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Teil C

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C.8.1<br />

• bei Konflikten zwischen den Erwachsenen oder zwischen Eltern und Kind<br />

vermitteln und schlichten, oder<br />

• wenn eine außergerichtliche Einigung nicht herstellbar ist, eine Entscheidung<br />

nach § 1684 BGB oder die Bestellung eines Verfahrensbeistands<br />

gemäß § 158 Abs. 1 FamFG anregen. 15<br />

Das Jugendamt soll die Eltern durch Beratung und Unterstützung befähigen,<br />

das Umgangsrecht in einer das Kindeswohl fördernden, zumindest nicht<br />

gefährdenden Art und Weise auszuüben. Die Beratung und Unterstützung<br />

zielt darauf ab, Kinder und Eltern in die Lage zu versetzen, selbst den Kontakt<br />

aufzunehmen bzw. durch fachliche Unterstützung Umgangskontakte<br />

herzustellen, ohne dass das Gericht eingeschaltet werden muss (Hinweise zur<br />

Gestaltung der Umgangskontakte C.8.4).<br />

Hingegen darf das Jugendamt als Sozialleistungsbehörde grundsätzlich<br />

nicht darüber entscheiden, ob Kontakte stattfinden oder nicht. Diese Entscheidung<br />

kann nur von den Eltern bzw. vom Familiengericht getroffen<br />

werden. Das Jugendamt darf Kontakte weder selbstständig ausschließen<br />

noch zusätzliche Kontakte bewilligen. 16 Insbesondere sind »standardmäßige«<br />

Ausschlüsse der Besuchskontakte zur Eingewöhnung des Kindes in die<br />

Pflegefamilie nicht mit dem verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrecht<br />

der Eltern vereinbar. Wenn das Jugendamt es für sinnvoll hält, dass das Kind<br />

die Eltern eine Zeit lang nicht bzw. nur unter bestimmten Umständen sieht,<br />

muss es um das Einverständnis der Eltern werben bzw. beim Familiengericht<br />

eine/n (vorübergehende/n) Einschränkung bzw. Ausschluss des Umgangs<br />

beantragen (vgl. C.10.2).<br />

Der (Amts-)Vormund oder (Amts-)Pfleger<br />

... ist zur Bestimmung des Umgangs mit Wirkung für und gegen die Herkunfts-<br />

sowie Pflegeeltern befugt, wenn ihm dieser <strong>Teil</strong> der Personensorge<br />

übertragen ist (§ 1632 Abs. 2 BGB). Er wird seine Entscheidung regelmäßig<br />

an den Bedürfnissen des Kindes ausrichten. Die Entscheidungen über die<br />

Bestimmung des Umgangs werden keine einsamen sein, sondern mit den Absprachen<br />

und Intentionen in der Hilfeplanung koordiniert, für die die Federführung<br />

in den Sozialen Diensten liegt (§§ 36, 37 SGB VIII). Der (Amts-)<br />

Vormund bzw. (Amts- )Pfleger berücksichtigt die Interessen der Herkunftsund<br />

Pflegeeltern bei seiner Entscheidung, soweit diese dem Kindeswohl<br />

förderlich oder zumindest mit diesem vereinbar sind. Ansonsten hat er bei der<br />

Bestimmung des Umgangs die Rechte und Pflichten in §§ 1684, 1685 BGB<br />

zu beachten. Auch für den (Amts-)Vormund bzw. (Amts-)Pfleger besteht die<br />

Möglichkeit, im Konfliktfall das Familiengericht zur Regelung der Umgangskontakte<br />

anzurufen.<br />

15<br />

Vgl. dazu Kunkel/Kunkel (2006), § 18 SGB VIII Rn. 10, 13.<br />

16<br />

VG Aachen JAmt 2008, 108 = ZKJ 2008, 126 f.<br />

10 Umgangskontakte und die Gestaltung von Beziehungen zur Herkunftsfamilie

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