- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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Die Eigentumsübertragung als solche erfolgt losgelöst von dem ihr zugrundeliegenden<br />
Kausalgeschäft<br />
Ausnahmen:<br />
wenn sowohl schuldrechtlicher Kaufvertrag als auch der dingliche Übereignungsvorgang<br />
nichtig sind<br />
1. Fehleridentität<br />
beides bei mangelnder Geschäftsfähigkeit - § 105 -<br />
sowie bei Anfechtbarkeit - §§ 119 II, 123 (Irrtum / Täuschung)<br />
2. Bedingungszusammenhang<br />
möglich zu vereinbaren, dass Übereignungsvorgang von Wirksamkeit des<br />
schuldrechtlichen Geschäfts abhängig gemacht wird aber: nur für bei<br />
Übereignung beweglicher Sachen zulässig, nicht bei<br />
Grundstücken - Verbot § 925 II<br />
3. Geschäftseinheit<br />
keine uneingeschränkte Anwendung § 139 BGB auf schuldrechtliches Geschäft<br />
und Übereignung sonst wäre das Abstraktionsprinzip außer Kraft gesetzt<br />
2.) Absolutheitsprinzip<br />
= dingliche <strong>Recht</strong>e wirken gegenüber jedermann<br />
gewähren als Herrschaftsrechte einen umfassenden <strong>Recht</strong>sschutz<br />
§ 985 - Eigentum § 1004 Besitz<br />
absolute <strong>Recht</strong>e =<br />
relative <strong>Recht</strong>e =<br />
gegenüber jedermann bestehende <strong>Recht</strong>e<br />
(dingliche <strong>Recht</strong>e z.B. Eigentum)<br />
nur im Verhältnis zwischen bestimmten<br />
<strong>Recht</strong>ssubjekten bestehende <strong>Recht</strong>e<br />
3.) numerus clausus des Sachenrechts :<br />
Numerus clausus dinglicher <strong>Recht</strong>e heißt, das Gesetz regelt Katalog dinglicher<br />
<strong>Recht</strong>e abschließend<br />
Anders als im Schuldrecht ( Vertragsfreiheit) lässt das BGB zum Sachenrecht nur eine<br />
begrenzte Anzahl von dinglichen <strong>Recht</strong>stypen ( Arten dinglicher <strong>Recht</strong>sgeschäfte) zu<br />
(numerus clausus des Sachenrechts)<br />
Der konkrete Inhalt dinglicher <strong>Recht</strong>e kann nicht frei gestaltet werden. Ein dingliches<br />
<strong>Recht</strong> kann nur mit dem im Gesetz geregelten Inhalt zustande kommen ( Typenzwang).<br />
Typenzwang<br />
an Sachen können nur die im Gesetz<br />
bezeichneten Berechtigungen begründet<br />
werden<br />
Typenfixierung<br />
Inhalt dinglicher <strong>Recht</strong>e kann nicht variiert<br />
werden<br />
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