Teil C
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C.8.1<br />
• bei Konflikten zwischen den Erwachsenen oder zwischen Eltern und Kind<br />
vermitteln und schlichten, oder<br />
• wenn eine außergerichtliche Einigung nicht herstellbar ist, eine Entscheidung<br />
nach § 1684 BGB oder die Bestellung eines Verfahrensbeistands<br />
gemäß § 158 Abs. 1 FamFG anregen. 15<br />
Das Jugendamt soll die Eltern durch Beratung und Unterstützung befähigen,<br />
das Umgangsrecht in einer das Kindeswohl fördernden, zumindest nicht<br />
gefährdenden Art und Weise auszuüben. Die Beratung und Unterstützung<br />
zielt darauf ab, Kinder und Eltern in die Lage zu versetzen, selbst den Kontakt<br />
aufzunehmen bzw. durch fachliche Unterstützung Umgangskontakte<br />
herzustellen, ohne dass das Gericht eingeschaltet werden muss (Hinweise zur<br />
Gestaltung der Umgangskontakte C.8.4).<br />
Hingegen darf das Jugendamt als Sozialleistungsbehörde grundsätzlich<br />
nicht darüber entscheiden, ob Kontakte stattfinden oder nicht. Diese Entscheidung<br />
kann nur von den Eltern bzw. vom Familiengericht getroffen<br />
werden. Das Jugendamt darf Kontakte weder selbstständig ausschließen<br />
noch zusätzliche Kontakte bewilligen. 16 Insbesondere sind »standardmäßige«<br />
Ausschlüsse der Besuchskontakte zur Eingewöhnung des Kindes in die<br />
Pflegefamilie nicht mit dem verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrecht<br />
der Eltern vereinbar. Wenn das Jugendamt es für sinnvoll hält, dass das Kind<br />
die Eltern eine Zeit lang nicht bzw. nur unter bestimmten Umständen sieht,<br />
muss es um das Einverständnis der Eltern werben bzw. beim Familiengericht<br />
eine/n (vorübergehende/n) Einschränkung bzw. Ausschluss des Umgangs<br />
beantragen (vgl. C.10.2).<br />
Der (Amts-)Vormund oder (Amts-)Pfleger<br />
... ist zur Bestimmung des Umgangs mit Wirkung für und gegen die Herkunfts-<br />
sowie Pflegeeltern befugt, wenn ihm dieser <strong>Teil</strong> der Personensorge<br />
übertragen ist (§ 1632 Abs. 2 BGB). Er wird seine Entscheidung regelmäßig<br />
an den Bedürfnissen des Kindes ausrichten. Die Entscheidungen über die<br />
Bestimmung des Umgangs werden keine einsamen sein, sondern mit den Absprachen<br />
und Intentionen in der Hilfeplanung koordiniert, für die die Federführung<br />
in den Sozialen Diensten liegt (§§ 36, 37 SGB VIII). Der (Amts-)<br />
Vormund bzw. (Amts- )Pfleger berücksichtigt die Interessen der Herkunftsund<br />
Pflegeeltern bei seiner Entscheidung, soweit diese dem Kindeswohl<br />
förderlich oder zumindest mit diesem vereinbar sind. Ansonsten hat er bei der<br />
Bestimmung des Umgangs die Rechte und Pflichten in §§ 1684, 1685 BGB<br />
zu beachten. Auch für den (Amts-)Vormund bzw. (Amts-)Pfleger besteht die<br />
Möglichkeit, im Konfliktfall das Familiengericht zur Regelung der Umgangskontakte<br />
anzurufen.<br />
15<br />
Vgl. dazu Kunkel/Kunkel (2006), § 18 SGB VIII Rn. 10, 13.<br />
16<br />
VG Aachen JAmt 2008, 108 = ZKJ 2008, 126 f.<br />
10 Umgangskontakte und die Gestaltung von Beziehungen zur Herkunftsfamilie