- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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4.2 Wesen und Besonderheiten einzelner Vertragstypen<br />
vgl. Übersicht : • 3-3_US_3_wichtigste_Anspruchsgrundlagen.html<br />
Beispielsfälle <strong>zur</strong> Abgrenzung Dienstvertrag / Werkvertrag Kauf / Miete / Leasing<br />
• <strong>Vorlesung</strong><br />
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4.3 <strong>Recht</strong>sfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktfähigkeit<br />
Definitionen und Darstellung des Aufbaus:<br />
<strong>Recht</strong>sfähigkeit: § 1 „ganz vorne“ =>gilt also<br />
für alle folgenden<br />
Regelungen ; Schuldrecht,<br />
Sachenrecht, Erbrecht etc.<br />
Def. nicht ausdr. im Gesetz § 1<br />
regelt nur Zeitpunkt. Def.:<br />
<strong>Recht</strong>sfähigkeit = Fähigkeit, Träger<br />
von <strong>Recht</strong>en und Pflichten zu sein.<br />
Geschäftsfähigkeit § 104<br />
ff<br />
Beginn Abschnitt<br />
„<strong>Recht</strong>sgeschäfte“<br />
Def.: Geschäftsfähigkeit =<br />
Fähigkeit, <strong>Recht</strong>sgeschäfte (z.B.<br />
WE) wirksam vorzunehmen.<br />
Herleitung: Umkehrschluss aus §<br />
105<br />
Deliktfähigkeit § 827 im Deliktsrecht Def: Deliktfähigkeit = Fähigkeit,<br />
zum Schadensersatz verpflichtende<br />
unerlaubte Handlung (§ 823 ff<br />
BGB) vorzunehmen. Herleitung:<br />
Umkehrschluss aus § 827, 828 BGB<br />
differenziere -deliktsunfähig (§ 827, 828 BGB) = krankhafte Störung und unter 7 Jahre -<br />
beschränkt deliktsfähig (§ 828 II BGB) = 7-18 jährige und Taubstumme<br />
-Beispielsfälle zum Minderjährigenrecht. (=> <strong>Vorlesung</strong> aktuelle Kurzfälle)<br />
-Beispielsfall <strong>zur</strong> unerkannten Geschäftsunfähigkeit und daraus resultierender <strong>Recht</strong>slage :<br />
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4.3.1 Minderjährigenschutz § 104 ff BGB<br />
A) Minderjährigenschutz durch Schutz vor schuldrechtlicher Verpflichtung<br />
Geschäftsunfähigkeit : § 104, 105 BGB:=> WE nichtig<br />
wie können dann 4 jährige Verträge abschließen, Eigentum erwerben etc.?<br />
Er kann vertreten werden. Die WE des erwachsenen Vertreters ist wirksam und wirkt<br />
auch für und gegen den nicht geschäftsfähigen Vertretenen<br />
beschränkte Geschäftsfähigkeit : § 106 I BGB für WE des beschränkt Geschäftsfähigen<br />
§ 131 BGB für WE gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen<br />
(Systematik, ok. da § 130 Wirksamwerden der WE durch Zugang regelt)<br />
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