- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- <strong>Seite</strong> 16 -<br />
Beispiel:<br />
Lufthansa<br />
Pilot(Kapitän) erteilt Platzverweis (bei Randale u.ä.)<br />
- ist eine Maßnahme der Sicherung des öffentlichen <strong>Recht</strong>s<br />
- öffentliches <strong>Recht</strong>, da Pilot(Kapitän) Polizeibefugnisse hat<br />
- die Lufthansa - Maschine ist „Deutscher Grund und Boden“<br />
Zusammentreffen von Privatrecht und öffentlichem <strong>Recht</strong> beim Grundstückskaufvertrag:<br />
§ 433, 311 b (= 313 a.F.) BGB und § 2 Grundstücksverkehrsgesetz GrdstVG<br />
( Schönfelder Haus- Nr. 40)<br />
(öffentlich-rechtliche Genehmigung <strong>zur</strong> Wirksamkeit des Vertrages notwendig)<br />
- nur bei Zivilrecht ist die Anspruchsgrundlage das BGB<br />
Beispiel:<br />
Angestellter beim Bauordnungsamt genehmigt Bau unter Auflagen<br />
(z.B. Garage soll 3 Stockwerke haben)<br />
- durch über / untergeordneten Verhältnis = öffentliches <strong>Recht</strong><br />
Schnittstelle öffentliches <strong>Recht</strong> – privat <strong>Recht</strong><br />
- erst wenn der <strong>Recht</strong>sweg im öffentlichen <strong>Recht</strong> durchlaufen ist (Widerspruch;<br />
Verwaltungsgericht etc.), kann Privatrecht angewandt werden(§ 839 BGB)!<br />
(§ 839 BGB ……Beamter, nicht im Statusrechtlichen Sinne)<br />
- Beamte in der Verwaltung sind auch Angestellte in diesem Sinne<br />
Zusammentreffen zwischen Privatrecht und Strafrecht: Diebstahl führt zu privatrechtlichen<br />
Konsequenzen:<br />
Schadensersatz Anspruch des Geschädigten aus § 823 II BGB i. v. m . § 242 StGB<br />
strafrechtliche Konsequenzen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe gemäß § 242 StGB<br />
Die Abgrenzung ist von Bedeutung für die Frage,<br />
welche <strong>Recht</strong>snorm (evtl. Anspruchsgrundlage) anwendbar ist<br />
welches Gericht an<strong>zur</strong>ufen ist (§ 40 VwGO; § 13. GVG)<br />
„Strafrecht regelt nicht die Rache, es soll lediglich verhindern dass sich der Strafakt<br />
wiederholt“!<br />
Ausnahmen: § 23 EGGVG:<br />
Beim Justizverwaltungsakt: Streit geht zu den ordentlichen Gerichten.<br />
Das ist historisch bedingt: Das Verwaltungsgericht (VG) war früher eine Abteilung der<br />
Verwaltung, also nicht ein vom Staat unabhängiges Gericht weitere Ausnahme:<br />
Art. 34 III GG, § 839 BGB<br />
(Schadensersatzanspruch bei Amtspflichtverletzung differenziere aber zu allgemeinem<br />
Folgenbeseitigungsanspruch (FBA), => zum VG.<br />
Kein Privatrecht:<br />
- Staatsrecht (Organisation des Staates)<br />
- Verwaltungsrecht (Polizeirecht, Baurecht, Bahn <strong>Recht</strong>)<br />
- Völkerrecht<br />
- Strafrecht<br />
- Prozessrecht (ZPO, StPO, VwGO, Arbeitsgerichtsgesetz = ArbGG,<br />
Sozialgerichtsgesetz = SozGG, Finanzgerichtsordnung = FGO)<br />
-16-