Teil C
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C.8.1<br />
Wegen der verfassungsrechtlichen Relevanz des Umgangsrechts ist in der<br />
neueren Rechtsprechung anerkannt, dass die Fahrtkosten, die die Eltern für<br />
die Besuche ihrer Kinder aufwenden müssen, zu übernehmen sind, wenn die<br />
Eltern ihr Umgangsrecht sonst nicht wahrnehmen könnten. Ein Anspruch<br />
auf Erstattung besteht entweder über die Annahme einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft<br />
i.S. des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, wenn die Kinder mit einer<br />
gewissen Regelmäßigkeit beim Umgangsberechtigten länger als einen Tag<br />
wohnen, 8 oder, wenn eine Erstattung nach dem SGB II nicht möglich ist, im<br />
Rahmen der Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII). 9<br />
Großeltern, Geschwister und andere Bezugspersonen<br />
... haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des<br />
Kindes dient (§ 1685 Abs. 1 BGB), ohne dazu verpflichtet zu sein. Gleiches gilt<br />
für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche<br />
Verantwortung tragen oder getragen haben (§ 1685 Abs. 2 BGB). Darunter<br />
fallen insbesondere ehemalige Pflegeeltern, aber auch sonstige Personen, zu<br />
denen das Kind eine sozial-familäre Beziehung hat, wie etwa Stiefeltern oder<br />
(frühere) Lebenspartner eines Elternteils.<br />
Im Unterschied zu den Eltern steht ihnen ein Recht auf Umgang nur<br />
unter der Prämisse zu, dass es dem Wohl des Kindes dient. Hier besteht also<br />
keine gesetzliche Vermutung für die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs,<br />
und die Hürden vor einer Einschränkung bzw. einem Ausschluß sind niedriger.<br />
Dementsprechend normiert § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB lediglich, dass zum<br />
Wohl des Kindes in der Regel auch der Umgang mit anderen Personen zählt,<br />
zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine<br />
Entwicklung förderlich ist – und stellt die Kindeswohldienlichkeit damit<br />
unter die Prämisse der Förderlichkeit.<br />
Daher müssen Geschwister, Großeltern, frühere Pflegeeltern und andere<br />
Bezugspersonen geltend machen können, dass ihr Umgang mit dem Kind<br />
dessen Wohl dient. Häufig wird die Aufrechterhaltung von Beziehungen<br />
zu vertrauten Personen für die Identitätsfindung und die Sozialisation des<br />
Kindes förderlich sein und auch bei der Einordnung der Geschehnisse helfen<br />
können. Insbesondere bei Geschwistern wird dies regelmäßig der Fall sein, da<br />
Geschwisterbindungen oftmals die am längsten währenden Beziehungen im<br />
Leben eines Menschen sind, deren Fortbestand eine gewisse Kontinuität bedeuten<br />
kann. Auch bei ehemaligen Pflegeeltern wird dies jedenfalls bei länger<br />
dauernden Pflegeverhältnissen regelmäßig zu bejahen sein (ausführlicher dazu<br />
C.10.4).<br />
8<br />
So BGH JAmt 2008, 207 (210); vgl. dazu auch DIJuF-Rechtsgutachten 13.02.2008, S. 2.100-4 Oh (nicht<br />
veröffentlicht).<br />
9<br />
SG Dortmund FuR 2008, 255.<br />
7 Umgangskontakte und die Gestaltung von Beziehungen zur Herkunftsfamilie