Straßenreinigungssatzung - Stadt Dohna
Straßenreinigungssatzung - Stadt Dohna
Straßenreinigungssatzung - Stadt Dohna
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong><br />
Landkreis Sächsische Schweiz<br />
Satzung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum<br />
Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege<br />
(<strong>Straßenreinigungssatzung</strong>)<br />
Inhaltsverzeichnis:<br />
Präambel<br />
I. Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht<br />
§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht<br />
§ 4 Verpflichtete<br />
II.<br />
Reinigung der öffentlichen Straßen<br />
§ 5 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten<br />
III.<br />
Winterdienst<br />
§ 6 Umfang des Schneeräumens<br />
§ 7 Beseitigung von Schnee und Eisglätte<br />
§ 8 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee und Eisglätte<br />
§ 9 Verbotene Straßennutzung<br />
IV.<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 10 Kostenersatz<br />
§ 11 Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 12 Inkrafttreten
2<br />
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen<br />
(SächsGemO) in der Neufassung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), berichtigt<br />
am 25.04.2003, in Verbindung mit §§ 51 Absatz 5 und 52 Absatz 1 Nummer 12 des<br />
Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993<br />
(SächsGVBI. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2004 (SächsGVBI.<br />
S. 200), hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> am 18. Mai 2005 (Beschluss Nr.<br />
260/11/2005) folgende <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> beschlossen:<br />
I. Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Diese Satzung gilt, gemäß § 51 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat<br />
Sachsen, für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage.<br />
(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung wird, gemäß § 51 Abs. 2 des<br />
Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen, auf solche öffentlichen Straßen<br />
außerhalb der geschlossenen Ortslage ausgedehnt, an die bebaute<br />
Grundstücke angrenzen.<br />
§ 2<br />
Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht<br />
(1) Die Straßenanlieger sind verpflichtet, die Gehwege und die weiteren in § 3<br />
genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei<br />
Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu<br />
bestreuen.<br />
(2) Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege<br />
nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang<br />
der Grundstücksgrenze.<br />
§ 3<br />
Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht<br />
(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind dem öffentlichen Fußgängerverkehr<br />
gewidmete Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.<br />
(2) Soweit Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, gilt als Gehweg ein<br />
Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.<br />
(3) Den Gehwegen gleichgestellt im Sinne dieser Satzung sind auch die<br />
kombinierten Geh- und Radwege sowie die jeweiligen Straßenrinnen.<br />
(4) Erstrecken sich Parkflächen, Pflanzungen, Bänke und Ähnliches nahezu bis<br />
zur Grenze des Grundstücks, bestehen die Verpflichtungen des<br />
Straßenanliegers nach § 2 für eine nach Abs. 2 entsprechend breite Fläche<br />
entlang dieser Einrichtung.<br />
(5) Friedhofs-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind<br />
die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht<br />
Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Sie werden mit der in Abs. 4<br />
genannten Verpflichtung gleichgestellt.<br />
(6) Haben mehrere Grundstücke eine gemeinsame Zufahrt oder einen<br />
gemeinsamen Zugang zur erschließenden Straße oder liegen sie<br />
hintereinander zur erschließenden Straße, so erstrecken sich die gemeinsam<br />
zu erfüllenden Pflichten und Aufgaben nach dieser Satzung auf den Gehweg
3<br />
und die weiteren in Abs. 2 bis 5 genannten Flächen für die an der Straße<br />
liegenden Grundstücke.<br />
§ 4<br />
Verpflichtete<br />
(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer oder<br />
Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von<br />
ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Des Weiteren sind<br />
Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte<br />
anstelle des Eigentümers im Sinne des Satzes 1 Straßenanlieger. Als<br />
Straßenanlieger gelten auch die unter Satz 1 und 2 bezeichneten Eigentümer,<br />
Nutzungsberechtigten, Erbbauberechtigten oder sonst dinglich zur baulichen<br />
