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- Seite 12 - Verknüpfung von Recht und Sitte: § 826 BGB Nachteil: Unsicherheit, welche Fallgruppen vom Gesetz erfasst werden Vorteil: übersichtliche, weil kurze Gesetze, die sog. Generalklauseln enthalten. Vertragliche Schadenersatzansprüche prüfen! (Da diese stärker sind) Das Leben ist zu vielfältig, als dass man jeden Konflikt vorhersehen und in geschriebenes Recht gießen könnte. Zudem unterliegen die Ansichten zu Recht und Sitte einem stetigen Wandel. Bei sog. Generalklauseln kann allein durch die Rechtsprechung die Bedeutung des Rechts geändert werden, ohne dass das eines Eingriffs des Gesetzgebers bedarf. (Generalklauseln = „Gummiparagraphen“ § 138; 242 z.B.) Beispiel für Wandel der Ansichten: Homosexualität ist nicht mehr strafbar Prostitution ist nicht mehr strafbar Zuhälterei ist weiterhin strafbar Definition des Verstoßes gegen die guten Sitten: Handeln oder Unterlassen verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (Fallbeispiele in der Rechtsprechung = im Ergebnis case law zum Ausfüllen der Generalklauseln) --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 1.1.3.2 Die Bedeutung der Sitte für das Recht - Beispielsfälle Fall: Leihmutter § 138 BGB Fall: Darlehen „supergünstig“ § 138 BGB (BGH 138 II ab marktüblich x 2oder mehr als 12 % über marktüblich) Fall: der begehrte Verlobungsring § 1298 ff BGB Braut, keusch, hat noch nie Herrenbesuch gehabt, Horst aus der Nachbarschaft stattlicher Kerl, Ringe, Fest, Ringe von Braut ausgesucht und bezahlt, Horst kommt nach dem Fest nicht wieder. Braut will den Ring von Horst zurück. Lösung: 5 Ws AG: § 1301 BGB (§ 1298 ff lesen) Voraussetzung: Verlobung Abgrenzung Freundschaft und Verlobung (Sitte und Gebräuche spielen ins Recht, Gesetz gibt wenig Hilfe, eigene Def. suchen. Wichtig: ernsthaftes Eheversprechen.) Nur rechtliche Def. der Verlobung ist wichtig, nicht die Bräuche (Ringe Fest) aber: Bräuche = Indizien -12-

- Seite 13 - Fall: Tücken einer Auktion § 346 HGB Handelsbräuche und § 133, 157 BGB Schwiegermutter S besucht überraschend die Eheleute E 1 und E 2, die sich gerade auf der Auktionen des Auktionatoren A befinden. Üblicherweise werden in dieser Stadt bei Auktionen die Gebote nicht durch Zurufen eines Preises, sondern durch Handzeichen (jeweils 100,-€ mehr) abgegeben. Schwiegermutter betritt den Auktionsraum bekleidet mit ihrem Federhut, sieht ihre Tochter E 1 und winkt ihr stumm aber aufgeregt zu. Der Auktionator versteigert gerade das Gemälde „blaue Dame“, das letzte Gebot lag bei 24.900,- €. Er sieht die S winken und erklärt: „zum 1., 2. Und 3., der Zuschlag geht für 25.000,- € an die Dame mit dem Federhut.“ Als S das Auktionshaus verlässt, verlangt A von ihr 25.000,-€. S erklärt: ich wollte nur winken, nicht bieten A will die S nicht ziehen lassen, das Bild hat nur einen Marktwert von 22.000,-€ und der freie Verkauf im Laden oder eine weitere Auktion würden anteilige Kosten von 500,-€ begründen. Kann A von S die Zahlung von 22.500,-€ verlangen? Lösung -> Vorlesung -------------------------------------------------------------------------------------------------------- 1.2 Wie entsteht eine Rechtsnorm? Rechtsnormen: = Rechtssatz gesetztes Recht: von Organen der Gemeinschaft " gesetzt " ,d.h. ausdrücklich formuliert Gewohnheitsrecht: dauernd stillschweigend ausgeübtes Recht = nicht durch Rechtsetzungsakte gesetztes Recht Voraussetzung: - allgemeiner Rechtsgeltungswille in der Gemeinschaft, der sich in dauernder Übung, vor allem in Gerichtsgebrauch, zeigt (Beispiel: Tragen der Robe: BVerfGE 28,28) - hat sich aus Sitten und Gebräuchen herausgebildet, insbesondere in der Zeit, als in geschriebenes Recht fehlte Folge: Wirkung wie geschriebenes Recht, vgl. Art. 2 II EGBGB: Gesetz im Sinne von BGB ist jede Rechtsnorm, also auch Gewohnheitsrecht Wichtig: die richterliche Rechtsfortbildung begründet keine Rechtsnorm sondern füllt nur bestehende Rechtsnormen aus (siehe oben case law zur Generalklausel) oder legt das Gesetz im Falle sog. Gesetzeslücken nach dem Sinn des Gesetzes im Ganzen aus (pVV, cic als eigene AG nicht nur als Definition einzelner Voraussetzungen einer AG) Beispiel: Bananenschalenunfall (Im Geschäft rutscht jemand auf einer Bananenschale aus und verletzt sich) - vertraglicher Anspruch = negativ § 823 (Schadenersatzpflicht) § 831 (Haftung für den Verrichtungsgehilfen) § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte) Exculpation (Satz 2) = herauskommen Dabei stehen §831 und § 278 im Zusammenhang! -13-

