Einfluss der Elternzeit von Vätern auf die familiale ... - HWWI
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sowie vollzeit- beziehungsweise teilzeitbeschäftigte Mütter über <strong>die</strong> Zeit abgebildet. Daraus<br />
lässt sich optisch ableiten, inwieweit sich <strong>die</strong> Geschlechter in ihrem Zeit<strong>auf</strong>wand für Hausarbeit,<br />
Kochen, Erwerbsarbeit und Kin<strong>der</strong>betreuung über <strong>die</strong> Jahre hinweg einan<strong>der</strong> angenähert<br />
haben.<br />
6.1 Deutschland<br />
6.1.1 Nationaler Kontext 16<br />
Abbildung 1: Zeitstrahl Familienpolitik und Zeitbudgetstu<strong>die</strong>n in Deutschland<br />
In Deutschland galten im Jahr 1991 das Mutterschutzgesetz (MuSchG) <strong>von</strong> 1952 sowie das<br />
Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) <strong>von</strong> 1986. Nach dem MuSchG waren für schwangere<br />
Frauen im Jahr 1991 14 Wochen Mutterschutz vorgesehen, wo<strong>von</strong> sechs Wochen vor <strong>der</strong> Geburt<br />
in Anspruch zu nehmen waren. Während <strong>die</strong>ser Zeit erhielten Frauen ein Mutterschaftsgeld<br />
<strong>von</strong> <strong>der</strong> Krankenkasse sowie einen Arbeitgeberzuschlag. Im Jahr 2002 trat ein neues Mutterschutzgesetz<br />
in Kraft (BMFSFJ 2006, BMJ/Juris 2011). Auch nach <strong>die</strong>sem Gesetz beträgt <strong>der</strong><br />
Mutterschutz mindestens 14 Wochen, in dem Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschlag gezahlt<br />
werden. Nach dem Mutterschutz konnte laut BErzGG eine Erziehungszeit beansprucht<br />
werden, in <strong>der</strong> ein Erziehungsgeld vom Staat gezahlt wurde. Die Höhe des Erziehungsgeldes<br />
betrug etwa 300 Euro (600 D-Mark) in den ersten sechs Monaten; danach wurde an Geringver<strong>die</strong>ner<br />
ein Pauschalbetrag, <strong>der</strong> sich nach <strong>der</strong> Bedürftigkeit <strong>der</strong> Familie richtete, ausgezahlt. Zunächst<br />
betrug <strong>die</strong> Erziehungszeit acht Monate. 1987 wurde sie <strong>auf</strong> 12, 1989 <strong>auf</strong> 15, 1990 <strong>auf</strong> 18<br />
und 1992 schließlich <strong>auf</strong> 36 Monate ausgeweitet. Im dar<strong>auf</strong>folgenden Jahr 1993 wurde <strong>die</strong><br />
Auszahlung des Erziehungsgeldes <strong>auf</strong> 24 Monate begrenzt, während Eltern nach wie vor drei<br />
Jahre Erziehungszeit in Anspruch nehmen konnten. Bis 1991 konnten alle Mütter und verheirateten<br />
Väter, welche vor <strong>der</strong> Geburt mindestens 15 Stunden pro Woche erwerbstätig waren und<br />
Anspruch <strong>auf</strong> das Erziehungsgeld hatten, <strong>die</strong> Erziehungszeit in Anspruch nehmen. Ab dem Jahr<br />
1991 war es auch Eltern möglich, <strong>die</strong> keinen Anspruch <strong>auf</strong> Erziehungsgeld hatten, <strong>die</strong> Erziehungszeit<br />
zu nehmen. Zehn Jahre später, im Jahr 2001, wurde <strong>der</strong> Anspruch <strong>auf</strong> unverheiratete<br />
Väter ausgeweitet. Außerdem bestand <strong>die</strong> Möglichkeit, bis zu einem Drittel <strong>der</strong> Erziehungszeit<br />
16 Quellen: Merz (2004), BMFSFJ/ Statistisches Bundesamt (2001; 2002), BMFSFJ (2006), BMJ/Juris (2011),<br />
Statistisches Bundesamt (1993; 1996), Gauthier and Bortnik (2001).<br />
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