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Teil C

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C.8.2<br />

Das Familiengericht<br />

... kann den Umgang regeln, einschränken oder auch gänzlich ausschließen.<br />

Außerdem kann es begleiteten Umgang anordnen, Wohlverhaltensanordnungen<br />

erlassen etc. (zu den rechtlichen Möglichkeiten des Gerichts in Umgangskonflikten<br />

und den jeweiligen Voraussetzungen vgl. C.10.1 bis C.10.5).<br />

Die gerichtlichen Anordnungen sind für die Eltern und Pflegeeltern bindend,<br />

wenn auch der Umgang eines Elternteils, der kein Interesse an Begegnungen<br />

mit seinem Kind hat, in der Regel nicht dem Kindeswohl dient und deshalb<br />

grundsätzlich nicht erzwungen werden kann. Ausnahmen von dieser Regel<br />

kann es dann geben, wenn im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte<br />

dafür bestehen, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. 17<br />

Gegenüber dem Jugendamt kann das Familiengericht keine verbindlichen<br />

Anordnungen treffen. Es kann das Jugendamt nicht verpflichten, die Begleitung<br />

von Umgangskontakten zu übernehmen, vielmehr hat dieses eigenständig<br />

darüber zu befinden, ob dies im jeweiligen Einzelfall eine geeignete Hilfe<br />

darstellt. 18 Lehnt ein Jugendamt pflichtwidrig eine Unterstützung von Umgangskontakten<br />

ab, können sich die Eltern jedoch an das Verwaltungsgericht<br />

wenden. 19<br />

Stellt das Familiengericht fest, dass die Regelung des Umgangs insbesondere<br />

davon abhängen wird, wie sich die Kontakte entwickeln, darf es dem<br />

Jugendamt dennoch grundsätzlich nicht die weitere Entwicklung des zeitlichen<br />

Umfangs überlassen, weil das Gericht damit seine Entscheidung auf<br />

einen Dritten übertragen würde. 20 Die seit dem 1. September 2009 geforderte<br />

gerichtliche Hinwirkung auf Einvernehmen zwischen den Beteiligten (§ 156<br />

FamFG) soll jedoch gerade auch die kinder- und jugendhilferechtlichen<br />

(Beratungs-)Möglichkeiten nutzen, sodass über eine einstweilige Umgangsregelung<br />

mit begleitender Kinder- und Jugendhilfe (§ 156 Abs. 3 S. 2 FamFG)<br />

gleichwohl eine perspektivische Entwicklung der Kontakte und der ihr zugrunde<br />

liegenden Umgangsregelungen ermöglicht wird.<br />

8.2 Die Wirkung von Umgangskontakten und ihre mögliche Bedeutung für die Kinder<br />

Elisabeth Helming<br />

Wirkung von Umgangskontakten – Ergebnisse aus der Forschung<br />

Die bestehende Forschung zeigt ein komplexes und unterschiedliches Bild<br />

der Besuche in Bezug auf<br />

• Erfahrungen von Eltern und Kindern während der Besuche;<br />

• Qualität der Interaktion, die während der Besuche wahrgenommen wird;<br />

• Bedeutung und Wirkung in Bezug auf die Kinder<br />

(Haight/Kagle/Black 2003).<br />

17<br />

Vgl. BVerfG FamRZ 2008, 845 zur Verfassungsbeschwerde eines Vaters, dem Zwangsgeld angedroht<br />

wurde für den Fall, dass er die angeordneten Besuchskontakte zu seinem außerehelich geborenen Kind<br />

nicht wahrnimmt; vgl. dazu Adelmann (2008).<br />

18<br />

Münder u.a./ Proksch (2009), § 18 SGB VIII Rn. 37; Kunkel/Kunkel (2006), § 18 SGB VIII Rn. 14;<br />

Bamberger/Roth/Veith (2003), § 1684 BGB Rn. 43; VG Gelsenkirchen 15.11.2006, 19 K 603/06; DIJuF-<br />

Rechtsgutachten 22.12.2005, F 3.010-My (nicht veröffentlicht).<br />

19<br />

Vgl. VG Gelsenkirchen 15.11.2006, 19 K 603/06.<br />

20<br />

OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1999, 617; OLG Saarbrücken DAVorm 1996, 277.<br />

11 Umgangskontakte und die Gestaltung von Beziehungen zur Herkunftsfamilie

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