Teil C
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C.8.1<br />
C.8 Umgangskontakte und die Gestaltung von Beziehungen<br />
zur Herkunftsfamilie<br />
Marion Küfner / Elisabeth Helming / Heinz Kindler<br />
Das Thema Umgangskontakte ist eines der umstrittenen Felder der Pflegekinderhilfe.<br />
Eltern haben grundsätzlich das Recht auf und die Verpflichtung zu<br />
Kontakten zu ihrem Kind. Eine von Außen durchgesetzte, längerfristige Einschränkung<br />
ist nur erlaubt, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Dennoch<br />
gibt es auch die Argumentationslinie, dass es – nach sehr belastenden<br />
Vorerfahrungen (was die meisten Kinder betrifft) – ganz grundsätzlich im Interesse<br />
des Wohls der Kinder besser sei, den Kontakt zu den Herkunftseltern<br />
abzuschneiden. 1a Faktisch hat allerdings ein Großteil der Kinder in unterschiedlichen<br />
Formen und zu unterschiedlichen Personen der Herkunftsfamilie<br />
Kontakte (siehe unten). In diesem Kapitel sollen deshalb die Probleme und<br />
Schwierigkeiten von Umgangskontakten auf verschiedenen Ebenen diskutiert<br />
werden. Neben der Erörterung der rechtlichen Aspekte im Abschnitt 8.1 werden<br />
in 8.2 auf der Basis verschiedener empirischer Studien Erkenntnisse zur<br />
Wirkung von Umgangskontakten auf die Kinder dargelegt, und die mögliche<br />
Bedeutung für sie erörtert. Wie innerhalb der deutschen Fachpraxis Umgangskontakte<br />
gehandhabt werden, welche unterschiedlichen Perspektiven<br />
hier zur Geltung kommen, erörtert Abschnitt 8.3. Abschnitt 8.4 diskutiert die<br />
Frage von Umgangskontakten nach erfahrener Gewalt und stellt Kriterien der<br />
Einschätzung vor. Mit Empfehlungen für die Beratung und Begleitung von<br />
Umgangskontakten schließt dieses Kapitel (Die Regelung von Umgangskonflikten<br />
durch familiengerichtliche Instrumentarien, Entscheidungskriterien<br />
der Gerichte bei Umgangsstreitigkeiten und Perspektiven der Rechtsprechung<br />
zu Umgangskontakten bei Pflegekindern finden sich in C. 10.2 bis 10.5.).<br />
8.1 Umgangsrechte und -pflichten der Beteiligten<br />
Marion Küfner<br />
Wenn Kinder nicht bei ihren Eltern leben können, werden sie in vielen Fällen<br />
weiterhin Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie aufrecht erhalten – zu ihren<br />
Eltern, aber auch zu Geschwistern, Großeltern, Onkeln und Tanten. Wann,<br />
wo und wie häufig dies sein soll, können die Beteiligten unter sich, mit dem<br />
Vormund bzw. Pfleger oder auch mit beratender Unterstützung von Rechtsanwält/inn/en,<br />
dem Jugendamt oder einer Beratungsstelle ausmachen. In<br />
vielen Fällen gelingt es, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Nicht selten<br />
kommt es aber zu Streitigkeiten unter den Beteiligten, weil sie unterschiedliche<br />
Vorstellungen in Bezug auf Art, Ort, Häufigkeit oder Modalitäten der<br />
Besuche haben.<br />
Das Recht sieht keine Sonderregelungen zur Auflösung dieser Konflikte für<br />
Kinder in Pflegefamilien vor. Es kann daher grundsätzlich nur auf die allgemeinen<br />
– in erster Linie für Trennungs- und Scheidungssituationen geschaffenen<br />
– Umgangsregelungen der §§ 1684, 1685 BGB zurückgegriffen werden. 1b<br />
1a<br />
so z. B. Nienstedt/Westermann 2007<br />
1b<br />
So trotz aller Kritik im Ergebnis auch Salgo (2003), S. 365; ders. (2004), S. 420.<br />
3 Umgangskontakte und die Gestaltung von Beziehungen zur Herkunftsfamilie