (§ 823 ff<br />

BGB) vorzunehmen. Herleitung:<br />

Umkehrschluss aus § 827, 828 BGB<br />

differenziere -deliktsunfähig (§ 827, 828 BGB) = krankhafte Störung und unter 7 Jahre -<br />

beschränkt deliktsfähig (§ 828 II BGB) = 7-18 jährige und Taubstumme<br />

-Beispielsfälle zum Minderjährigenrecht. (=> <strong>Vorlesung</strong> aktuelle Kurzfälle)<br />

-Beispielsfall <strong>zur</strong> unerkannten Geschäftsunfähigkeit und daraus resultierender <strong>Recht</strong>slage :<br />

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4.3.1 Minderjährigenschutz § 104 ff BGB<br />

A) Minderjährigenschutz durch Schutz vor schuldrechtlicher Verpflichtung<br />

Geschäftsunfähigkeit : § 104, 105 BGB:=> WE nichtig<br />

wie können dann 4 jährige Verträge abschließen, Eigentum erwerben etc.?<br />

Er kann vertreten werden. Die WE des erwachsenen Vertreters ist wirksam und wirkt<br />

auch für und gegen den nicht geschäftsfähigen Vertretenen<br />

beschränkte Geschäftsfähigkeit : § 106 I BGB für WE des beschränkt Geschäftsfähigen<br />

§ 131 BGB für WE gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen<br />

(Systematik, ok. da § 130 Wirksamwerden der WE durch Zugang regelt)<br />

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