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Straßenreinigungssatzung - Stadt Dohna

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d) eine verursachte außergewöhnliche Verschmutzung nicht unverzüglich<br />

beseitigt wurde (§ 5 Absatz 4),<br />

e) bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten<br />

Flächen nicht entsprechend § 6, in Verbindung mit § 8, beräumt wurden,<br />

f) bei Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen und den weiteren in § 3<br />

genannten Flächen nicht entsprechend § 7, in Verbindung mit § 8, eine<br />

angemessene Abstumpfung der Verkehrswege durchführt wurde.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 52 Abs. 2 Sächs. Straßengesetz mit<br />

einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Die <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> tritt am 01. Juli 2005 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> über die Verpflichtung der<br />

Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege<br />

(<strong>Straßenreinigungssatzung</strong>) vom 15.12.1999 außer Kraft.<br />

<strong>Dohna</strong>, 18. Mai 2005<br />

Friedhelm Putzke<br />

Bürgermeister<br />

Siegel<br />

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO)<br />

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind,<br />

gelten ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der<br />

Satzung verletzt worden sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit<br />

widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde<br />

unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht<br />

worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der<br />

in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />

<strong>Dohna</strong>, 20.05.2005 Siegel <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong><br />

Bürgermeister

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