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- Seite 40 - B) Skizze: A B P nur hier besteht ein Anspruch I. Anspruch entstanden? (AG § 812;I;1 BGB) Leistungskondiktion Eingriffskondiktion N - etwas erlangt durch Leistung ohne Rechtsgrund (des Anspruchsstellers) N Besitz am Auto durch Leistung A ( - ) P ( + ) 1. Alternative = eine Leistung von A liegt nicht vor A hat keinen Anspruch gegen N aus § 812; I; 1 BGB auf Herausgabe des PKW. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 4. Schuldrecht 4.1 Die Lehre vom Rechtsgeschäft ' Was ist ein Rechtsgeschäft ? Definition ? Definition Rechtsgeschäft: Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft. Tipp: Überschrift vor § 104 (Rechtsgeschäfte / Geschäftsfähigkeit) BGB lesen und prüfen, für welche Regelung die §§ 104 ff gelten Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte: Titel 1 Geschäftsfähigkeit Titel 2 Willenserklärung (§ 116 ff) Titel 3 Vertrag (§ 145 ff) -40-

- Seite 41 - Rechtsgeschäfte schuldrechtliche Kauf, Schenkung, Miete Arbeitsverträge, Gesellschaftsverträge , Bankgeschäfte sachenrechtliche Übereignung beweglichen u. unbeweglichen Sachen, Einräumung von Sicherungs- u. Nutzungsrechten an Sachen und Rechten familienrechtliche Verlobung, Eheschließung, Eheverträge über den Güterstand erbrechtliche Testament , Erbvertrag einseitige Rechtsgeschäfte mehrseitige Rechtsgeschäfte bereits eine Willenserklärung (nur) einer Person führt rechtlichen Erfolg herbei Rechtserfolg erfordert Willenserklärungen mehrerer Personen Bsp. Gestaltungsrechte (Kündigung, Anfechtung), Testamentserrichtung , Auslobung (Bsp. Wellensittich entflogen, für Wiederbeschaffung 100,- €) Bsp. Verträge Vertrag : Rechtsgeschäft, bestehend aus übereinstimmenden wechselseitigen Willenserklärungen zweier (oder mehrerer) Personen. Der Vertrag verkörpert die erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges Abtretung: G S § 398 Abtretung B - ist immer ein Gläubigerwechsel Schuldübernahme: S G B § 414 G B G und B haben sich geeinigt S hat keinen rechtlichen Nachteil und braucht deshalb nicht gefragt werden § 415 S B Einigung S und B hängt von der Genehmigung des Gläubigers ab. Drei Erben (Erbengemeinschaft) haben Eigentum an einem Haus. Für den Verkauf müssen alle drei eine gleichgerichtete, Inhaltsgleiche Willenserklärung Abgeben (= Gesamthandsgemeinschaft) - Der Erbteil kann abgetreten werden -41-

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B)<br />

Skizze:<br />

A B P<br />

nur hier besteht ein Anspruch<br />

I. Anspruch entstanden?<br />

(AG § 812;I;1 BGB)<br />

Leistungskondiktion<br />

Eingriffskondiktion<br />

N<br />

- etwas erlangt durch Leistung ohne <strong>Recht</strong>sgrund (des Anspruchsstellers)<br />

N Besitz am Auto durch Leistung A ( - )<br />

P ( + )<br />

1. Alternative = eine Leistung von A liegt nicht vor<br />

A hat keinen Anspruch gegen N aus § 812; I; 1 BGB auf Herausgabe des PKW.<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

4. Schuldrecht<br />

4.1 Die Lehre vom <strong>Recht</strong>sgeschäft ' Was ist ein <strong>Recht</strong>sgeschäft ? Definition ?<br />

Definition <strong>Recht</strong>sgeschäft:<br />

Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie oft aus weiteren Elementen besteht<br />

und an den die <strong>Recht</strong>sordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.<br />

Tipp: Überschrift vor § 104 (<strong>Recht</strong>sgeschäfte / Geschäftsfähigkeit) BGB lesen und prüfen, für<br />

welche Regelung die §§ 104 ff gelten<br />

Abschnitt 3 <strong>Recht</strong>sgeschäfte:<br />

Titel 1 Geschäftsfähigkeit<br />

Titel 2 Willenserklärung (§ 116 ff)<br />

Titel 3 Vertrag (§ 145 ff)<br />

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