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Beschluss

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2<br />

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des<br />

Beklagten wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des<br />

Arbeitsgerichts München vom 14. März 2006 in der Fassung des<br />

Nichtabhilfebeschlusses vom 24. März 2006 abgeändert.<br />

Der Streitwert für das Verfahren wird auf Euro 15.750,00 und für den<br />

Vergleich auf Euro 20.750,00 festgesetzt.<br />

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.<br />

G r ü n d e :<br />

I.<br />

Der Kläger hat mit Klageschrift vom 10. November 2005 folgende Anträge gestellt:<br />

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien<br />

durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2005, zugegangen am<br />

21.10.2005, zum 21.10.2005 nicht beendet worden ist, sondern<br />

unverändert fortbesteht.<br />

II.<br />

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien<br />

durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2005, zugegangen am<br />

21.10.2005, zum 31.03.2006 nicht beendet worden ist, sondern<br />

unverändert fortbesteht.<br />

III.<br />

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien<br />

auch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2005,<br />

zugegangen am 28.10.2005, zum 28.10.2005 nicht beendet worden<br />

ist, sondern unverändert fortbesteht.<br />

IV.<br />

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien<br />

auch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2005,<br />

zugegangen am 28.10.2005, zum 31.03.2006 nicht beendet worden<br />

ist, sondern unverändert fortbesteht.

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