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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 10 -<br />

Besitzwechsel ist nun vollzogen (Stellvertretung i. S. v. § 164 BGB hier nicht notwendig, weil<br />

keine Willenserklärungen erforderlich war)<br />

Die Schwester des A hat als Geheißperson auf Veräußerer- <strong>Seite</strong> mit Wirkung für den A den<br />

Besitz für den A aufgegeben. B hat den Besitz (= unmittelbare Sachherrschaft, vgl. § 854 BGB)<br />

erworben.<br />

- Einigsein im Zeitpunkt des Besitzwechsels<br />

A war noch einverstanden.<br />

- Berechtigung des Veräußerers<br />

Dass A = berechtigter Eigentümer ist, steht im Sachverhalt („sein“ Fahrrad)<br />

Ergebnis:<br />

Voraussetzungen nach § 929 BGB sind erfüllt<br />

=> B ist jetzt Eigentümer des Fahrrades.<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

1.1.3 geschriebenes <strong>Recht</strong> und Gewohnheitsrecht<br />

Definition geschriebenes <strong>Recht</strong> = in <strong>Recht</strong>sgesetze gegossenes <strong>Recht</strong> = gesetztes <strong>Recht</strong> (s. u.)<br />

Definition Gewohnheitsrecht. = dauernd stillschweigend ausgeübtes <strong>Recht</strong> (genauer s. u.)<br />

Abgrenzung:<br />

England : bis <strong>zur</strong> Einführung der ersten geschriebenen <strong>Recht</strong>snormen durch EG-VO : case law<br />

= an den bisherigen <strong>Recht</strong>ssprüchen (Urteilen) orientiertes <strong>Recht</strong> (Fall <strong>Recht</strong>)<br />

zum Verständnis der Wechselwirkung zwischen geschriebenem <strong>Recht</strong> und Gewohnheitsrecht ist<br />

ein kleiner Exkurs <strong>zur</strong> Abgrenzung zwischen <strong>Recht</strong> und Sittlichkeit/Moral und deren<br />

Wechselwirkungen,<br />

erforderlich:<br />

Abgrenzung: <strong>Recht</strong> ---------Sitte/Sittlichkeit<br />

Definition Sitte = Bräuche und Gewohnheiten = nicht rechtlich, sondern gesellschaftlich<br />

geforderte Regel<br />

Beispiel:<br />

Nach der Einladung ins Kino/Abendessen kann man den Eingeladen nicht kurz vor dem<br />

Kino/Abendessen wieder abweisen. Die sittlich gebotene Handlung ist jedoch nicht einklagbar.<br />

<strong>Recht</strong> und Sitte verlangen äußeres Handeln, nicht innere Einstellung (Gedanken sind frei)<br />

Beispiel: wer einen Pkw verkauft, muss ihn liefern (er darf aber denken: eigentlich würde ich den<br />

Pkw lieber anstecken)<br />

Abgrenzungskriterium (Sitte oder <strong>Recht</strong> ?): Unterschied in der <strong>Recht</strong>sfolge<br />

Bei Verstoß gegen Sitte: keine <strong>Recht</strong>sfolge<br />

Bei Verstoß gegen <strong>Recht</strong>: Zwang durch den Staat<br />

- im Strafrecht: durch Geldstrafe/Freiheitsstrafe<br />

- im Zivilrecht: durch Vollstreckung des Urteils (Gerichtsvollzieher);<br />

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