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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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Die Entwürfe, Motive, Protokolle, Denkschriften sind noch heute bei der Auslegung des Gesetzes<br />

von Bedeutung<br />

(Beispiel für die Auslegung des Gesetzes bei Lücken: Leasingverträge)<br />

Das BGB enthält starke Anlehnungen an das römische <strong>Recht</strong><br />

(strenge logische Struktur, Abstraktion, vor die Klammer gezogener allgemeine Teil)<br />

jedoch auch deutliche Elemente aus dem deutschen <strong>Recht</strong><br />

(Differenzierung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen, vgl. Bezeichnung der<br />

"Auflassung" gemäß<br />

§ 925 BGB).<br />

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1.1 Die Einordnung des Privatrechts in das <strong>Recht</strong>ssystem<br />

(objektives und subjektives <strong>Recht</strong>: absolute und relative <strong>Recht</strong>e,<br />

geschriebenes <strong>Recht</strong> und Gewohnheitsrecht, öffentliches <strong>Recht</strong> und Privatrecht)<br />

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1.1.1 objektives und subjektives <strong>Recht</strong>:<br />

was ist <strong>Recht</strong>? Def. : <strong>Recht</strong> ist die Ordnung, die sich an der Gerechtigkeit orientiert.<br />

Definition objektives <strong>Recht</strong>:<br />

<strong>Recht</strong> im objektiven Sinne ist die <strong>Recht</strong>sordnung, das heißt die Gesamtheit der<br />

<strong>Recht</strong>svorschriften, durch die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu den<br />

übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen diesen geregelt ist. Diese Regeln können<br />

ausdrücklich gesetzt sein (gesetztes = geschriebenes <strong>Recht</strong>) oder sich in langjähriger Übung<br />

herausgebildet haben (Gewohnheitsrecht)<br />

Die <strong>Recht</strong>snormen (geschriebenes oder ungeschriebenes <strong>Recht</strong>), die in einer bestimmten<br />

Gemeinschaft und einem bestimmten Bereich effektiv gelten, bezeichnet<br />

man als positives <strong>Recht</strong>.<br />

Definition subjektives <strong>Recht</strong>:<br />

Subjektives <strong>Recht</strong> ist die Befugnis, die sich für den Berechtigten aus dem objektiven <strong>Recht</strong><br />

unmittelbar ergibt (gesetztes <strong>Recht</strong>) oder die auf Grund des objektiven <strong>Recht</strong>s erworben wird<br />

(erworbenes <strong>Recht</strong>).<br />

Anders formuliert: Die von der <strong>Recht</strong>sordnung verliehene Willensmacht einer Person zu<br />

Befriedigung menschlicher Interessen.<br />

(Brox, Medicus)<br />

Das subjektive <strong>Recht</strong> muss sich aus dem <strong>Recht</strong> im objektiven Sinn ergeben.<br />

Kein Subjektives <strong>Recht</strong> liegt vor, wenn die „ Befugnis“ nicht dem <strong>Recht</strong>, sondern etwa der Sitte<br />

oder Sittlichkeit entspringt<br />

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