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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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3. Prüfungsschema<br />

3.1 Prüfungsschema bei vertraglichen/gesetzlichen Anspruchsgrundlagen:<br />

Anspruchsgrundlage:<br />

I.) Anspruch entstanden? (Voraussetzungen des Vertragsschluss oder Voraussetzungen der<br />

Anspruchsnorm prüfen)<br />

(Nichtigkeit prüfen)<br />

II.) Anspruch nicht untergegangen?<br />

(Gestaltungsrechte und Anfechtung prüfen)<br />

III.) Anspruch durchsetzbar?<br />

Prüfungsschema bei Gestaltungsrechten:<br />

(Anfechtung: §119 ff BGB; Rücktritt: §346 ff BGB eventuell Verbindung mit dem Vertrag oder<br />

dem §, aus dem sich das Rücktrittsrecht ergibt;<br />

Kündigung: in Verbindung mit dem vertraglichen Kündigungsgrund oder bei<br />

Dauerschuldverhältnissen dem gesetzlichen Kündigungsgrund)<br />

1.) Kündigungserklärung<br />

2.) Kündigungsgrund<br />

3.) kein Ausschluss der Kündigung (vertraglich oder gesetzlich)<br />

4.) weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt (Formen, Frist, Zugang)<br />

Prüfungsschema <strong>zur</strong> Frage, ob ein dingliches <strong>Recht</strong> besteht (Sachenrechts)<br />

grundsätzlich empfiehlt sich die historische Prüfung, das heißt die Prüfung ausgehend von dem<br />

ursprünglichen Eigentümer<br />

Beispiel: Z könnte Eigentümer geworden seien. Ursprünglich war A Eigentümer der Sache/des<br />

Grundstücks. Dieser könnte das Eigentum an B, der wiederum an C und der an Z übertragen<br />

haben.<br />

Zum wirksamen Eigentumserwerb des Z müsste folglich das Eigentum jeweils nach §929 ff<br />

BGB/ §§ 873, 925 BGB auf die o. g. Personen übertragen worden sein.<br />

In jedem Einzelübertragungsverhältnissen sodann die Voraussetzungen nach §929 ff BGB/ §§<br />

873, 925 BGB prüfen:<br />

bei Eigenentumsübergang nach §929 ff BGB:<br />

AG: § 985 BGB<br />

Anspruch entstanden?<br />

Voraussetzungen (ergeben sich aus §§ 985, 986 BGB):<br />

AG (Vorraussetzung und <strong>Recht</strong>sfolge geregelt)<br />

1) Eigentümer = Anspruchsteller<br />

Eigentum gem. § 929 ff BGB erworben<br />

a) dingliche Einigung<br />

Einigung, dass das Eigentum übergehen soll<br />

Bestimmtheitsgrundsatz: Einigung muss eine genau<br />

bestimmte Sache betreffen oder eine genau bestimmte Mange von Sachen<br />

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