Beschluss
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so dass der Streitwert für das Verfahren auf Euro 28.625,00 und entsprechend für<br />
den Vergleich auf einen um Euro 5.000,00 erhöhten Betrag festgesetzt werden<br />
müsse.<br />
II.<br />
Die zulässige Beschwerde hat lediglich insoweit Erfolg, als bei der Festsetzung<br />
des Streitwertes für das Verfahren und den Vergleich die weitere Kündigung vom<br />
28. Oktober 2005, auch wenn sie nur sieben Tage nach der ersten Kündigung<br />
ausgesprochen worden ist und das Arbeitsverhältnis ebenfalls - vorsorglich - zum<br />
31. März 2005 beenden sollte, nach der ständigen Spruchpraxis der<br />
Beschwerdekammer mit einem Monatsverdienst zu bewerten ist.<br />
Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zu Recht für die erste Kündigung vom 21.<br />
Oktober 2005 einen einheitlichen Streitwert von drei Monatsverdiensten<br />
angenommen und nicht danach differenziert, dass eine außerordentliche<br />
vorsorglich ordentliche Kündigung ausgesprochen worden ist, und somit entgegen<br />
der Meinung des Beschwerdeführers die vorsorglich ausgesprochene ordentliche<br />
Kündigung nicht zusätzlich mit einem Streitwert von weiteren drei<br />
Monatsverdiensten bewertet.<br />
Damit ergibt sich für das Verfahren und den Vergleich ein um jeweils Euro<br />
2.625,00 erhöhter Streitwert.<br />
Der <strong>Beschluss</strong> des Arbeitsgerichts war, wie aus dem <strong>Beschluss</strong>tenor ersichtlich,<br />
abzuändern.<br />
Der weitergehende Antrag des Beschwerdeführers war als unbegründet<br />
abzuweisen.<br />
Gegen diesen <strong>Beschluss</strong> findet ein Rechtsmittel nicht statt.<br />
Reuss<br />
Vizepräsidentin