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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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7.4.1 ÜS Tabelle Erscheinungsformen des Besitzes<br />

unmittelbarer Besitz wird durch den Erwerb der tatsächlichen („unmittelbaren“) Gewalt<br />

über die Sache erlangt § 854 I BGB<br />

entscheidend: eine auf gewisse räumliche, auf Dauer angelegte<br />

Sachbeziehung<br />

mittelbarer Besitz wird durch die Begründung eines sog. Besitzmittlungsverhältnisses<br />

geschaffen § 868 BGB<br />

> „ vermöge dessen eine Person auf Zeit zum Besitz berechtigt oder<br />

verpflichtet ist<br />

Mieter = unmittelbarer Besitzer<br />

Vermieter = mittelbarer Besitzer<br />

Mietvertrag = Besitzmittlungsverhältnis<br />

Alleinbesitz wer - allein - tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt =<br />

Alleinbesitzer<br />

Mitbesitz<br />

mehrere üben gemeinschaftlich die unmittelbare Gewalt über eine<br />

Sache aus § 866<br />

„schlichter“ Besitz - jeder Mitbesitzer kann die tatsächliche Sachherrschaft ausüben<br />

unter Rücksichtnahme auf die anderen Waschküchenbenutzung nach<br />

Hausordnung<br />

„gesamthänderischer“<br />

Mitbesitz<br />

Vollbesitz<br />

Teilbesitz<br />

Eigenbesitzer<br />

Fremdbesitzer<br />

Erbenbesitz<br />

Besitzdiener<br />

wenn Besitz nur gemeinschaftlich ausgeübt werden kann<br />

Wertpapierhinterlegung durch<br />

mehrere mit der Abrede , dass die Bank die Papiere nur an alle<br />

Berechtigten gemeinsam herausgeben darf<br />

wenn Besitzer nur über einen teil einer Sache Sachherrschaft<br />

ausüben darf (Mieter)<br />

§ 865 BGB = Besitzschutz auch zugunsten des Teilbesitzers<br />

derjenige der eine Sache „ als ihm gehörend Besitz „ § 872 BGB<br />

(wichtig für Ersitzung --- § 937 ff BGB)<br />

derjenige, der eine Sache für einen anderen besitzt<br />

Fremdbesitzer ist der Mieter und jeder, der auf Grund eines<br />

Besitzmittlungsverhältnisses die Sachherrschaft für einen anderen<br />

ausübt<br />

Fruchterwerb § 955 BGB<br />

§ 857 BGB<br />

- Besitzübergang an den Erben in dem Umfang wie Erblasser Besitz<br />

innehatte<br />

§ 855 BGB<br />

Haushaltshilfen hinsichtlich Geschirr, Arbeitnehmer hinsichtlich<br />

Werkzeug<br />

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