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Straßenreinigungssatzung - Stadt Dohna

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4<br />

Fahrbahn, in die Straßenrinnen, in die Entwässerungsanlagen, in öffentlich<br />

aufgestellte Einrichtungen (z. B. Papierkörbe, Glas- und<br />

Papiersammelcontainer) oder öffentlich unterhaltene Anlagen (z. B. Brunnen,<br />

Gewässer) geschüttet und nicht den Nachbarn zugeführt werden.<br />

(4) Außergewöhnliche Verunreinigungen sind durch den Verursacher<br />

unverzüglich und ohne Aufforderung zu beseitigen.<br />

(5) Liegen Eis und Schnee, wird die Reinigungspflicht durch die Winterwartung<br />

nach § 6 abgelöst.<br />

III. Winterdienst<br />

§ 6<br />

Umfang des Schneeräumens<br />

(1) Bei Schnee und Eis ist auf eine solche Breite zu räumen und zu streuen, dass<br />

die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere<br />

ein Begegnungsverkehr möglich ist. Fahrzeughalter bzw. -nutzer haben ihre<br />

Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen so abzustellen, dass<br />

der Räum- und Streudienst nicht behindert wird. Hydranten sind von den<br />

Anliegern ständig von Schnee und Eis frei zu halten. Die öffentliche<br />

Verkehrsfläche ist in der Regel mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen.<br />

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der<br />

Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür<br />

nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis<br />

5 genannten Flächen so anzuhäufen, dass der fließende und ruhende Verkehr<br />

nicht behindert wird. Bei Tauwetter sind die Straßenrinnen bzw.<br />

Entwässerungsanlagen so frei zu machen, dass das Schmelzwasser<br />

ungehindert abfließen kann.<br />

(3) Es ist verboten, Schneereste auf die Fahrbahn der öffentlichen<br />

Verkehrsanlage zu verteilen.<br />

(4) Die von Schnee oder auftauendem Eis zu räumenden Flächen vor den<br />

Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine<br />

durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes<br />

Hausgrundstück ist ein Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche in einer Breite<br />

von mindestens 1,50 m zu räumen.<br />

(5) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee<br />

oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.<br />

§ 7<br />

Beseitigung von Schnee und Eisglätte<br />

(1) Bei Schnee und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die<br />

weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Fahrbahnzugänge rechtzeitig so<br />

zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den<br />

Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos genutzt werden können.<br />

Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 2 zu räumende Fläche. Bei<br />

Bildung von Eiszapfen oder überhängenden Schnee- und Eismassen an den<br />

Dächern und Dachrinnen sind diese durch die Verpflichteten zu entfernen

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