21.11.2013 Aufrufe

- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- <strong>Seite</strong> 11 -<br />

Willenserklärung wird durch das Urteil selbst ersetzt<br />

im öffentlichen <strong>Recht</strong>: durch Vollstreckungsbeamte / unmittelbaren Zwang / Ersatzvornahme<br />

Bedeutung der Sitte für das <strong>Recht</strong> / bei der Anwendung des <strong>Recht</strong>s:<br />

Zeugnisverweigerungsrecht (ZVR) der Verlobten (§ 52 I Nr. 1 StPO / § 383 I Nr. 1 ZPO)<br />

§ 242 BGB, Treu und Glauben<br />

§ 1298 BGB sitzen- gelassene Braut<br />

Abgrenzung zwischen Freundschaft und Verlobung :<br />

nur die rechtliche Definition der Verlobung (das Eheversprechen) ist erheblich, dagegen nicht die<br />

Bräuche (Ringe, Fest).<br />

Die Bräuche können aber als Indizien für das Eheversprechen gewertet werden<br />

Handelsbräuche werden in das <strong>Recht</strong> transportiert: § 346 HGB<br />

Bräuche sind auch bei der Auslegung von Willenserklärungen (WE) von Bedeutung: § 133,157<br />

BGB<br />

Beispiel:<br />

bei Versteigerung gilt jedes Handzeichen als Gebot, eventuell in Höhe von weiteren 100 €,<br />

<strong>Recht</strong>sfolge: der Geliebten Winken gilt als Gebot, kann aber nach § 119 BGB angefochten<br />

werden.<br />

Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gültigkeit der WE - und damit eine Wesentliche<br />

Voraussetzung für einen schnellen und effektiven Handel - wird jedoch durch § 122 BGB<br />

geschützt.<br />

Sitten und Gebräuche können zu sog. Gewohnheitsrecht oder zum geschriebenen <strong>Recht</strong> werden<br />

(vgl. pVV/cic, nun in § 280 BGB normiert)<br />

cic = culpa in contrahendo = Sorgfaltspflichtverletzung bei Vertragsanbahnung macht<br />

schadenersatzpflichtig (vgl. §§ 280 ff i. v. m. 241 II, 311 II Nr. 1 BGB)<br />

(Bananenschalenfall im Kaufhof)<br />

pVV = positive Vertragsverletzung<br />

= Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht macht schadenersatzpflichtig<br />

(vgl. §§ 280 ff i. v. m . 241 II BGB)<br />

(Fall des Maler Klecks)<br />

Gesetzlichkeit (Moral) sind Sollvorschriften<br />

Grundlage: Gewissen, Religion, Welt Anschauung, Sozialmoral (südliche Grundwerte in einer<br />

homogenen Gruppe)<br />

Ziele des <strong>Recht</strong>s: erträgliches Zusammenleben ermöglichen<br />

Ziele der Sittlichkeit: geordnetes Zusammenleben erreichen<br />

Folge: Handlungen sind möglich, die rechtlich erlaubt, moralisch aber nicht erlaubt sind<br />

Beispiel: die allgemeine Lüge, so weit nicht in die normierten Grenzen überschritten werden<br />

(Maineid und Falschaussage, § 153,154 StGB, Betrug § 263 StGB, Anfechtung § 123,142 BGB)<br />

-11-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!