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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 112 -<br />

- verlängerter Eigentumsvorbehalt:<br />

Gewerbetreibender / Veräußerer<br />

Erklärt die dingliche Einigung unter der Vorraussetzung, das du vollständig<br />

bezahlst, ich dir aber erlaube die Dinge / Sachen weiter zu veräußern.<br />

(als Berechtigter § 185 BGB)<br />

4.) Publizitätsprinzip (= Offenkundigkeitsprinzip):<br />

Publizitätsprinzip heißt, dass<br />

dingliche <strong>Recht</strong>e an Sachen sind nach außen hin über Publizitätsträger erkennbar sein<br />

müssen.<br />

Ein Publizitätsmittel ist Grundlage für die Übertragung des <strong>Recht</strong>s an einer Sache<br />

Anknüpfungspunkt für den <strong>Recht</strong>sschein (Publizitätsmittel) ist<br />

- bei Sachen der Besitz ( § 854 ff, vgl. Vermutungen § 1006, 891,<br />

Gutglaubenserwerb gem. § 932)<br />

- bei Grundstücken das Grundbuch (Gutglaubenserwerb<br />

gem. § 892, 893 i. V. m. § 873, 925) .<br />

§ 433 BGB § 433 BGB<br />

Großhändler Zwischenhändler Endverbraucher<br />

(= Eigentümer)<br />

§ 929 BGB § 929 BGB<br />

§ 158 BGB (§ 185 BGB)<br />

+<br />

§ 185 BGB<br />

§ 398 BGB<br />

Der Gutglaubenserwerb<br />

Auf dem Publizitätsprinzip basiert die Gestattung des <strong>Recht</strong>serwerbes kraft guten<br />

Glaubens.<br />

Gutglaubenserwerb ist die Möglichkeit, auch von einem Nichtberechtigten ein <strong>Recht</strong> zu<br />

erwerben, wenn man diesen für den <strong>Recht</strong>sinhaber hält.<br />

Aber: wo kein Publizitätsträger vorhanden ist, kann es auch keinen gutgläubigen Erwerb<br />

geben;<br />

wo kein <strong>Recht</strong>sschein erzeugt wird, ist ein Vertrauen auch nicht schutzwürdig<br />

=> Forderungen kann man grds. nicht gutgläubig erwerben<br />

- Ausnahmen §§ 405; 1138 BGB<br />

-112-

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