- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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Besitzwechsel ist nun vollzogen (Stellvertretung i. S. v. § 164 BGB hier nicht notwendig, weil<br />
keine Willenserklärungen erforderlich war)<br />
Die Schwester des A hat als Geheißperson auf Veräußerer- <strong>Seite</strong> mit Wirkung für den A den<br />
Besitz für den A aufgegeben. B hat den Besitz (= unmittelbare Sachherrschaft, vgl. § 854 BGB)<br />
erworben.<br />
- Einigsein im Zeitpunkt des Besitzwechsels<br />
A war noch einverstanden.<br />
- Berechtigung des Veräußerers<br />
Dass A = berechtigter Eigentümer ist, steht im Sachverhalt („sein“ Fahrrad)<br />
Ergebnis:<br />
Voraussetzungen nach § 929 BGB sind erfüllt<br />
=> B ist jetzt Eigentümer des Fahrrades.<br />
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1.1.3 geschriebenes <strong>Recht</strong> und Gewohnheitsrecht<br />
Definition geschriebenes <strong>Recht</strong> = in <strong>Recht</strong>sgesetze gegossenes <strong>Recht</strong> = gesetztes <strong>Recht</strong> (s. u.)<br />
Definition Gewohnheitsrecht. = dauernd stillschweigend ausgeübtes <strong>Recht</strong> (genauer s. u.)<br />
Abgrenzung:<br />
England : bis <strong>zur</strong> Einführung der ersten geschriebenen <strong>Recht</strong>snormen durch EG-VO : case law<br />
= an den bisherigen <strong>Recht</strong>ssprüchen (Urteilen) orientiertes <strong>Recht</strong> (Fall <strong>Recht</strong>)<br />
zum Verständnis der Wechselwirkung zwischen geschriebenem <strong>Recht</strong> und Gewohnheitsrecht ist<br />
ein kleiner Exkurs <strong>zur</strong> Abgrenzung zwischen <strong>Recht</strong> und Sittlichkeit/Moral und deren<br />
Wechselwirkungen,<br />
erforderlich:<br />
Abgrenzung: <strong>Recht</strong> ---------Sitte/Sittlichkeit<br />
Definition Sitte = Bräuche und Gewohnheiten = nicht rechtlich, sondern gesellschaftlich<br />
geforderte Regel<br />
Beispiel:<br />
Nach der Einladung ins Kino/Abendessen kann man den Eingeladen nicht kurz vor dem<br />
Kino/Abendessen wieder abweisen. Die sittlich gebotene Handlung ist jedoch nicht einklagbar.<br />
<strong>Recht</strong> und Sitte verlangen äußeres Handeln, nicht innere Einstellung (Gedanken sind frei)<br />
Beispiel: wer einen Pkw verkauft, muss ihn liefern (er darf aber denken: eigentlich würde ich den<br />
Pkw lieber anstecken)<br />
Abgrenzungskriterium (Sitte oder <strong>Recht</strong> ?): Unterschied in der <strong>Recht</strong>sfolge<br />
Bei Verstoß gegen Sitte: keine <strong>Recht</strong>sfolge<br />
Bei Verstoß gegen <strong>Recht</strong>: Zwang durch den Staat<br />
- im Strafrecht: durch Geldstrafe/Freiheitsstrafe<br />
- im Zivilrecht: durch Vollstreckung des Urteils (Gerichtsvollzieher);<br />
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