- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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5.) Bestimmtheitsgrundsatz:<br />
Ein daneben stehender Dritter müsste die Sachen dem Eigentümer sofort, eindeutig<br />
zuordnen können. (Dies gilt auch für Abtretungen)<br />
Die dingliche Einigung muss sich auf eine bestimmte <strong>Recht</strong>sänderung an bestimmten (<br />
oder bestimmbaren) Sachen beziehen.<br />
Die dingliche Einigung über „alle Gegenstände im Lage, die noch nicht verkauft sind“<br />
wäre unbestimmt und daher insgesamt unwirksam; anders die Einigung über „alle<br />
Gegenstände in den Regalen 1-10“ )<br />
6.) Spezialitätsprinzip<br />
Das Spezialitätsprinzip gilt nur im Sachenrecht - nicht dagegen im Schuldrecht<br />
(Vertragsfreiheit)<br />
- Gewährleistungsrecht<br />
- Schadenersatz<br />
Verständnisfrage Sachenrecht / Schuldrecht<br />
Es bedeutet, dass dingliche <strong>Recht</strong>e nur an bestimmten einzelnen Sachen begründet<br />
werden können, dagegen nicht an Sachgemeinschaften. Es kann kein Eigentum am<br />
Unternehmen, sondern nur an einem bestimmten Grundstück , an einer bestimmten<br />
beweglichen Sache ( Maschine, Kfz usw. ) erworben werden.<br />
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