Inhaltsverzeichnis des 102. Jahrganges 1980
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II Abhandlungen — Rechtsprechung (Ordentliche Gerichte) Juristische Blätter<br />
Produkthaftung und Schadenersatzreform (Posch). 11/<br />
12, 281<br />
Raumordnung, siehe Bun<strong>des</strong>verfassung. 5/6, 125<br />
Rechtsprobleme bei der Anrechnung im Erbrecht<br />
(Schauer). 17/18, 449<br />
Rechtsstaat und Rechtsbereinigung (Unterasinger). 9/<br />
10, 247<br />
Reform der Wiederaufnahmsklage, siehe Gedanken.<br />
1/2, 12<br />
Regreßansprüche, Die — im DHG (Rainer). 17/18, 469<br />
Sachliche Zuständigkeit, Die — in Ehe- und Familiensachen<br />
(Simotta). 13/14, 348<br />
Schadenersatzreform, siehe Produkthaftung. 11/12, 281<br />
Schriftform, siehe Probleme. 9/10, 236<br />
Schuldbegriff, Der strafrechtliche — (Zipf). 7/8, 186<br />
Senatsbesetzung statt Einzelrichter. Nichtigkeit <strong>des</strong><br />
Verfahrens? (Reinl). 17/18, 472<br />
Sperrung eines Anderkontos durch einstweilige Verfügung<br />
zur Sicherung von Ansprüchen gegen den<br />
Klienten <strong>des</strong> Kontoinhabers (Hügel). 23/24, 646<br />
Struktur, Die — <strong>des</strong> juridischen Metaurteiles (Kaniak).<br />
1/2, 24<br />
Substitution und Untervertretung. Die Rechtsbeziehungen<br />
bei Substitution vor und nach dem KSchG und<br />
die anwaltliche Substitution (Hofer). 23/24, 625<br />
Untervertretung, siehe Substitution. 23/24, 625<br />
Verfassungsinterpretation, siehe Möglichkeiten. 9/10,<br />
225<br />
Verfügungsbefugnis, Die — über freie Pfandstellen in<br />
der Exekution. Eine Kritik <strong>des</strong> § 470 ABGB (Gruber).<br />
15/16, 397; 17/18, 460<br />
Versicherung, siehe Haftung. 11/12, 298<br />
Vertragsabschluß, Ablehnung <strong>des</strong> —, siehe Haftung.<br />
19/20, 522; 21/22, 570<br />
Vertragsfreiheit, siehe Beschränkung. 1/2, 1, 3/4, 72<br />
Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit, siehe<br />
Abgrenzung. 15/16, 406<br />
Witwenpension und Regreß <strong>des</strong> Sozialversicherungsträgers.<br />
Eine Entscheidungsbesprechung (Gruber).<br />
21/22, 583<br />
noider Wahnvorstellungen oder hochgradigen Affekts<br />
verwirrt oder die Entschlußfreiheit auf Grund<br />
anderer dauernder oder vorübergehender Störung<br />
aufgehoben ist. Eine Geistesschwäche geringeren<br />
Gra<strong>des</strong> beseitigt die Testierfähigkeit jedoch nicht.<br />
Ein Motivirrtum ist nur insoweit beachtlich, als die<br />
letztwillige Verfügung ausschließlich auf der falschen<br />
Vorstellung beruhte, dh dann nicht, wenn auch<br />
ein anderes Motiv die Erklärung trägt. 19/20, 534<br />
— §§ 825, 890, 1175 ff, siehe ZPO § 14. 19/20, 545<br />
— §§ 825 ff; §§ 228, 226 Abs 1 ZPO: Bei einer vertraglichen<br />
Vereinbarung unter Erben, ein Grundstück,<br />
das nur von einem Erben in Bestand genommen<br />
wurde, gemeinsam zu besitzen und zu be-<br />
II. Recht prechung<br />
A. Ordentliche Gerichte<br />
ABGB §§ 26, 337, 863 und 1315, siehe StVO § 93. 17/18,<br />
482<br />
— §§ 44, 90, 92 und 94, siehe StGB §§ 2, 75 und 76.<br />
5/6, 162<br />
— § 97, siehe EheG §§ 81 ff. 19/20, 536<br />
— §§ 144, 146 b, 154 Abs 2 und 3 nF, siehe StGB<br />
§ 195 Abs 4. 13/14, 384<br />
— §§ 163 b, 754 Abs 2 und §§ 737 Abs 2, 1. Satz; Art X<br />
§ 3 Abs 2 UeKindG: Hinterläßt der Erblasser<br />
Verwandte in aufsteigender Linie, die bei fehlender<br />
unehelicher Nachkommenschaft neben der Witwe<br />
