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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 15 -<br />

Nicht hierher gehört die Satzung eines Vereins. warum?<br />

Der Verein hat keine <strong>Recht</strong>setzungsbefugnis.<br />

Die Satzung des Vereins gilt nicht gegenüber jedermann, sondern nur kraft Privatrechts, das heißt<br />

auf Grund der Vereinbarung zwischen den Vereinsmitgliedern durch Beitritt in den Verein.<br />

Die Satzung ist Gesetz im materiellen Sinne, nicht Gesetz im formellen Sinne<br />

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1.3.4 EG <strong>Recht</strong><br />

Gründungsverträge in der EG<br />

vom EuGH entwickelte <strong>Recht</strong>sgrundsätze<br />

EG-VO (hat allgemeine Geltung und ist gegenüber den Mitgliedstaaten verbindlich<br />

(Art. 189 II EGV)<br />

EG RL (ist bzgl. des Ziels verbindlich, überlässt dem Mitgliedstaat jedoch die Wahl der Mittel<br />

(Art. 189 III EGV); der Mitgliedstaat haftet jedoch gegenüber dem Bürger für eine nicht<br />

umgesetzte Richtlinie.<br />

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1.4. öffentliches <strong>Recht</strong> und Privatrecht<br />

Privatrecht = Zivilrecht (Def. regelt die Beziehungen zwischen einzelnen gleichgeordneten<br />

(gleichrangigen)Mitgliedern der Gemeinschaft)<br />

Beispiel:<br />

Oberbürgermeister bestellt in einem Hotel für seine Gäste, Zimmer und Essen vom feinsten.<br />

- der Vertrag ist Privatrecht, da kein über / untergeordneten Verhältnis besteht<br />

- Anspruch aus Zivilrecht BGB (Zimmervermittlung; Geld kommt aber von der Kommune)<br />

Öffentliches <strong>Recht</strong>:<br />

(Def. regelt das Verhältnis zwischen Staat und Privatem, ist gekennzeichnet durch ein Über-<br />

/Unterordnungsverhältnis)<br />

Beispiel:<br />

Stadt – Müllaster lädt den Müll vor / auf einem Privatgründstück ab.<br />

- ist öffentliches recht durch tätige Daseins – Vorsorge<br />

„Verwaltungsakt: Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen <strong>Recht</strong>s,<br />

<strong>zur</strong> Regelung eines Einzelfalles.“<br />

Daraus folgt: ein allgemeiner Folgen – Beseitigungsanspruch<br />

Nicht jedes Handeln des Staates ist öffentlich-rechtlicher Art.<br />

Handelt der Staat auf gleicher Ebene wie einen Privater, liegt eine sog. Fiskalverwaltung vor.<br />

Anwendbares <strong>Recht</strong> ist dann das Privatrecht.<br />

Beispiele: Gemeinde kauft Bleistifte oder Grundstück,<br />

der Staat wird Erbe (§ 1936 BGB)<br />

Beispiele für öffentlich-rechtliches Handeln des Staates:<br />

Baugenehmigung , Steuern<br />

Polizei und Ordnungsrecht (Gefahrenabwehr)<br />

z.B. Platzverweis gegenüber Demonstranten oder Störern<br />

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