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Teil C

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C.8.4<br />

der Hilfeplanung geschehen, da dies klare Orientierung und erste Sicherheit<br />

bietet. In der schriftlichen Vereinbarung über den begleiteten Umgang sollten<br />

auch folgende weitere Aspekte berücksichtigt werden:<br />

• Verlauf der Kontakte bisher (Warum gab es bspw. bisher keine Kontakte?<br />

Warum waren bisherige Kontakte schwierig?);<br />

• Belastungen für das Pflegekind durch Kontakte;<br />

• Kindeswille;<br />

• grundsätzliche Haltung der Herkunftseltern und Pflegeeltern zu<br />

Kontakten;<br />

• Vorbehalte der Herkunftseltern gegenüber den Pflegeeltern und<br />

umgekehrt;<br />

• Aktivitäten und Verhaltensweisen aller Beteiligten, auch der Begleitperson;<br />

was dürfen die Beteiligten, was nicht?<br />

• Umgang mit Konfliktsituationen während des Kontaktes – was ist erlaubt<br />

und was nicht, welche Konsequenzen sind vereinbart?<br />

• Informationspflicht der ›dritten‹ Begleitperson gegenüber dem Jugendamt;<br />

• versicherungsrelevante Fragen bezüglich des Transportes der Pflegekinder<br />

zum Treffpunkt.<br />

Begleitung von Kontakten ist mehr als die Anwesenheit der dritten Person:<br />

Diese sollte mit den Beteiligten sowohl im Vorfeld über mögliche Konflikte,<br />

Ängste, Emotionen sprechen als auch mit den Beteiligten die dabei gemachten<br />

Erfahrungen auswerten: Wo hakt es, was kann im Interesse des Kindes<br />

verbessert werden? Die Mütter und Väter dürfen sich bei den Besuchen nicht<br />

überwacht fühlen, weil sie sich dann möglicherweise gehemmt verhalten,<br />

die Begleitperson muss also vertrauenswürdig sein (vgl. dazu auch Haight et<br />

al. 2003). Eine Begleitung kann auch ungünstige Nebenwirkungen haben:<br />

Das Kind wendet sich möglicherweise der BegleiterIn zu, weil mit dieser am<br />

wenigsten emotionale Konflikte verknüpft sind (ebd.).<br />

Wenn bei einem begleiteten Umgang Eltern mit Migrationshintergrund<br />

mit ihren Kindern in ihrer Muttersprache sprechen wollen, eine Gefährdung<br />

des Kindeswohls aber vermutet wird, 73 braucht es eine DolmetscherIn (vgl.<br />

C.14).<br />

Erfolgte die Inpflegegabe des Kindes im Kontext einer Kindeswohlgefährdung,<br />

so soll der begleitete Umgang dazu beitragen, Kontaktabbrüche zur<br />

Herkunftsfamilie zu verhindern. Ist dies jedoch im Einzelfall nicht gelungen<br />

und hatte das Pflegekind seit längerer Zeit keinen Kontakt zu seinen Herkunftseltern,<br />

sollte begleiteter Umgang die Wiederaufnahme begleiten und<br />

unterstützen, unabhängig davon, wer die Wiederaufnahme des Kontaktes<br />

wünscht und ob das Kind in die Herkunftsfamilie zurückkehren soll. Ein<br />

guter Informationsaustausch soll hierbei dazu beitragen, bestehende Ängste,<br />

Unsicherheiten und Vorbehalte aller Beteiligten abzubauen. Dabei stehen die<br />

Bedürfnisse des Pflegekindes an erster Stelle. Es sollte über geplante Regelungen<br />

bezüglich des Umganges informiert werden, und Pflegekinder sollten<br />

die Möglichkeit haben, eigene Vorstellungen einzubringen. 74 Vor allem nach<br />

73<br />

Wenn bspw. vermutet wird, dass ein Vater möglicherweise in der Muttersprache dem Kind droht,<br />

sich selbst oder die Mutter zu töten, oder dass eine Mutter ihrem Kind sagt, dass sie es abholen und ins<br />

Ausland zu den Großeltern bringen wird usw.<br />

74<br />

vgl. Kapitel C.6 zur Partizipation von Pflegekindern.<br />

51 Umgangskontakte und die Gestaltung von Beziehungen zur Herkunftsfamilie

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