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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 29 -<br />

aus Dienstvertrag:<br />

§ 611 Absatz 1 BGB: auf Leistung der vereinbarten Dienste<br />

§ 611 Absatz 1,612 BGB: auf Zahlung der vereinbarten/üblichen Vergütung<br />

aus Werkvertrag:<br />

§ 631 Absatz 1 BGB: auf Herstellung des vereinbarten Werkes<br />

§ 631 Absatz 1,632 BGB: auf Zahlung der vereinbarten Vergütung/üblichen Vergütung<br />

(nach Abnahme des Werkes § 640 BGB)<br />

aus Reisevertrag:<br />

§ 651 a Absatz 1 Satz 1 BGB: auf Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen<br />

§ 651 a Absatz 1 Satz 2 BGB: auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises<br />

aus Maklervertrag:<br />

§ 652 Absatz 1 BGB: auf Nachweis von Vertragsabschlussgelegenheiten<br />

§ 652 Absatz 1,653 BGB: auf Zahlung des Maklerlohns<br />

aus Verwahrungsvertrag:<br />

§ 688 BGB: auf Aufbewahrung<br />

§ 688,689 BGB: auf Vergütung<br />

aus Schenkungsvertrag:<br />

§ 516 Absatz 1 BGB: auf unentgeltliche Zuwendung der geschenkten Sache<br />

aus Leihvertrag:<br />

§ 598 BGB: auf unentgeltlichen Gebrauch der Leih-Sache<br />

aus Auftrag:<br />

§ 662 BGB: auf unentgeltliche Besorgungen eines Geschäfts<br />

§ 666 BGB: auf Auskunft und Rechenschaft gegen den Beauftragten<br />

§ 667 BGB: auf Herausgabe des beim Auftrag erlangten<br />

§ 670 BGB Anspruch des beauftragten gegen den Auftraggeber auf Ersatz der Aufwendungen<br />

- ist auch ein Vertrag<br />

- löst auch Pflichten aus (§ 662 BGB)<br />

- nach § 670 BGB muss der Auftraggeber die Aufwendungen tragen<br />

- Auftragnehmer muss nicht in „Vorkasse“ gehen<br />

aus Bürgschaft:<br />

§ 765 Absatz 1 BGB: auf Zahlung der Bürgschaftssumme<br />

Gläubiger - - - - - - - - - Schuldner<br />

Vertrag<br />

Bürge<br />

- selbstschuldnerische Bürgschaft = Verzicht auf recht aus § 771 BGB (Einrede der Vorausklage)<br />

Bürgschaft ist akzessorisch (= abhängig von der gesicherten Schuld)<br />

- besteht nur in Höhe der gesicherten Schuld<br />

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