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- Seite 40 - B) Skizze: A B P nur hier besteht ein Anspruch I. Anspruch entstanden? (AG § 812;I;1 BGB) Leistungskondiktion Eingriffskondiktion N - etwas erlangt durch Leistung ohne Rechtsgrund (des Anspruchsstellers) N Besitz am Auto durch Leistung A ( - ) P ( + ) 1. Alternative = eine Leistung von A liegt nicht vor A hat keinen Anspruch gegen N aus § 812; I; 1 BGB auf Herausgabe des PKW. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 4. Schuldrecht 4.1 Die Lehre vom Rechtsgeschäft ' Was ist ein Rechtsgeschäft ? Definition ? Definition Rechtsgeschäft: Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft. Tipp: Überschrift vor § 104 (Rechtsgeschäfte / Geschäftsfähigkeit) BGB lesen und prüfen, für welche Regelung die §§ 104 ff gelten Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte: Titel 1 Geschäftsfähigkeit Titel 2 Willenserklärung (§ 116 ff) Titel 3 Vertrag (§ 145 ff) -40-
- Seite 41 - Rechtsgeschäfte schuldrechtliche Kauf, Schenkung, Miete Arbeitsverträge, Gesellschaftsverträge , Bankgeschäfte sachenrechtliche Übereignung beweglichen u. unbeweglichen Sachen, Einräumung von Sicherungs- u. Nutzungsrechten an Sachen und Rechten familienrechtliche Verlobung, Eheschließung, Eheverträge über den Güterstand erbrechtliche Testament , Erbvertrag einseitige Rechtsgeschäfte mehrseitige Rechtsgeschäfte bereits eine Willenserklärung (nur) einer Person führt rechtlichen Erfolg herbei Rechtserfolg erfordert Willenserklärungen mehrerer Personen Bsp. Gestaltungsrechte (Kündigung, Anfechtung), Testamentserrichtung , Auslobung (Bsp. Wellensittich entflogen, für Wiederbeschaffung 100,- €) Bsp. Verträge Vertrag : Rechtsgeschäft, bestehend aus übereinstimmenden wechselseitigen Willenserklärungen zweier (oder mehrerer) Personen. Der Vertrag verkörpert die erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges Abtretung: G S § 398 Abtretung B - ist immer ein Gläubigerwechsel Schuldübernahme: S G B § 414 G B G und B haben sich geeinigt S hat keinen rechtlichen Nachteil und braucht deshalb nicht gefragt werden § 415 S B Einigung S und B hängt von der Genehmigung des Gläubigers ab. Drei Erben (Erbengemeinschaft) haben Eigentum an einem Haus. Für den Verkauf müssen alle drei eine gleichgerichtete, Inhaltsgleiche Willenserklärung Abgeben (= Gesamthandsgemeinschaft) - Der Erbteil kann abgetreten werden -41-
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<strong>Recht</strong>sgeschäfte<br />
schuldrechtliche Kauf, Schenkung, Miete Arbeitsverträge, Gesellschaftsverträge ,<br />
Bankgeschäfte<br />
sachenrechtliche Übereignung beweglichen u. unbeweglichen Sachen, Einräumung<br />
von Sicherungs- u. Nutzungsrechten an Sachen und <strong>Recht</strong>en<br />
familienrechtliche Verlobung, Eheschließung, Eheverträge über den Güterstand<br />
erbrechtliche<br />
Testament , Erbvertrag<br />
einseitige <strong>Recht</strong>sgeschäfte<br />
mehrseitige <strong>Recht</strong>sgeschäfte<br />
bereits eine Willenserklärung<br />
(nur) einer Person führt<br />
rechtlichen Erfolg herbei<br />
<strong>Recht</strong>serfolg erfordert<br />
Willenserklärungen mehrerer<br />
Personen<br />
Bsp. Gestaltungsrechte<br />
(Kündigung, Anfechtung),<br />
Testamentserrichtung ,<br />
Auslobung<br />
(Bsp. Wellensittich entflogen, für<br />
Wiederbeschaffung 100,- €)<br />
Bsp. Verträge<br />
Vertrag :<br />
<strong>Recht</strong>sgeschäft, bestehend aus übereinstimmenden wechselseitigen Willenserklärungen zweier<br />
(oder mehrerer) Personen. Der Vertrag verkörpert die erklärte Willensübereinstimmung über die<br />
Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges<br />
Abtretung: G S<br />
§ 398 Abtretung<br />
B<br />
- ist immer ein Gläubigerwechsel<br />
Schuldübernahme:<br />
S<br />
G<br />
B<br />
§ 414 G B G und B haben sich geeinigt<br />
S hat keinen rechtlichen Nachteil und braucht deshalb nicht gefragt werden<br />
§ 415 S B<br />
Einigung S und B hängt von der Genehmigung des Gläubigers ab.<br />
Drei Erben (Erbengemeinschaft) haben Eigentum an einem Haus.<br />
Für den Verkauf müssen alle drei eine gleichgerichtete, Inhaltsgleiche Willenserklärung<br />
Abgeben (= Gesamthandsgemeinschaft)<br />
- Der Erbteil kann abgetreten werden<br />
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