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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 28 -<br />

AG: § _________<br />

aus § 433 BGB.<br />

I) Anspruch entstanden? Dann müsste der Anspruch wirksam<br />

bei C entstanden, nicht untergegangen<br />

und durchsetzbar sein.<br />

Voraussetzung § 433: KV<br />

Voraussetzung für das Entstehen eines<br />

(zwischen A und C !)<br />

Anspruchs aus § 433 BGB ist, dass der<br />

Vorraussetzung KV (gem. §145 ff BGB Anspruchsteller, hier C, mit dem<br />

- Angebot (des A/C) Anspruchsgegner, hier A, einen<br />

- Annahme (des C/A) wirksamen KV geschlossen hat.<br />

Anspruchs aus § 433 BGB ist, dass der<br />

Anspruchsteller, hier C, mit dem<br />

Anspruchsgegner, hier A, einen<br />

wirksamen KV geschlossen hat.<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

3.3.3 Übersicht Wichtigste Anspruchsgrundlagen<br />

(Für die Klausur nur nach richtigem Vertragstyp suchen)<br />

1) Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Pflichten:<br />

a) aus typisierten Verträgen (im BGB ausdrücklich geregelte Vertragstypen,<br />

(vgl. Inhaltsverzeichnissen zum BGB, Buch 2 <strong>Recht</strong> der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8 ("<br />

Einzelschuldverhältnisse ")<br />

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage<br />

aus Kaufvertrag:<br />

§ 433 Absatz 1 BGB: auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache<br />

§ 433 Absatz 2 BGB: auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Kaufsache.<br />

aus Mietvertrag/Pachtvertrag:<br />

§ 535 Absatz 1/§ 581 Absatz 1 Satz 1 BGB: auf Gewährung des Gebrauchs bzw. Nutzung der<br />

Miet/Pachtsache<br />

§ 535 Absatz 2/§ 581 Absatz 1 Satz 2 BGB: hier auf Zahlung des Miet/Pachtzinses<br />

Zu Beispiel:<br />

AG 535<br />

I. prüfen ob Anspruch entstanden ist (Nichtigkeitsprüfung)<br />

( durch Mietvertrag)<br />

II. prüfen ob Anspruch untergegangen (Gestaltungsrechte +Anfechtungen prüfen)<br />

(durch Kündigungserklärung, Kündigungsgrund ist vorhanden)<br />

aus Darlehensvertrag:<br />

aus Gelddarlehen:<br />

§ 488 Absatz 1 Satz 1 BGB: auf Zahlung des vereinbarten Darlehensbetrages<br />

§ 488 Absatz 1 Satz 2 BGB: auf Zahlung der vereinbarten Zinsen und Rückzahlung nach<br />

Fälligkeit<br />

aus Sachdarlehen:<br />

§ 607 Absatz 1 Satz 1 BGB: auf Überlassung einer vertretbaren Sache nach Vereinbarung<br />

§ 607 Absatz 1 : auf Zahlung des Entgeltes und Rückgabe bei Fälligkeit<br />

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