- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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Nicht hierher gehört die Satzung eines Vereins. warum?<br />
Der Verein hat keine <strong>Recht</strong>setzungsbefugnis.<br />
Die Satzung des Vereins gilt nicht gegenüber jedermann, sondern nur kraft Privatrechts, das heißt<br />
auf Grund der Vereinbarung zwischen den Vereinsmitgliedern durch Beitritt in den Verein.<br />
Die Satzung ist Gesetz im materiellen Sinne, nicht Gesetz im formellen Sinne<br />
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1.3.4 EG <strong>Recht</strong><br />
Gründungsverträge in der EG<br />
vom EuGH entwickelte <strong>Recht</strong>sgrundsätze<br />
EG-VO (hat allgemeine Geltung und ist gegenüber den Mitgliedstaaten verbindlich<br />
(Art. 189 II EGV)<br />
EG RL (ist bzgl. des Ziels verbindlich, überlässt dem Mitgliedstaat jedoch die Wahl der Mittel<br />
(Art. 189 III EGV); der Mitgliedstaat haftet jedoch gegenüber dem Bürger für eine nicht<br />
umgesetzte Richtlinie.<br />
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1.4. öffentliches <strong>Recht</strong> und Privatrecht<br />
Privatrecht = Zivilrecht (Def. regelt die Beziehungen zwischen einzelnen gleichgeordneten<br />
(gleichrangigen)Mitgliedern der Gemeinschaft)<br />
Beispiel:<br />
Oberbürgermeister bestellt in einem Hotel für seine Gäste, Zimmer und Essen vom feinsten.<br />
- der Vertrag ist Privatrecht, da kein über / untergeordneten Verhältnis besteht<br />
- Anspruch aus Zivilrecht BGB (Zimmervermittlung; Geld kommt aber von der Kommune)<br />
Öffentliches <strong>Recht</strong>:<br />
(Def. regelt das Verhältnis zwischen Staat und Privatem, ist gekennzeichnet durch ein Über-<br />
/Unterordnungsverhältnis)<br />
Beispiel:<br />
Stadt – Müllaster lädt den Müll vor / auf einem Privatgründstück ab.<br />
- ist öffentliches recht durch tätige Daseins – Vorsorge<br />
„Verwaltungsakt: Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen <strong>Recht</strong>s,<br />
<strong>zur</strong> Regelung eines Einzelfalles.“<br />
Daraus folgt: ein allgemeiner Folgen – Beseitigungsanspruch<br />
Nicht jedes Handeln des Staates ist öffentlich-rechtlicher Art.<br />
Handelt der Staat auf gleicher Ebene wie einen Privater, liegt eine sog. Fiskalverwaltung vor.<br />
Anwendbares <strong>Recht</strong> ist dann das Privatrecht.<br />
Beispiele: Gemeinde kauft Bleistifte oder Grundstück,<br />
der Staat wird Erbe (§ 1936 BGB)<br />
Beispiele für öffentlich-rechtliches Handeln des Staates:<br />
Baugenehmigung , Steuern<br />
Polizei und Ordnungsrecht (Gefahrenabwehr)<br />
z.B. Platzverweis gegenüber Demonstranten oder Störern<br />
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