Beschluss

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2 Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 14. März 2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24. März 2006 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren wird auf Euro 15.750,00 und für den Vergleich auf Euro 20.750,00 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Kläger hat mit Klageschrift vom 10. November 2005 folgende Anträge gestellt: I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2005, zugegangen am 21.10.2005, zum 21.10.2005 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht. II. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2005, zugegangen am 21.10.2005, zum 31.03.2006 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht. III. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2005, zugegangen am 28.10.2005, zum 28.10.2005 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht. IV. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2005, zugegangen am 28.10.2005, zum 31.03.2006 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

3 V. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert fortbesteht. VI. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art, Dauer, Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis erstreckt. VI. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. VI. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Art, Dauer, Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis erstreckt. VI. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer I als Pflegehilfskraft zu einem Lohn gemäß Anlage K 1 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14. März 2006 - in Gegenwart der Parteivertreter - den Streitwert für das Verfahren auf fünf Monatsverdienste (Euro 2.625,00) und somit auf Euro 13.125,00 und für den Vergleich (wegen miterledigter weiterer Ansprüche) auf Euro 18.125,00 festgesetzt und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 24. März 2006 hierzu angeführt, kurz nacheinander ausgesprochene Kündigungen würden nicht mehrfach bewertet. Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, der Prozessbevollmächtigte des Klägers, in seiner Beschwerde vom 15. März 2006, dass die einzelnen Streitgegenstände wie folgt zu bewerten seien: - 3 Bruttomonatsgehälter für die außerordentliche Kündigung vom 21.10.2005 - 3 Bruttomonatsgehälter für die ordentliche Kündigung zum 31.03.2006 - ein weiteres Bruttomonatsgehalt für die Kündigung vom 28.10.2005 - ein Bruttomonatsgehalt für das Zeugnis - ein Bruttomonatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag,

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V. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch<br />

andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert<br />

fortbesteht.<br />

VI.<br />

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu<br />

erteilen, das sich auf Art, Dauer, Leistung und Führung im<br />

Arbeitsverhältnis erstreckt.<br />

VI.<br />

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br />

VI.<br />

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Endzeugnis zu erteilen,<br />

das sich auf Art, Dauer, Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis<br />

erstreckt.<br />

VI.<br />

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für den Fall des Obsiegens<br />

mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer I als Pflegehilfskraft zu einem<br />

Lohn gemäß Anlage K 1 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung<br />

über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.<br />

Das Arbeitsgericht hat mit <strong>Beschluss</strong> vom 14. März 2006 - in Gegenwart der<br />

Parteivertreter - den Streitwert für das Verfahren auf fünf Monatsverdienste (Euro<br />

2.625,00) und somit auf Euro 13.125,00 und für den Vergleich (wegen<br />

miterledigter weiterer Ansprüche) auf Euro 18.125,00 festgesetzt und in der<br />

Nichtabhilfeentscheidung vom 24. März 2006 hierzu angeführt, kurz nacheinander<br />

ausgesprochene Kündigungen würden nicht mehrfach bewertet.<br />

Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, der Prozessbevollmächtigte des<br />

Klägers, in seiner Beschwerde vom 15. März 2006, dass die einzelnen<br />

Streitgegenstände wie folgt zu bewerten seien:<br />

- 3 Bruttomonatsgehälter für die außerordentliche Kündigung vom 21.10.2005<br />

- 3 Bruttomonatsgehälter für die ordentliche Kündigung zum 31.03.2006<br />

- ein weiteres Bruttomonatsgehalt für die Kündigung vom 28.10.2005<br />

- ein Bruttomonatsgehalt für das Zeugnis<br />

- ein Bruttomonatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag,

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