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Teil C

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C.8.1<br />

Das Jugendamt<br />

... leistet Hilfestellung bei der Anbahnung und Durchführung der Besuchskontakte.<br />

Insbesondere hat es die Aufgabe<br />

• das Kind, aber auch die Eltern sowie die Pflegeeltern bei der Ausübung des<br />

Umgangsrechts zu beraten und zu unterstützen (§ 18 Abs. 3 S. 1 und S. 3<br />

SGB VIII),<br />

• das Kind aktiv darin zu unterstützen, dass Eltern, Großeltern,<br />

Geschwister und sonstige Bezugspersonen von ihrem Umgangsrecht zum<br />

Wohl des Kindes Gebrauch machen (§ 18 Abs. 3 S. 2 SGB VIII),<br />

• bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung<br />

gerichtlicher und vereinbarter Umgangsregelungen zu vermitteln und in<br />

geeigneten Fällen Hilfestellung zu leisten (§ 18 Abs. 3 S. 4 BGB).<br />

Diese in § 18 Abs. 3 S. 1 bis S. 4 SGB VIII genannten Unterstützungspflichten<br />

sind in der Praxis nicht immer so klar voneinander abzugrenzen,<br />

wie das Gesetz dies vermittelt. Aus ihrer Gesamtschau jedoch resultieren<br />

konkrete Handlungspflichten für das Jugendamt.<br />

Wenn keine Kontakte stattfinden, muss das Jugendamt<br />

• Kontakt zu Eltern, Großeltern, Geschwistern und sonstigen Bezugspersonen<br />

aufnehmen,<br />

• das notwendige Bewusstsein für die Bedeutung des Umgangs für die<br />

Entwicklung des Kindes vermitteln,<br />

• mit allen Beteiligten auf eine einvernehmliche Regelung und klare Absprachen<br />

hinsichtlich der Durchführung der Umgangskontakte hinwirken (in<br />

der Regel werden diese im Hilfeplangespräch getroffen),<br />

• Besuchskontakte anbahnen bzw. stabilisieren,<br />

• briefliche und telefonische Kontakte herstellen bzw. bei der Übersendung<br />

von Geschenken behilflich sein, 13<br />

• ggf. auch auf die Möglichkeiten des Familiengerichts zur Anordnung bzw.<br />

Einschränkungen und Ausschluss des Umgangs hinweisen. 14<br />

Haben die Eltern einvernehmlich den Umgang vereinbart oder hat das Familiengericht<br />

eine Umgangsregelung getroffen, muss das Jugendamt in der<br />

Regel (»in geeigneten Fällen«) bei deren praktischer Umsetzung helfen, d.h.<br />

etwa<br />

• Hilfestellung leisten, wie die Absprachen bzw. gerichtlichen Entscheidungen<br />

praktisch umgesetzt und die Kontakte kindgerecht ausgestaltet<br />

werden können,<br />

• die Besuchskontakte beratend in Gesprächen vor- und nachbereiten,<br />

• Verständnis für die Bedeutung der Achtung der jeweils anderen Familie<br />

und die Akzeptanz der zu ihr bestehenden Bindungen fördern,<br />

• den Eltern beim Loslassen und Trauern Hilfeangebote unterbreiten,<br />

• die Umgangsbereitschaft des Kindes fördern bzw. versuchen, Vorbehalte<br />

auf Seiten der Erwachsenen gegen die Kontakte abzubauen,<br />

• ggf. den Umgang begleiten,<br />

13<br />

Vgl. dazu Wiesner/Struck (2006), § 18 SGB VIII Rn. 30.<br />

14<br />

Vgl. dazu Münder u.a./ Proksch (2009), § 18 SGB VIII Rn. 30; Kunkel/Kunkel § 18 SGB VIII Rn. 11a, 14.<br />

9 Umgangskontakte und die Gestaltung von Beziehungen zur Herkunftsfamilie

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