21.11.2013 Aufrufe

Teil C

Teil C

Teil C

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C.8.1<br />

Wegen der verfassungsrechtlichen Relevanz des Umgangsrechts ist in der<br />

neueren Rechtsprechung anerkannt, dass die Fahrtkosten, die die Eltern für<br />

die Besuche ihrer Kinder aufwenden müssen, zu übernehmen sind, wenn die<br />

Eltern ihr Umgangsrecht sonst nicht wahrnehmen könnten. Ein Anspruch<br />

auf Erstattung besteht entweder über die Annahme einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft<br />

i.S. des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, wenn die Kinder mit einer<br />

gewissen Regelmäßigkeit beim Umgangsberechtigten länger als einen Tag<br />

wohnen, 8 oder, wenn eine Erstattung nach dem SGB II nicht möglich ist, im<br />

Rahmen der Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII). 9<br />

Großeltern, Geschwister und andere Bezugspersonen<br />

... haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des<br />

Kindes dient (§ 1685 Abs. 1 BGB), ohne dazu verpflichtet zu sein. Gleiches gilt<br />

für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche<br />

Verantwortung tragen oder getragen haben (§ 1685 Abs. 2 BGB). Darunter<br />

fallen insbesondere ehemalige Pflegeeltern, aber auch sonstige Personen, zu<br />

denen das Kind eine sozial-familäre Beziehung hat, wie etwa Stiefeltern oder<br />

(frühere) Lebenspartner eines Elternteils.<br />

Im Unterschied zu den Eltern steht ihnen ein Recht auf Umgang nur<br />

unter der Prämisse zu, dass es dem Wohl des Kindes dient. Hier besteht also<br />

keine gesetzliche Vermutung für die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs,<br />

und die Hürden vor einer Einschränkung bzw. einem Ausschluß sind niedriger.<br />

Dementsprechend normiert § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB lediglich, dass zum<br />

Wohl des Kindes in der Regel auch der Umgang mit anderen Personen zählt,<br />

zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine<br />

Entwicklung förderlich ist – und stellt die Kindeswohldienlichkeit damit<br />

unter die Prämisse der Förderlichkeit.<br />

Daher müssen Geschwister, Großeltern, frühere Pflegeeltern und andere<br />

Bezugspersonen geltend machen können, dass ihr Umgang mit dem Kind<br />

dessen Wohl dient. Häufig wird die Aufrechterhaltung von Beziehungen<br />

zu vertrauten Personen für die Identitätsfindung und die Sozialisation des<br />

Kindes förderlich sein und auch bei der Einordnung der Geschehnisse helfen<br />

können. Insbesondere bei Geschwistern wird dies regelmäßig der Fall sein, da<br />

Geschwisterbindungen oftmals die am längsten währenden Beziehungen im<br />

Leben eines Menschen sind, deren Fortbestand eine gewisse Kontinuität bedeuten<br />

kann. Auch bei ehemaligen Pflegeeltern wird dies jedenfalls bei länger<br />

dauernden Pflegeverhältnissen regelmäßig zu bejahen sein (ausführlicher dazu<br />

C.10.4).<br />

8<br />

So BGH JAmt 2008, 207 (210); vgl. dazu auch DIJuF-Rechtsgutachten 13.02.2008, S. 2.100-4 Oh (nicht<br />

veröffentlicht).<br />

9<br />

SG Dortmund FuR 2008, 255.<br />

7 Umgangskontakte und die Gestaltung von Beziehungen zur Herkunftsfamilie

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!