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Verknüpfung von <strong>Recht</strong> und Sitte: § 826 BGB<br />

Nachteil: Unsicherheit, welche Fallgruppen vom Gesetz erfasst werden<br />

Vorteil: übersichtliche, weil kurze Gesetze, die sog. Generalklauseln enthalten.<br />

Vertragliche Schadenersatzansprüche prüfen! (Da diese stärker sind)<br />

Das Leben ist zu vielfältig, als dass man jeden Konflikt vorhersehen und in geschriebenes <strong>Recht</strong><br />

gießen könnte.<br />

Zudem unterliegen die Ansichten zu <strong>Recht</strong> und Sitte einem stetigen Wandel.<br />

Bei sog. Generalklauseln kann allein durch die <strong>Recht</strong>sprechung die Bedeutung des <strong>Recht</strong>s<br />

geändert werden, ohne dass das eines Eingriffs des Gesetzgebers bedarf.<br />

(Generalklauseln = „Gummiparagraphen“ § 138; 242 z.B.)<br />

Beispiel für Wandel der Ansichten:<br />

Homosexualität ist nicht mehr strafbar<br />

Prostitution ist nicht mehr strafbar<br />

Zuhälterei ist weiterhin strafbar<br />

Definition des Verstoßes gegen die guten Sitten: Handeln oder Unterlassen verstößt gegen das<br />

Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden<br />

(Fallbeispiele in der <strong>Recht</strong>sprechung = im Ergebnis case law zum Ausfüllen der Generalklauseln)<br />

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1.1.3.2 Die Bedeutung der Sitte für das <strong>Recht</strong> - Beispielsfälle<br />

Fall: Leihmutter § 138 BGB<br />

Fall: Darlehen „supergünstig“ § 138 BGB<br />

(BGH 138 II ab marktüblich x 2oder mehr als 12 % über marktüblich)<br />

Fall: der begehrte Verlobungsring § 1298 ff BGB<br />

Braut, keusch, hat noch nie Herrenbesuch gehabt,<br />

Horst aus der Nachbarschaft stattlicher Kerl,<br />

Ringe, Fest, Ringe von Braut ausgesucht und bezahlt,<br />

Horst kommt nach dem Fest nicht wieder.<br />

Braut will den Ring von Horst <strong>zur</strong>ück.<br />

Lösung:<br />

5 Ws<br />

AG: § 1301 BGB (§ 1298 ff lesen)<br />

Voraussetzung: Verlobung<br />

Abgrenzung Freundschaft und Verlobung (Sitte und Gebräuche spielen ins <strong>Recht</strong>, Gesetz gibt<br />

wenig Hilfe, eigene Def. suchen. Wichtig: ernsthaftes<br />

Eheversprechen.)<br />

Nur rechtliche Def. der Verlobung ist wichtig, nicht die Bräuche (Ringe Fest)<br />

aber: Bräuche = Indizien<br />

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