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Straßenreinigungssatzung - Stadt Dohna

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<strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong><br />

Landkreis Sächsische Schweiz<br />

Satzung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum<br />

Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege<br />

(<strong>Straßenreinigungssatzung</strong>)<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

Präambel<br />

I. Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht<br />

§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht<br />

§ 4 Verpflichtete<br />

II.<br />

Reinigung der öffentlichen Straßen<br />

§ 5 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten<br />

III.<br />

Winterdienst<br />

§ 6 Umfang des Schneeräumens<br />

§ 7 Beseitigung von Schnee und Eisglätte<br />

§ 8 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee und Eisglätte<br />

§ 9 Verbotene Straßennutzung<br />

IV.<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 10 Kostenersatz<br />

§ 11 Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 12 Inkrafttreten


2<br />

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen<br />

(SächsGemO) in der Neufassung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), berichtigt<br />

am 25.04.2003, in Verbindung mit §§ 51 Absatz 5 und 52 Absatz 1 Nummer 12 des<br />

Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993<br />

(SächsGVBI. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2004 (SächsGVBI.<br />

S. 200), hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> am 18. Mai 2005 (Beschluss Nr.<br />

260/11/2005) folgende <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> beschlossen:<br />

I. Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Satzung gilt, gemäß § 51 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat<br />

Sachsen, für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage.<br />

(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung wird, gemäß § 51 Abs. 2 des<br />

Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen, auf solche öffentlichen Straßen<br />

außerhalb der geschlossenen Ortslage ausgedehnt, an die bebaute<br />

Grundstücke angrenzen.<br />

§ 2<br />

Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht<br />

(1) Die Straßenanlieger sind verpflichtet, die Gehwege und die weiteren in § 3<br />

genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei<br />

Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu<br />

bestreuen.<br />

(2) Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege<br />

nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang<br />

der Grundstücksgrenze.<br />

§ 3<br />

Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht<br />

(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind dem öffentlichen Fußgängerverkehr<br />

gewidmete Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.<br />

(2) Soweit Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, gilt als Gehweg ein<br />

Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.<br />

(3) Den Gehwegen gleichgestellt im Sinne dieser Satzung sind auch die<br />

kombinierten Geh- und Radwege sowie die jeweiligen Straßenrinnen.<br />

(4) Erstrecken sich Parkflächen, Pflanzungen, Bänke und Ähnliches nahezu bis<br />

zur Grenze des Grundstücks, bestehen die Verpflichtungen des<br />

Straßenanliegers nach § 2 für eine nach Abs. 2 entsprechend breite Fläche<br />

entlang dieser Einrichtung.<br />

(5) Friedhofs-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind<br />

die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht<br />

Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Sie werden mit der in Abs. 4<br />

genannten Verpflichtung gleichgestellt.<br />

(6) Haben mehrere Grundstücke eine gemeinsame Zufahrt oder einen<br />

gemeinsamen Zugang zur erschließenden Straße oder liegen sie<br />

hintereinander zur erschließenden Straße, so erstrecken sich die gemeinsam<br />

zu erfüllenden Pflichten und Aufgaben nach dieser Satzung auf den Gehweg


3<br />

und die weiteren in Abs. 2 bis 5 genannten Flächen für die an der Straße<br />

liegenden Grundstücke.<br />

§ 4<br />

Verpflichtete<br />

(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer oder<br />

Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von<br />

ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Des Weiteren sind<br />

Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte<br />

anstelle des Eigentümers im Sinne des Satzes 1 Straßenanlieger. Als<br />

Straßenanlieger gelten auch die unter Satz 1 und 2 bezeichneten Eigentümer,<br />

