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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 16 -<br />

Beispiel:<br />

Lufthansa<br />

Pilot(Kapitän) erteilt Platzverweis (bei Randale u.ä.)<br />

- ist eine Maßnahme der Sicherung des öffentlichen <strong>Recht</strong>s<br />

- öffentliches <strong>Recht</strong>, da Pilot(Kapitän) Polizeibefugnisse hat<br />

- die Lufthansa - Maschine ist „Deutscher Grund und Boden“<br />

Zusammentreffen von Privatrecht und öffentlichem <strong>Recht</strong> beim Grundstückskaufvertrag:<br />

§ 433, 311 b (= 313 a.F.) BGB und § 2 Grundstücksverkehrsgesetz GrdstVG<br />

( Schönfelder Haus- Nr. 40)<br />

(öffentlich-rechtliche Genehmigung <strong>zur</strong> Wirksamkeit des Vertrages notwendig)<br />

- nur bei Zivilrecht ist die Anspruchsgrundlage das BGB<br />

Beispiel:<br />

Angestellter beim Bauordnungsamt genehmigt Bau unter Auflagen<br />

(z.B. Garage soll 3 Stockwerke haben)<br />

- durch über / untergeordneten Verhältnis = öffentliches <strong>Recht</strong><br />

Schnittstelle öffentliches <strong>Recht</strong> – privat <strong>Recht</strong><br />

- erst wenn der <strong>Recht</strong>sweg im öffentlichen <strong>Recht</strong> durchlaufen ist (Widerspruch;<br />

Verwaltungsgericht etc.), kann Privatrecht angewandt werden(§ 839 BGB)!<br />

(§ 839 BGB ……Beamter, nicht im Statusrechtlichen Sinne)<br />

- Beamte in der Verwaltung sind auch Angestellte in diesem Sinne<br />

Zusammentreffen zwischen Privatrecht und Strafrecht: Diebstahl führt zu privatrechtlichen<br />

Konsequenzen:<br />

Schadensersatz Anspruch des Geschädigten aus § 823 II BGB i. v. m . § 242 StGB<br />

strafrechtliche Konsequenzen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe gemäß § 242 StGB<br />

Die Abgrenzung ist von Bedeutung für die Frage,<br />

welche <strong>Recht</strong>snorm (evtl. Anspruchsgrundlage) anwendbar ist<br />

welches Gericht an<strong>zur</strong>ufen ist (§ 40 VwGO; § 13. GVG)<br />

„Strafrecht regelt nicht die Rache, es soll lediglich verhindern dass sich der Strafakt<br />

wiederholt“!<br />

Ausnahmen: § 23 EGGVG:<br />

Beim Justizverwaltungsakt: Streit geht zu den ordentlichen Gerichten.<br />

Das ist historisch bedingt: Das Verwaltungsgericht (VG) war früher eine Abteilung der<br />

Verwaltung, also nicht ein vom Staat unabhängiges Gericht weitere Ausnahme:<br />

Art. 34 III GG, § 839 BGB<br />

(Schadensersatzanspruch bei Amtspflichtverletzung differenziere aber zu allgemeinem<br />

Folgenbeseitigungsanspruch (FBA), => zum VG.<br />

Kein Privatrecht:<br />

- Staatsrecht (Organisation des Staates)<br />

- Verwaltungsrecht (Polizeirecht, Baurecht, Bahn <strong>Recht</strong>)<br />

- Völkerrecht<br />

- Strafrecht<br />

- Prozessrecht (ZPO, StPO, VwGO, Arbeitsgerichtsgesetz = ArbGG,<br />

Sozialgerichtsgesetz = SozGG, Finanzgerichtsordnung = FGO)<br />

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