- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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Willenserklärung wird durch das Urteil selbst ersetzt<br />
im öffentlichen <strong>Recht</strong>: durch Vollstreckungsbeamte / unmittelbaren Zwang / Ersatzvornahme<br />
Bedeutung der Sitte für das <strong>Recht</strong> / bei der Anwendung des <strong>Recht</strong>s:<br />
Zeugnisverweigerungsrecht (ZVR) der Verlobten (§ 52 I Nr. 1 StPO / § 383 I Nr. 1 ZPO)<br />
§ 242 BGB, Treu und Glauben<br />
§ 1298 BGB sitzen- gelassene Braut<br />
Abgrenzung zwischen Freundschaft und Verlobung :<br />
nur die rechtliche Definition der Verlobung (das Eheversprechen) ist erheblich, dagegen nicht die<br />
Bräuche (Ringe, Fest).<br />
Die Bräuche können aber als Indizien für das Eheversprechen gewertet werden<br />
Handelsbräuche werden in das <strong>Recht</strong> transportiert: § 346 HGB<br />
Bräuche sind auch bei der Auslegung von Willenserklärungen (WE) von Bedeutung: § 133,157<br />
BGB<br />
Beispiel:<br />
bei Versteigerung gilt jedes Handzeichen als Gebot, eventuell in Höhe von weiteren 100 €,<br />
<strong>Recht</strong>sfolge: der Geliebten Winken gilt als Gebot, kann aber nach § 119 BGB angefochten<br />
werden.<br />
Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gültigkeit der WE - und damit eine Wesentliche<br />
Voraussetzung für einen schnellen und effektiven Handel - wird jedoch durch § 122 BGB<br />
geschützt.<br />
Sitten und Gebräuche können zu sog. Gewohnheitsrecht oder zum geschriebenen <strong>Recht</strong> werden<br />
(vgl. pVV/cic, nun in § 280 BGB normiert)<br />
cic = culpa in contrahendo = Sorgfaltspflichtverletzung bei Vertragsanbahnung macht<br />
schadenersatzpflichtig (vgl. §§ 280 ff i. v. m. 241 II, 311 II Nr. 1 BGB)<br />
(Bananenschalenfall im Kaufhof)<br />
pVV = positive Vertragsverletzung<br />
= Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht macht schadenersatzpflichtig<br />
(vgl. §§ 280 ff i. v. m . 241 II BGB)<br />
(Fall des Maler Klecks)<br />
Gesetzlichkeit (Moral) sind Sollvorschriften<br />
Grundlage: Gewissen, Religion, Welt Anschauung, Sozialmoral (südliche Grundwerte in einer<br />
homogenen Gruppe)<br />
Ziele des <strong>Recht</strong>s: erträgliches Zusammenleben ermöglichen<br />
Ziele der Sittlichkeit: geordnetes Zusammenleben erreichen<br />
Folge: Handlungen sind möglich, die rechtlich erlaubt, moralisch aber nicht erlaubt sind<br />
Beispiel: die allgemeine Lüge, so weit nicht in die normierten Grenzen überschritten werden<br />
(Maineid und Falschaussage, § 153,154 StGB, Betrug § 263 StGB, Anfechtung § 123,142 BGB)<br />
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