Nutzungsberechtigten, Erbbauberechtigten oder sonst dinglich zur baulichen<br />

Nutzung Berechtigten für solche Grundstücke, die an die in § 3 Abs. 4 und 5<br />

genannten Flächen grenzen. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer<br />

und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum<br />

der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute<br />

Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und<br />

Straße nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die<br />

Hälfte der Straßenseite beträgt.<br />

(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche<br />

verpflichtet (Gesamtschuldner sowie Wohnungs- und Teileigentümer), besteht<br />

eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete<br />

Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten und<br />

Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.<br />

(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf<br />

deren Seite der Gehweg verläuft.<br />

II. Reinigung der öffentlichen Straßen<br />

§ 5<br />

Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten<br />

(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz,<br />

Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den<br />

Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Gehwege sind bei<br />

Bedarf, mindestens aber vor Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, zu<br />

reinigen. Handelsreinrichtungen, das ambulante Gewerbe, Betriebe und<br />

Einrichtungen, die durch ihre Tätigkeit oder deren unmittelbare Folgen den<br />

öffentlichen Verkehrsraum beschmutzen, haben sofort alle Verunreinigungen<br />

zu beseitigen. Leergut und andere Materialien dürfen nur kurzfristig in<br />

Ausnahmefällen im öffentlichen Verkehrsraum gelagert werden und dürfen<br />

Straßenpassanten und den Verkehr nicht gefährden oder behindern. Der<br />

Abstellplatz ist sofort nach Entfernen des Leergutes durch den Verursacher zu<br />

reinigen. Andere Nutzer des öffentlichen Verkehrsraumes haben sofort alle<br />

von ihnen verursachten Verschmutzungen zu beseitigen.<br />

(2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser<br />

vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z. B. Frostgefahr oder<br />

ausgerufener Wassernotstand) entgegenstehen.<br />

(3) Die zu reinigende Fläche darf nicht geschädigt werden. Der anfallende<br />

Kehricht ist nach der Reinigung sofort zu beseitigen. Er darf nicht auf die


4<br />

Fahrbahn, in die Straßenrinnen, in die Entwässerungsanlagen, in öffentlich<br />

aufgestellte Einrichtungen (z. B. Papierkörbe, Glas- und<br />

Papiersammelcontainer) oder öffentlich unterhaltene Anlagen (z. B. Brunnen,<br />

Gewässer) geschüttet und nicht den Nachbarn zugeführt werden.<br />

(4) Außergewöhnliche Verunreinigungen sind durch den Verursacher<br />

unverzüglich und ohne Aufforderung zu beseitigen.<br />

(5) Liegen Eis und Schnee, wird die Reinigungspflicht durch die Winterwartung<br />

nach § 6 abgelöst.<br />

III. Winterdienst<br />

§ 6<br />

Umfang des Schneeräumens<br />

(1) Bei Schnee und Eis ist auf eine solche Breite zu räumen und zu streuen, dass<br />

die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere<br />

ein Begegnungsverkehr möglich ist. Fahrzeughalter bzw. -nutzer haben ihre<br />

Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen so abzustellen, dass<br />

der Räum- und Streudienst nicht behindert wird. Hydranten sind von den<br />

Anliegern ständig von Schnee und Eis frei zu halten. Die öffentliche<br />

Verkehrsfläche ist in der Regel mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen.<br />

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der<br />

Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür<br />

nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis<br />

5 genannten Flächen so anzuhäufen, dass der fließende und ruhende Verkehr<br />

nicht behindert wird. Bei Tauwetter sind die Straßenrinnen bzw.<br />

Entwässerungsanlagen so frei zu machen, dass das Schmelzwasser<br />

ungehindert abfließen kann.<br />

(3) Es ist verboten, Schneereste auf die Fahrbahn der öffentlichen<br />

Verkehrsanlage zu verteilen.<br />

(4) Die von Schnee oder auftauendem Eis zu räumenden Flächen vor den<br />

Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine<br />

durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes<br />

Hausgrundstück ist ein Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche in einer Breite<br />

von mindestens 1,50 m zu räumen.<br />

(5) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee<br />

oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.<br />

§ 7<br />

Beseitigung von Schnee und Eisglätte<br />

(1) Bei Schnee und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die<br />

weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Fahrbahnzugänge rechtzeitig so<br />

zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den<br />

Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos genutzt werden können.<br />

Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 2 zu räumende Fläche. Bei<br />

Bildung von Eiszapfen oder überhängenden Schnee- und Eismassen an den<br />

Dächern und Dachrinnen sind diese durch die Verpflichteten zu entfernen


5<br />

bzw. nötige Vorsichtsmaßnahmen einzuleiten, um Unfällen vorzubeugen. Das<br />

Streumaterial ist von den Straßenanliegern selbst zu versorgen.<br />

(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material, wie Sand oder Splitt, zu<br />

verwenden. Die Verwendung von auftauenden Mitteln, wie z. B. Salz, ist nur<br />

dann zulässig, wenn die gebotene Sicherheit für Fußgänger auf andere<br />

zumutbare Weise nicht erreichbar ist; auch dann darf Salz nur in dem für die<br />

Sicherheit der Fußgänger unbedingt notwendigen Maß verwendet werden. Die<br />

Anwendung von Salz kommt nur bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen,<br />

wie Treppen, Rampen, Brücken, starken Gefällen oder Steigungsstrecken in<br />

Betracht. Die Verwendung von Asche ist untersagt.<br />

(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

§ 8<br />

Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee und Eisglätte<br />

Die Gehwege müssen werktags bis 6:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:00 Uhr<br />

geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schneebzw.<br />

Eisglätte auftritt, ist unverzüglich - bei Bedarf auch wiederholt - zu räumen und<br />

zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.<br />

§ 9<br />

Verbotene Straßennutzung<br />

Es ist verboten, Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Schlittschuhlaufen u. ä.) auf<br />

öffentlichen Straßen zu betreiben.<br />

IV. Schlussbestimmungen<br />

§ 10<br />

Kostenersatz<br />

Kommen die Straßenanlieger nach § 4 ihrer Reinigungs-, Räum- und Streupflicht<br />

nicht nach, so können diese Aufgaben durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> wahrgenommen und<br />

die entsprechenden Straßenanlieger zum Kostenersatz herangezogen werden.<br />

§ 11<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 12 Sächs. Straßengesetz<br />

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht<br />

erfüllt, insbesondere wenn<br />

a) Fahrbahnen, Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege sowie die<br />

jeweiligen Straßenrinnen gemäß § 3 nicht oder nicht hinreichend,<br />

entsprechend den Vorschriften in § 5 Absatz 1, gereinigt wurden,<br />

b) Kehricht und sonstiger Unrat nach den Reinigungsarbeiten (§ 5 Absatz 3)<br />

nicht entfernt wurden,<br />

c) bei Reinigung eine belästigende Staubentwicklung verursacht wurde<br />

(§ 5 Absatz 2),


6<br />

d) eine verursachte außergewöhnliche Verschmutzung nicht unverzüglich<br />

beseitigt wurde (§ 5 Absatz 4),<br />

e) bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten<br />

Flächen nicht entsprechend § 6, in Verbindung mit § 8, beräumt wurden,<br />

f) bei Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen und den weiteren in § 3<br />

genannten Flächen nicht entsprechend § 7, in Verbindung mit § 8, eine<br />

angemessene Abstumpfung der Verkehrswege durchführt wurde.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 52 Abs. 2 Sächs. Straßengesetz mit<br />

einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Die <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> tritt am 01. Juli 2005 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> über die Verpflichtung der<br />

Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege<br />

(<strong>Straßenreinigungssatzung</strong>) vom 15.12.1999 außer Kraft.<br />

<strong>Dohna</strong>, 18. Mai 2005<br />

Friedhelm Putzke<br />

Bürgermeister<br />

Siegel<br />

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom Freistaat Sachsen (SächsGemO)<br />

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind,<br />

gelten ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der<br />

Satzung verletzt worden sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit<br />

widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde<br />

unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht<br />

worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der<br />

in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />

<strong>Dohna</strong>, 20.05.2005 Siegel <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong><br />

Bürgermeister

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