Beschluss
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2<br />
Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des<br />
Beklagten wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des<br />
Arbeitsgerichts München vom 14. März 2006 in der Fassung des<br />
Nichtabhilfebeschlusses vom 24. März 2006 abgeändert.<br />
Der Streitwert für das Verfahren wird auf Euro 15.750,00 und für den<br />
Vergleich auf Euro 20.750,00 festgesetzt.<br />
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.<br />
G r ü n d e :<br />
I.<br />
Der Kläger hat mit Klageschrift vom 10. November 2005 folgende Anträge gestellt:<br />
I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien<br />
durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2005, zugegangen am<br />
21.10.2005, zum 21.10.2005 nicht beendet worden ist, sondern<br />
unverändert fortbesteht.<br />
II.<br />
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien<br />
durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2005, zugegangen am<br />
21.10.2005, zum 31.03.2006 nicht beendet worden ist, sondern<br />
unverändert fortbesteht.<br />
III.<br />
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien<br />
auch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2005,<br />
zugegangen am 28.10.2005, zum 28.10.2005 nicht beendet worden<br />
ist, sondern unverändert fortbesteht.<br />
IV.<br />
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien<br />
auch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2005,<br />
zugegangen am 28.10.2005, zum 31.03.2006 nicht beendet worden<br />
ist, sondern unverändert fortbesteht.