erbberechtigt wären, erhält das uneheliche Kind den<br />
sonst an diese Verwandten entfallenden Teil; der<br />
Erbteil der Witwe wird dadurch nicht geschmälert,<br />
da sie dasjenige erhält, was sie auch bei fehlender<br />
unehelicher Nachkommenschaft erhalten hätte. Einem<br />
vor dem Lan<strong>des</strong>jugendamt abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis<br />
kommt keine Feststellungswirkung<br />
zu. 3/4, 89<br />
— § 364 Abs 2, §§ 364 a, 1295 und 1; § 1 AHG: Nachbarrechtliche<br />
Verpflichtungen einer Gemeinde bestehen<br />
auch dann, wenn die Immission durch eine<br />
Anlage entstand, die der Daseinsvorsorge dient. Auf<br />
Grund eines Gemeinderatsbeschlusses angelegte<br />
Hauptkanäle sind (min<strong>des</strong>tens analog) als behördlich<br />
genehmigte Anlage zu beurteilen. Hoheitsverwaltung<br />
ist (unabhängig von ihrem Zweck) die Tätigkeit<br />
eines Rechtsträgers, die an sich mit Befehlsund<br />
Zwangsgewalt ausgestattet ist. Ansprüche aus<br />
dem Nachbarrecht betreffen niemals die Hoheitsverwaltung.<br />
Kausalitätsfragen bei Überschwemmungsschäden.<br />
5/6, 146<br />
— §§ 367 f : Auch bei Erwerb in öff enticher Versteigerung<br />
bedarf es <strong>des</strong> guten Glaubens <strong>des</strong> Erwerbers.<br />
Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt den guten<br />
Glauben aus. Wenn der Verpflichtete in der Versteigerung<br />
behauptet, daß die Sache nicht ihm gehört,<br />
so schließt schon diese Behauptung den guten<br />
Glauben <strong>des</strong> Bieters aus. Es ist nicht erforderlich,<br />
daß der Verpflichtete das Fremdeigentum belegen<br />
kann. 21/22, 589<br />
— §§ 370 und 415; §§ 44 und 46 Abs 1 KO: Nicht<br />
nur bei Verarbeitung, sondern auch bei (Ununter-<br />
scheidbarkeit bewirkender) Vermengung der unter<br />
Eigentumsvorbehalt verkauften Sachen mit Sachen<br />
<strong>des</strong> Käufers entsteht mangels abweichender Vereinbarung<br />
Miteigentum, das zur Aussonderung im Konkurs<br />
berechtigt. Keine Entscheidung der Frage, ob<br />
die Ersatzaussonderung nach § 44 Abs 2 KO die<br />
gesonderte Verwahrung <strong>des</strong> an die Masse gelangten<br />
Entgelts für die Veräußerung der Miteigentumsanteile<br />
voraussetzt. Das eingezogene Entgelt ist jedoch<br />
eine (nach Rücktritt <strong>des</strong> Vorbehaltverkäufers ungerechtfertigte)<br />
Bereicherung der Masse, deren Herausgabe<br />
ungeachtet der nicht gesonderten Verwahrung<br />
begehrt werden kann. 9/10, 258<br />
ABGB §§ 427, siehe ABGB §§ 452, 302 und 427. 15/16,<br />
435<br />
— §§ 452, 302 und 427: Bei der Verpfändung und Sicherungsübereignung<br />
einer Gesamtsache (Rinderbestand)<br />
ist Übergabe durch Zeichen nur zulässig,<br />
wenn die Übertragung der ausschließlichen Gewahrsame<br />
an den Gläubiger nicht möglich ist. Ist aber<br />
(zB bei Vieh im Stall <strong>des</strong> Schuldners) die Bestellung<br />
eines Pfandhalters, der für den Gläubiger die<br />
Gewahrsame ausübt, möglich, ist die symbolische<br />
Übergabe durch Anbringung von auf die Verpfändung<br />
hinweisenden Tafeln udgl unzureichend. 15/16,<br />
435<br />
— §§ 565 f und 572: Die Testierfähigkeit fehlt nicht<br />
nur bei vollkommenem Mangel der Besonnenheit<br />
und Entschlußfreiheit, sondern auch, wenn sich der<br />
Testator zwar <strong>des</strong> Erklärungsakts und seines Inhalts<br />
bewußt ist, sein Verstand aber infolge para