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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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5.) Bestimmtheitsgrundsatz:<br />

Ein daneben stehender Dritter müsste die Sachen dem Eigentümer sofort, eindeutig<br />

zuordnen können. (Dies gilt auch für Abtretungen)<br />

Die dingliche Einigung muss sich auf eine bestimmte <strong>Recht</strong>sänderung an bestimmten (<br />

oder bestimmbaren) Sachen beziehen.<br />

Die dingliche Einigung über „alle Gegenstände im Lage, die noch nicht verkauft sind“<br />

wäre unbestimmt und daher insgesamt unwirksam; anders die Einigung über „alle<br />

Gegenstände in den Regalen 1-10“ )<br />

6.) Spezialitätsprinzip<br />

Das Spezialitätsprinzip gilt nur im Sachenrecht - nicht dagegen im Schuldrecht<br />

(Vertragsfreiheit)<br />

- Gewährleistungsrecht<br />

- Schadenersatz<br />

Verständnisfrage Sachenrecht / Schuldrecht<br />

Es bedeutet, dass dingliche <strong>Recht</strong>e nur an bestimmten einzelnen Sachen begründet<br />

werden können, dagegen nicht an Sachgemeinschaften. Es kann kein Eigentum am<br />

Unternehmen, sondern nur an einem bestimmten Grundstück , an einer bestimmten<br />

beweglichen Sache ( Maschine, Kfz usw. ) erworben werden.<br />

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