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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 110 -<br />

Die Eigentumsübertragung als solche erfolgt losgelöst von dem ihr zugrundeliegenden<br />

Kausalgeschäft<br />

Ausnahmen:<br />

wenn sowohl schuldrechtlicher Kaufvertrag als auch der dingliche Übereignungsvorgang<br />

nichtig sind<br />

1. Fehleridentität<br />

beides bei mangelnder Geschäftsfähigkeit - § 105 -<br />

sowie bei Anfechtbarkeit - §§ 119 II, 123 (Irrtum / Täuschung)<br />

2. Bedingungszusammenhang<br />

möglich zu vereinbaren, dass Übereignungsvorgang von Wirksamkeit des<br />

schuldrechtlichen Geschäfts abhängig gemacht wird aber: nur für bei<br />

Übereignung beweglicher Sachen zulässig, nicht bei<br />

Grundstücken - Verbot § 925 II<br />

3. Geschäftseinheit<br />

keine uneingeschränkte Anwendung § 139 BGB auf schuldrechtliches Geschäft<br />

und Übereignung sonst wäre das Abstraktionsprinzip außer Kraft gesetzt<br />

2.) Absolutheitsprinzip<br />

= dingliche <strong>Recht</strong>e wirken gegenüber jedermann<br />

gewähren als Herrschaftsrechte einen umfassenden <strong>Recht</strong>sschutz<br />

§ 985 - Eigentum § 1004 Besitz<br />

absolute <strong>Recht</strong>e =<br />

relative <strong>Recht</strong>e =<br />

gegenüber jedermann bestehende <strong>Recht</strong>e<br />

(dingliche <strong>Recht</strong>e z.B. Eigentum)<br />

nur im Verhältnis zwischen bestimmten<br />

<strong>Recht</strong>ssubjekten bestehende <strong>Recht</strong>e<br />

3.) numerus clausus des Sachenrechts :<br />

Numerus clausus dinglicher <strong>Recht</strong>e heißt, das Gesetz regelt Katalog dinglicher<br />

<strong>Recht</strong>e abschließend<br />

Anders als im Schuldrecht ( Vertragsfreiheit) lässt das BGB zum Sachenrecht nur eine<br />

begrenzte Anzahl von dinglichen <strong>Recht</strong>stypen ( Arten dinglicher <strong>Recht</strong>sgeschäfte) zu<br />

(numerus clausus des Sachenrechts)<br />

Der konkrete Inhalt dinglicher <strong>Recht</strong>e kann nicht frei gestaltet werden. Ein dingliches<br />

<strong>Recht</strong> kann nur mit dem im Gesetz geregelten Inhalt zustande kommen ( Typenzwang).<br />

Typenzwang<br />

an Sachen können nur die im Gesetz<br />

bezeichneten Berechtigungen begründet<br />

werden<br />

Typenfixierung<br />

Inhalt dinglicher <strong>Recht</strong>e kann nicht variiert<br />

werden<br />

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