- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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- verlängerter Eigentumsvorbehalt:<br />
Gewerbetreibender / Veräußerer<br />
Erklärt die dingliche Einigung unter der Vorraussetzung, das du vollständig<br />
bezahlst, ich dir aber erlaube die Dinge / Sachen weiter zu veräußern.<br />
(als Berechtigter § 185 BGB)<br />
4.) Publizitätsprinzip (= Offenkundigkeitsprinzip):<br />
Publizitätsprinzip heißt, dass<br />
dingliche <strong>Recht</strong>e an Sachen sind nach außen hin über Publizitätsträger erkennbar sein<br />
müssen.<br />
Ein Publizitätsmittel ist Grundlage für die Übertragung des <strong>Recht</strong>s an einer Sache<br />
Anknüpfungspunkt für den <strong>Recht</strong>sschein (Publizitätsmittel) ist<br />
- bei Sachen der Besitz ( § 854 ff, vgl. Vermutungen § 1006, 891,<br />
Gutglaubenserwerb gem. § 932)<br />
- bei Grundstücken das Grundbuch (Gutglaubenserwerb<br />
gem. § 892, 893 i. V. m. § 873, 925) .<br />
§ 433 BGB § 433 BGB<br />
Großhändler Zwischenhändler Endverbraucher<br />
(= Eigentümer)<br />
§ 929 BGB § 929 BGB<br />
§ 158 BGB (§ 185 BGB)<br />
+<br />
§ 185 BGB<br />
§ 398 BGB<br />
Der Gutglaubenserwerb<br />
Auf dem Publizitätsprinzip basiert die Gestattung des <strong>Recht</strong>serwerbes kraft guten<br />
Glaubens.<br />
Gutglaubenserwerb ist die Möglichkeit, auch von einem Nichtberechtigten ein <strong>Recht</strong> zu<br />
erwerben, wenn man diesen für den <strong>Recht</strong>sinhaber hält.<br />
Aber: wo kein Publizitätsträger vorhanden ist, kann es auch keinen gutgläubigen Erwerb<br />
geben;<br />
wo kein <strong>Recht</strong>sschein erzeugt wird, ist ein Vertrauen auch nicht schutzwürdig<br />
=> Forderungen kann man grds. nicht gutgläubig erwerben<br />
- Ausnahmen §§ 405; 1138 BGB<br />
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