Nutzung Berechtigten für solche Grundstücke, die an die in § 3 Abs. 4 und 5<br />
genannten Flächen grenzen. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer<br />
und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum<br />
der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute<br />
Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und<br />
Straße nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die<br />
Hälfte der Straßenseite beträgt.<br />
(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche<br />
verpflichtet (Gesamtschuldner sowie Wohnungs- und Teileigentümer), besteht<br />
eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete<br />
Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten und<br />
Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.<br />
(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf<br />
deren Seite der Gehweg verläuft.<br />
II. Reinigung der öffentlichen Straßen<br />
§ 5<br />
Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten<br />
(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz,<br />
Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den<br />
Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Gehwege sind bei<br />
Bedarf, mindestens aber vor Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, zu<br />
reinigen. Handelsreinrichtungen, das ambulante Gewerbe, Betriebe und<br />
Einrichtungen, die durch ihre Tätigkeit oder deren unmittelbare Folgen den<br />
öffentlichen Verkehrsraum beschmutzen, haben sofort alle Verunreinigungen<br />
zu beseitigen. Leergut und andere Materialien dürfen nur kurzfristig in<br />
Ausnahmefällen im öffentlichen Verkehrsraum gelagert werden und dürfen<br />
Straßenpassanten und den Verkehr nicht gefährden oder behindern. Der<br />
Abstellplatz ist sofort nach Entfernen des Leergutes durch den Verursacher zu<br />
reinigen. Andere Nutzer des öffentlichen Verkehrsraumes haben sofort alle<br />
von ihnen verursachten Verschmutzungen zu beseitigen.<br />
(2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser<br />
vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z. B. Frostgefahr oder<br />
ausgerufener Wassernotstand) entgegenstehen.<br />
(3) Die zu reinigende Fläche darf nicht geschädigt werden. Der anfallende<br />
Kehricht ist nach der Reinigung sofort zu beseitigen. Er darf nicht auf die
4<br />
Fahrbahn, in die Straßenrinnen, in die Entwässerungsanlagen, in öffentlich<br />
aufgestellte Einrichtungen (z. B. Papierkörbe, Glas- und<br />
Papiersammelcontainer) oder öffentlich unterhaltene Anlagen (z. B. Brunnen,<br />
Gewässer) geschüttet und nicht den Nachbarn zugeführt werden.<br />
(4) Außergewöhnliche Verunreinigungen sind durch den Verursacher<br />
unverzüglich und ohne Aufforderung zu beseitigen.<br />
(5) Liegen Eis und Schnee, wird die Reinigungspflicht durch die Winterwartung<br />
nach § 6 abgelöst.<br />
III. Winterdienst<br />
§ 6<br />
Umfang des Schneeräumens<br />
(1) Bei Schnee und Eis ist auf eine solche Breite zu räumen und zu streuen, dass<br />
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere<br />
ein Begegnungsverkehr möglich ist. Fahrzeughalter bzw. -nutzer haben ihre<br />
Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen so abzustellen, dass<br />
der Räum- und Streudienst nicht behindert wird. Hydranten sind von den<br />
Anliegern ständig von Schnee und Eis frei zu halten. Die öffentliche<br />
Verkehrsfläche ist in der Regel mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen.<br />
(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der<br />
Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür<br />
nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis<br />
5 genannten Flächen so anzuhäufen, dass der fließende und ruhende Verkehr<br />
nicht behindert wird. Bei Tauwetter sind die Straßenrinnen bzw.<br />
Entwässerungsanlagen so frei zu machen, dass das Schmelzwasser<br />
ungehindert abfließen kann.<br />
(3) Es ist verboten, Schneereste auf die Fahrbahn der öffentlichen<br />
Verkehrsanlage zu verteilen.<br />
(4) Die von Schnee oder auftauendem Eis zu räumenden Flächen vor den<br />
Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine<br />
durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes<br />
Hausgrundstück ist ein Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche in einer Breite<br />
von mindestens 1,50 m zu räumen.<br />
(5) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee<br />
oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.<br />
§ 7<br />
Beseitigung von Schnee und Eisglätte<br />
(1) Bei Schnee und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die<br />
weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Fahrbahnzugänge rechtzeitig so<br />
zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den<br />
Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos genutzt werden können.<br />
Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 2 zu räumende Fläche. Bei<br />
Bildung von Eiszapfen oder überhängenden Schnee- und Eismassen an den<br />
Dächern und Dachrinnen sind diese durch die Verpflichteten zu entfernen
5<br />
bzw. nötige Vorsichtsmaßnahmen einzuleiten, um Unfällen vorzubeugen. Das<br />
Streumaterial ist von den Straßenanliegern selbst zu versorgen.<br />
(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material, wie Sand oder Splitt, zu<br />
verwenden. Die Verwendung von auftauenden Mitteln, wie z. B. Salz, ist nur<br />
dann zulässig, wenn die gebotene Sicherheit für Fußgänger auf andere<br />
zumutbare Weise nicht erreichbar ist; auch dann darf Salz nur in dem für die<br />
Sicherheit der Fußgänger unbedingt notwendigen Maß verwendet werden. Die<br />
Anwendung von Salz kommt nur bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen,<br />
wie Treppen, Rampen, Brücken, starken Gefällen oder Steigungsstrecken in<br />
Betracht. Die Verwendung von Asche ist untersagt.<br />
(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
§ 8<br />
Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee und Eisglätte<br />
Die Gehwege müssen werktags bis 6:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:00 Uhr<br />
geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schneebzw.<br />
Eisglätte auftritt, ist unverzüglich - bei Bedarf auch wiederholt - zu räumen und<br />
zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.<br />
§ 9<br />
Verbotene Straßennutzung<br />
Es ist verboten, Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Schlittschuhlaufen u. ä.) auf<br />
öffentlichen Straßen zu betreiben.<br />
IV. Schlussbestimmungen<br />
§ 10<br />
Kostenersatz<br />
Kommen die Straßenanlieger nach § 4 ihrer Reinigungs-, Räum- und Streupflicht<br />
nicht nach, so können diese Aufgaben durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> wahrgenommen und<br />
die entsprechenden Straßenanlieger zum Kostenersatz herangezogen werden.<br />
§ 11<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 12 Sächs. Straßengesetz<br />
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht<br />
erfüllt, insbesondere wenn<br />
a) Fahrbahnen, Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege sowie die<br />
jeweiligen Straßenrinnen gemäß § 3 nicht oder nicht hinreichend,<br />
entsprechend den Vorschriften in § 5 Absatz 1, gereinigt wurden,<br />
b) Kehricht und sonstiger Unrat nach den Reinigungsarbeiten (§ 5 Absatz 3)<br />
nicht entfernt wurden,<br />
c) bei Reinigung eine belästigende Staubentwicklung verursacht wurde<br />
(§ 5 Absatz 2),
6<br />
d) eine verursachte außergewöhnliche Verschmutzung nicht unverzüglich<br />
beseitigt wurde (§ 5 Absatz 4),<br />
e) bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten<br />
Flächen nicht entsprechend § 6, in Verbindung mit § 8, beräumt wurden,<br />
f) bei Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen und den weiteren in § 3<br />
genannten Flächen nicht entsprechend § 7, in Verbindung mit § 8, eine<br />
angemessene Abstumpfung der Verkehrswege durchführt wurde.<br />
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 52 Abs. 2 Sächs. Straßengesetz mit<br />
einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden.<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
Die <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> tritt am 01. Juli 2005 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> über die Verpflichtung der<br />
Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege<br />
(<strong>Straßenreinigungssatzung</strong>) vom 15.12.1999 außer Kraft.<br />
<strong>Dohna</strong>, 18. Mai 2005<br />
Friedhelm Putzke<br />
Bürgermeister<br />
Siegel<br />
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO)<br />
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind,<br />
gelten ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der<br />
Satzung verletzt worden sind,<br />
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit<br />
widersprochen hat,<br />
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde<br />
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht<br />
worden ist.<br />
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der<br />
in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />
<strong>Dohna</strong>, 20.05.2005 Siegel <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong><br />
Bürgermeister