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Teil C

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C.8.4<br />

längerem Kontaktabbruch bzw. nach Kindeswohlgefährdung sollte die begleitete<br />

Kontaktanbahnung allmählich (Briefe, Telefonate) erfolgen (zum begleiteten<br />

Umgang innerhalb der familiengerichtlichen Verfahren vgl. C.10.2).<br />

»Maßnahmen, wie der begleitete Umgang, die unmittelbar auf die Wiederermöglichung<br />

von Kontakt abzielen, können dazu beitragen, bei konflikthaft verstrickten<br />

Eltern den Blick wieder mehr auf die Bedürfnisse des Kindes zu lenken.<br />

Darüber hinaus gewinnt eine neutrale Person Einblick in die Beziehungsdynamik<br />

zwischen Kind und besuchsberechtigtem Elternteil, wodurch groben Realitätsverzerrungen<br />

entgegengewirkt werden kann« (Kindler 2009, S. 112).<br />

52 Umgangskontakte und die Gestaltung von Beziehungen zur Herkunftsfamilie

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