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Teil C

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C.8.1<br />

C.8 Umgangskontakte und die Gestaltung von Beziehungen<br />

zur Herkunftsfamilie<br />

Marion Küfner / Elisabeth Helming / Heinz Kindler<br />

Das Thema Umgangskontakte ist eines der umstrittenen Felder der Pflegekinderhilfe.<br />

Eltern haben grundsätzlich das Recht auf und die Verpflichtung zu<br />

Kontakten zu ihrem Kind. Eine von Außen durchgesetzte, längerfristige Einschränkung<br />

ist nur erlaubt, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Dennoch<br />

gibt es auch die Argumentationslinie, dass es – nach sehr belastenden<br />

Vorerfahrungen (was die meisten Kinder betrifft) – ganz grundsätzlich im Interesse<br />

des Wohls der Kinder besser sei, den Kontakt zu den Herkunftseltern<br />

abzuschneiden. 1a Faktisch hat allerdings ein Großteil der Kinder in unterschiedlichen<br />

Formen und zu unterschiedlichen Personen der Herkunftsfamilie<br />

Kontakte (siehe unten). In diesem Kapitel sollen deshalb die Probleme und<br />

Schwierigkeiten von Umgangskontakten auf verschiedenen Ebenen diskutiert<br />

werden. Neben der Erörterung der rechtlichen Aspekte im Abschnitt 8.1 werden<br />

in 8.2 auf der Basis verschiedener empirischer Studien Erkenntnisse zur<br />

Wirkung von Umgangskontakten auf die Kinder dargelegt, und die mögliche<br />

Bedeutung für sie erörtert. Wie innerhalb der deutschen Fachpraxis Umgangskontakte<br />

gehandhabt werden, welche unterschiedlichen Perspektiven<br />

hier zur Geltung kommen, erörtert Abschnitt 8.3. Abschnitt 8.4 diskutiert die<br />

Frage von Umgangskontakten nach erfahrener Gewalt und stellt Kriterien der<br />

Einschätzung vor. Mit Empfehlungen für die Beratung und Begleitung von<br />

Umgangskontakten schließt dieses Kapitel (Die Regelung von Umgangskonflikten<br />

durch familiengerichtliche Instrumentarien, Entscheidungskriterien<br />

der Gerichte bei Umgangsstreitigkeiten und Perspektiven der Rechtsprechung<br />

zu Umgangskontakten bei Pflegekindern finden sich in C. 10.2 bis 10.5.).<br />

8.1 Umgangsrechte und -pflichten der Beteiligten<br />

Marion Küfner<br />

Wenn Kinder nicht bei ihren Eltern leben können, werden sie in vielen Fällen<br />

weiterhin Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie aufrecht erhalten – zu ihren<br />

Eltern, aber auch zu Geschwistern, Großeltern, Onkeln und Tanten. Wann,<br />

wo und wie häufig dies sein soll, können die Beteiligten unter sich, mit dem<br />

Vormund bzw. Pfleger oder auch mit beratender Unterstützung von Rechtsanwält/inn/en,<br />

dem Jugendamt oder einer Beratungsstelle ausmachen. In<br />

vielen Fällen gelingt es, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Nicht selten<br />

kommt es aber zu Streitigkeiten unter den Beteiligten, weil sie unterschiedliche<br />

Vorstellungen in Bezug auf Art, Ort, Häufigkeit oder Modalitäten der<br />

Besuche haben.<br />

Das Recht sieht keine Sonderregelungen zur Auflösung dieser Konflikte für<br />

Kinder in Pflegefamilien vor. Es kann daher grundsätzlich nur auf die allgemeinen<br />

– in erster Linie für Trennungs- und Scheidungssituationen geschaffenen<br />

– Umgangsregelungen der §§ 1684, 1685 BGB zurückgegriffen werden. 1b<br />

1a<br />

so z. B. Nienstedt/Westermann 2007<br />

1b<br />

So trotz aller Kritik im Ergebnis auch Salgo (2003), S. 365; ders. (2004), S. 420.<br />

3 Umgangskontakte und die Gestaltung von Beziehungen zur Herkunftsfamilie

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