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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 13 -<br />

Fall: Tücken einer Auktion § 346 HGB Handelsbräuche und § 133, 157 BGB<br />

Schwiegermutter S besucht überraschend die Eheleute E 1 und E 2, die sich gerade auf der<br />

Auktionen des Auktionatoren A befinden. Üblicherweise werden in dieser Stadt bei Auktionen<br />

die Gebote nicht durch Zurufen eines Preises, sondern durch Handzeichen (jeweils 100,-€<br />

mehr) abgegeben.<br />

Schwiegermutter betritt den Auktionsraum bekleidet mit ihrem Federhut, sieht ihre Tochter E<br />

1 und winkt ihr stumm aber aufgeregt zu.<br />

Der Auktionator versteigert gerade das Gemälde „blaue Dame“, das letzte Gebot lag bei<br />

24.900,- €. Er sieht die S winken und erklärt: „zum 1., 2. Und 3., der Zuschlag geht für<br />

25.000,- € an die Dame mit dem Federhut.“<br />

Als S das Auktionshaus verlässt, verlangt A von ihr 25.000,-€.<br />

S erklärt: ich wollte nur winken, nicht bieten A will die S nicht ziehen lassen, das Bild hat<br />

nur einen Marktwert von 22.000,-€ und der freie Verkauf im Laden oder eine weitere Auktion<br />

würden anteilige Kosten von 500,-€ begründen.<br />

Kann A von S die Zahlung von 22.500,-€ verlangen?<br />

Lösung -> <strong>Vorlesung</strong><br />

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1.2 Wie entsteht eine <strong>Recht</strong>snorm?<br />

<strong>Recht</strong>snormen: = <strong>Recht</strong>ssatz<br />

gesetztes <strong>Recht</strong>: von Organen der Gemeinschaft " gesetzt " ,d.h. ausdrücklich formuliert<br />

Gewohnheitsrecht: dauernd stillschweigend ausgeübtes <strong>Recht</strong><br />

= nicht durch <strong>Recht</strong>setzungsakte gesetztes <strong>Recht</strong><br />

Voraussetzung:<br />

- allgemeiner <strong>Recht</strong>sgeltungswille in der Gemeinschaft, der sich in<br />

dauernder Übung, vor allem in Gerichtsgebrauch, zeigt (Beispiel: Tragen der Robe:<br />

BVerfGE 28,28)<br />

- hat sich aus Sitten und Gebräuchen herausgebildet, insbesondere in der Zeit, als in<br />

geschriebenes <strong>Recht</strong> fehlte<br />

Folge:<br />

Wirkung wie geschriebenes <strong>Recht</strong>, vgl. Art. 2 II EGBGB: Gesetz im Sinne von BGB ist jede<br />

<strong>Recht</strong>snorm, also auch Gewohnheitsrecht<br />

Wichtig: die richterliche <strong>Recht</strong>sfortbildung begründet keine <strong>Recht</strong>snorm sondern füllt nur<br />

bestehende <strong>Recht</strong>snormen aus (siehe oben case law <strong>zur</strong> Generalklausel) oder legt das Gesetz<br />

im Falle sog. Gesetzeslücken nach dem Sinn des Gesetzes im Ganzen aus (pVV, cic als eigene<br />

AG nicht nur als Definition einzelner Voraussetzungen einer AG)<br />

Beispiel:<br />

Bananenschalenunfall<br />

(Im Geschäft rutscht jemand auf einer Bananenschale aus und verletzt sich)<br />

- vertraglicher Anspruch = negativ<br />

§ 823 (Schadenersatzpflicht)<br />

§ 831 (Haftung für den Verrichtungsgehilfen)<br />

§ 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte)<br />

Exculpation (Satz 2) = herauskommen<br />

Dabei stehen §831 und § 278 im Zusammenhang!<br />

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