Einfluss der Elternzeit von Vätern auf die familiale ... - HWWI
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6.3 Italien<br />
6.3.1 Nationaler Kontext 19<br />
Abbildung 5: Zeitstrahl Familienpolitik und Zeitbudgetstu<strong>die</strong>n in Italien<br />
In Italien trat im Jahr 1999 ein neues Gesetz zur <strong>Elternzeit</strong> in Kraft. Zuvor war <strong>die</strong> <strong>Elternzeit</strong> <strong>auf</strong><br />
insgesamt sechs Monate (26 Wochen) begrenzt und musste bis zum ersten Geburtstag des<br />
Kindes genommen werden. Von zuvor fünf Monaten Mutterschaftsurlaub konnten nur drei<br />
Monate nach <strong>der</strong> Geburt genommen werden. Bezahlte Freistellung bis zum dritten Geburtstag<br />
des Kindes war nur in Fällen eines erkrankten Kindes möglich. Die im Folgenden dargestellten<br />
Regelungen, <strong>die</strong> seit 1999 in Kraft sind, haben zum Ziel, zum einen <strong>die</strong> arbeitsplatzgeschützte<br />
Zeitspanne für Eltern, <strong>die</strong> sie zur Betreuung ihres Kindes in Anspruch nehmen können, zu erhöhen<br />
und zum an<strong>der</strong>en Anreize speziell für Väter zu setzen, Elternschaftsurlaub zu nehmen<br />
(Eurofund 1999).<br />
In Italien haben Mütter Anspruch <strong>auf</strong> Mutterschaftsurlaub im Umfang <strong>von</strong> fünf Monaten (mit<br />
einer Lohnersatzrate <strong>von</strong> 80 % beziehungsweise 100 % im Öffentlichen Dienst für <strong>die</strong> ersten 30<br />
Tage), wo<strong>von</strong> mindestens vier Wochen vor <strong>der</strong> Geburt zu nehmen sind. Bei Mehrfach- o<strong>der</strong><br />
Frühgeburten verlängert sich <strong>die</strong> Dauer um drei Monate. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich<br />
nur beschäftigte Frauen. Auf Vaterschaftsurlaub besteht kein gesetzlicher Anspruch. 20 Zusätzlich<br />
haben Mütter und Väter jeweils Anspruch <strong>auf</strong> <strong>Elternzeit</strong> (Congedo Parentale) im Umfang<br />
<strong>von</strong> sechs Monaten pro Kind, wobei <strong>die</strong> Summe bei<strong>der</strong> Partner nicht mehr als zehn Monate<br />
betragen darf (Ausnahme Mehrfachgeburten). Die <strong>Elternzeit</strong> begründet einen individuellen<br />
Anspruch, das heißt, <strong>der</strong> Anspruch des Vaters ist unabhängig vom Anspruch <strong>der</strong> Mutter und<br />
umgekehrt. Sofern <strong>der</strong> Vater jedoch mindestens drei Monate Vaterschaftsurlaub genommen<br />
hat, hat er Anspruch <strong>auf</strong> einen zusätzlichen Monat <strong>Elternzeit</strong> (Bonus-Vatermonat), sodass sich<br />
<strong>die</strong> Summe <strong>der</strong> Monate <strong>auf</strong> elf erhöht. <strong>Elternzeit</strong> kann bis zum achten Geburtstag des Kindes<br />
genommen werden, wobei <strong>die</strong> Lohnersatzrate für Kin<strong>der</strong> unter drei Jahren 30 % und für Kin<strong>der</strong><br />
im Alter <strong>von</strong> drei bis acht Jahren 0 % beträgt (unbezahlte <strong>Elternzeit</strong>). Die sechs Monate können<br />
jeweils am Stück genommen o<strong>der</strong> <strong>auf</strong>geteilt werden. Auch eine zeitgleiche <strong>Elternzeit</strong> <strong>der</strong> Partner<br />
ist möglich. Alleinerziehende haben Anspruch <strong>auf</strong> zehn Monate <strong>Elternzeit</strong>. Bis zum sechsten<br />
Geburtstag des Kindes besteht für Mütter (und unter bestimmten Bedingungen auch für Väter)<br />
19<br />
Quellen: Moss und Wall (2007); The Clearinghouse (2010 / 2011); Ray, Gornick und Schmitt (2008);<br />
Craig (2004); Eurofund (1999).<br />
20<br />
In folgenden Fällen können Väter dennoch Vaterschaftsurlaub zu denselben Konditionen wie im Mutterschaftsurlaub<br />
nehmen: Tod o<strong>der</strong> schwere Krankheit <strong>der</strong> Mutter, Kind wurde <strong>von</strong> Mutter verlassen<br />
o<strong>der</strong> Vater ist alleinerziehend.<br />
20