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Straßenreinigungssatzung - Stadt Dohna

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2<br />

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen<br />

(SächsGemO) in der Neufassung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), berichtigt<br />

am 25.04.2003, in Verbindung mit §§ 51 Absatz 5 und 52 Absatz 1 Nummer 12 des<br />

Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993<br />

(SächsGVBI. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2004 (SächsGVBI.<br />

S. 200), hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> am 18. Mai 2005 (Beschluss Nr.<br />

260/11/2005) folgende <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> beschlossen:<br />

I. Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Satzung gilt, gemäß § 51 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat<br />

Sachsen, für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage.<br />

(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung wird, gemäß § 51 Abs. 2 des<br />

Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen, auf solche öffentlichen Straßen<br />

außerhalb der geschlossenen Ortslage ausgedehnt, an die bebaute<br />

Grundstücke angrenzen.<br />

§ 2<br />

Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht<br />

(1) Die Straßenanlieger sind verpflichtet, die Gehwege und die weiteren in § 3<br />

genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei<br />

Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu<br />

bestreuen.<br />

(2) Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege<br />

nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang<br />

der Grundstücksgrenze.<br />

§ 3<br />

Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht<br />

(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind dem öffentlichen Fußgängerverkehr<br />

gewidmete Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.<br />

(2) Soweit Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, gilt als Gehweg ein<br />

Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.<br />

(3) Den Gehwegen gleichgestellt im Sinne dieser Satzung sind auch die<br />

kombinierten Geh- und Radwege sowie die jeweiligen Straßenrinnen.<br />

(4) Erstrecken sich Parkflächen, Pflanzungen, Bänke und Ähnliches nahezu bis<br />

zur Grenze des Grundstücks, bestehen die Verpflichtungen des<br />

Straßenanliegers nach § 2 für eine nach Abs. 2 entsprechend breite Fläche<br />

entlang dieser Einrichtung.<br />

(5) Friedhofs-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind<br />

die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht<br />

Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Sie werden mit der in Abs. 4<br />

genannten Verpflichtung gleichgestellt.<br />

(6) Haben mehrere Grundstücke eine gemeinsame Zufahrt oder einen<br />

gemeinsamen Zugang zur erschließenden Straße oder liegen sie<br />

hintereinander zur erschließenden Straße, so erstrecken sich die gemeinsam<br />

zu erfüllenden Pflichten und Aufgaben nach dieser Satzung auf den Gehweg

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