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Teil C

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C.8.4<br />

dazu auch C.9.1). Zugleich ist ein rechtskonformes Lösungs- und Entscheidungshandeln<br />

aufgrund der Zielstruktur unserer Rechtsordnung immer auch<br />

auf Annahmen über Wirkungen von Umgang und verschiedener Umgangsregelungen<br />

angewiesen, wobei sich diese Annahmen auf Effekte bei betroffenen<br />

Kindern konzentrieren. Der Rechtsbegriff der Kindeswohlgefährdung in<br />

§ 1684 Abs. 4 BGB nimmt hierbei gravierend negative Wirkungen in den<br />

Blick, während das Kindeswohldienlichkeitsprinzip in § 1685 Abs. 1 und<br />

2 BGB auf positive Wirkungen fokussiert (vgl. C.8.1). Das Konstrukt des<br />

Kindeswohls als impliziter Regelungsmaßstab in § 1684 Abs. 3 BGB (Ausgestaltung<br />

des Umgangs) ist schließlich für positive und negative, auch nur<br />

graduell unterschiedliche Wirkungen verschiedener Regelungen offen.<br />

Annahmen über Wirkungen von Umgang können daher als weiterer Hintergrundeinfluss<br />

angesehen und verschieden begründet werden. Eine rechtspolitisch<br />

immer stärker favorisierte indirekte Begründung stützt sich auf<br />

einen – gegebenenfalls von außen zu fördernden – Konsens der betroffenen<br />

Erwachsenen, d.h. es wird angenommen, dass erreichte einvernehmliche Umgangsregelungen<br />

in ihrer Wirkung kindeswohldienlich sind, zumindest aber<br />

der Staat in der Regel weder die Möglichkeit noch das Recht dazu hat, eine<br />

andere, in ihrer Wirkung als förderlicher eingeschätzte Regelung durchzusetzen.<br />

Andere, unmittelbarere und im Fall einer nicht herstellbaren Einigkeit<br />

zwangsläufig heranzuziehende Begründungen von Wirkungsannahmen stützen<br />

sich auf Erfahrung und Einsicht der entscheidenden Gerichte oder einbezogener<br />

fachlicher Autoritäten, in der Regel Sachverständiger oder Fachkräfte<br />

der Jugendämter. Überwiegend handelt es sich hierbei um unsystematisch<br />

gewonnene oder anekdotisch übernommene Erfahrungen und Einsichten,<br />

die aufgrund ihrer prinzipiell hohen Angreifbarkeit argumentativ meist nicht<br />

allzu stark expliziert werden. Systematisch und methodisch kontrolliert erhobene,<br />

mithin wissenschaftlich gewonnene Erfahrungen und Einsichten sind<br />

besser darzulegen und taugen bei strittigen Punkten auch eher als befriedendes<br />

Argument, allerdings stehen sie bislang nur in beschränktem Umfang<br />

zur Verfügung.<br />

Umgangskontakte nach erfahrener Gewalt?<br />

Eine insbesondere auch in der Pflegekinderhilfe verbreitete Wirkungsannahme<br />

bezüglich Umgangskontakten betrifft Kinder, die von einem oder beiden<br />

Elternteilen durch miterlebte oder gegen sie gerichtete Gewalt traumatisiert<br />

wurden. Befürchtet wird, dass Umgang nach solchen Vorkommnissen in der<br />

Regel belastend wirken und von jüngeren Kindern in vertrauensschädigender<br />

Weise dahingehend missverstanden werden könne, sie würden erneut schutzlos<br />

einer Gefahr ausgesetzt. Ein Problem dieser Sichtweise ist es, dass Kinder<br />

mit unterschiedlicher Intensität auf belastende Erfahrungen reagieren (vgl.<br />

B.3) und der Begriff der Traumatisierung schillernd und wenig aussagekräftig<br />

ist, sofern er sich nicht auf die definierte psychiatrische Kategorie einer<br />

posttraumatischen Belastungsstörung 57 bezieht. Zudem bestehen auch zwischen<br />

Eltern, die ein Kind schwer belastet haben, Unterschiede in der Fähigkeit<br />

zur kindgemäßen Kontaktgestaltung und bei der Wiederholungsgefahr. 58<br />

57<br />

Für eine Übersicht siehe Rosner/Steil (2008).<br />

58<br />

Für Forschungsübersichten siehe Bancroft/ Silvermann (2002); Kindler/Salzgeber/Fichtner/Werner<br />

(2004).<br />

36 Umgangskontakte und die Gestaltung von Beziehungen zur Herkunftsfamilie

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