Teil C
Teil C
Teil C
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
C.8.2<br />
Das Familiengericht<br />
... kann den Umgang regeln, einschränken oder auch gänzlich ausschließen.<br />
Außerdem kann es begleiteten Umgang anordnen, Wohlverhaltensanordnungen<br />
erlassen etc. (zu den rechtlichen Möglichkeiten des Gerichts in Umgangskonflikten<br />
und den jeweiligen Voraussetzungen vgl. C.10.1 bis C.10.5).<br />
Die gerichtlichen Anordnungen sind für die Eltern und Pflegeeltern bindend,<br />
wenn auch der Umgang eines Elternteils, der kein Interesse an Begegnungen<br />
mit seinem Kind hat, in der Regel nicht dem Kindeswohl dient und deshalb<br />
grundsätzlich nicht erzwungen werden kann. Ausnahmen von dieser Regel<br />
kann es dann geben, wenn im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte<br />
dafür bestehen, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. 17<br />
Gegenüber dem Jugendamt kann das Familiengericht keine verbindlichen<br />
Anordnungen treffen. Es kann das Jugendamt nicht verpflichten, die Begleitung<br />
von Umgangskontakten zu übernehmen, vielmehr hat dieses eigenständig<br />
darüber zu befinden, ob dies im jeweiligen Einzelfall eine geeignete Hilfe<br />
darstellt. 18 Lehnt ein Jugendamt pflichtwidrig eine Unterstützung von Umgangskontakten<br />
ab, können sich die Eltern jedoch an das Verwaltungsgericht<br />
wenden. 19<br />
Stellt das Familiengericht fest, dass die Regelung des Umgangs insbesondere<br />
davon abhängen wird, wie sich die Kontakte entwickeln, darf es dem<br />
Jugendamt dennoch grundsätzlich nicht die weitere Entwicklung des zeitlichen<br />
Umfangs überlassen, weil das Gericht damit seine Entscheidung auf<br />
einen Dritten übertragen würde. 20 Die seit dem 1. September 2009 geforderte<br />
gerichtliche Hinwirkung auf Einvernehmen zwischen den Beteiligten (§ 156<br />
FamFG) soll jedoch gerade auch die kinder- und jugendhilferechtlichen<br />
(Beratungs-)Möglichkeiten nutzen, sodass über eine einstweilige Umgangsregelung<br />
mit begleitender Kinder- und Jugendhilfe (§ 156 Abs. 3 S. 2 FamFG)<br />
gleichwohl eine perspektivische Entwicklung der Kontakte und der ihr zugrunde<br />
liegenden Umgangsregelungen ermöglicht wird.<br />
8.2 Die Wirkung von Umgangskontakten und ihre mögliche Bedeutung für die Kinder<br />
Elisabeth Helming<br />
Wirkung von Umgangskontakten – Ergebnisse aus der Forschung<br />
Die bestehende Forschung zeigt ein komplexes und unterschiedliches Bild<br />
der Besuche in Bezug auf<br />
• Erfahrungen von Eltern und Kindern während der Besuche;<br />
• Qualität der Interaktion, die während der Besuche wahrgenommen wird;<br />
• Bedeutung und Wirkung in Bezug auf die Kinder<br />
(Haight/Kagle/Black 2003).<br />
17<br />
Vgl. BVerfG FamRZ 2008, 845 zur Verfassungsbeschwerde eines Vaters, dem Zwangsgeld angedroht<br />
wurde für den Fall, dass er die angeordneten Besuchskontakte zu seinem außerehelich geborenen Kind<br />
nicht wahrnimmt; vgl. dazu Adelmann (2008).<br />
18<br />
Münder u.a./ Proksch (2009), § 18 SGB VIII Rn. 37; Kunkel/Kunkel (2006), § 18 SGB VIII Rn. 14;<br />
Bamberger/Roth/Veith (2003), § 1684 BGB Rn. 43; VG Gelsenkirchen 15.11.2006, 19 K 603/06; DIJuF-<br />
Rechtsgutachten 22.12.2005, F 3.010-My (nicht veröffentlicht).<br />
19<br />
Vgl. VG Gelsenkirchen 15.11.2006, 19 K 603/06.<br />
20<br />
OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1999, 617; OLG Saarbrücken DAVorm 1996, 277.<br />
11 Umgangskontakte und die Gestaltung von Beziehungen zur Herkunftsfamilie