Beschluss
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7 Ta 138/06 8 Ca 17191/05 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN Beschluss In Sachen J. - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. S., g e g e n D. - Beklagte und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte: B. hat die Siebte Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 2. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Reuss beschlossen:
- Seite 2 und 3: 2 Auf die sofortige Beschwerde des
- Seite 4: 4 so dass der Streitwert für das V
7 Ta 138/06<br />
8 Ca 17191/05<br />
(München)<br />
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN<br />
<strong>Beschluss</strong><br />
In Sachen<br />
J.<br />
- Klägerin und Beschwerdeführerin -<br />
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. S.,<br />
g e g e n<br />
D.<br />
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -<br />
Prozessbevollmächtigte: B.<br />
hat die Siebte Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche<br />
Verhandlung am 2. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Reuss beschlossen:
2<br />
Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des<br />
Beklagten wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des<br />
Arbeitsgerichts München vom 14. März 2006 in der Fassung des<br />
Nichtabhilfebeschlusses vom 24. März 2006 abgeändert.<br />
Der Streitwert für das Verfahren wird auf Euro 15.750,00 und für den<br />
Vergleich auf Euro 20.750,00 festgesetzt.<br />
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.<br />
G r ü n d e :<br />
I.<br />
Der Kläger hat mit Klageschrift vom 10. November 2005 folgende Anträge gestellt:<br />
I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien<br />
durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2005, zugegangen am<br />
21.10.2005, zum 21.10.2005 nicht beendet worden ist, sondern<br />
unverändert fortbesteht.<br />
II.<br />
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien<br />
durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2005, zugegangen am<br />
21.10.2005, zum 31.03.2006 nicht beendet worden ist, sondern<br />
unverändert fortbesteht.<br />
III.<br />
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien<br />
auch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2005,<br />
zugegangen am 28.10.2005, zum 28.10.2005 nicht beendet worden<br />
ist, sondern unverändert fortbesteht.<br />
IV.<br />
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien<br />
auch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2005,<br />
zugegangen am 28.10.2005, zum 31.03.2006 nicht beendet worden<br />
ist, sondern unverändert fortbesteht.
3<br />
V. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch<br />
andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert<br />
fortbesteht.<br />
VI.<br />
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu<br />
erteilen, das sich auf Art, Dauer, Leistung und Führung im<br />
Arbeitsverhältnis erstreckt.<br />
VI.<br />
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br />
VI.<br />
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Endzeugnis zu erteilen,<br />
das sich auf Art, Dauer, Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis<br />
erstreckt.<br />
VI.<br />
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für den Fall des Obsiegens<br />
mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer I als Pflegehilfskraft zu einem<br />
Lohn gemäß Anlage K 1 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung<br />
über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.<br />
Das Arbeitsgericht hat mit <strong>Beschluss</strong> vom 14. März 2006 - in Gegenwart der<br />
Parteivertreter - den Streitwert für das Verfahren auf fünf Monatsverdienste (Euro<br />
2.625,00) und somit auf Euro 13.125,00 und für den Vergleich (wegen<br />
miterledigter weiterer Ansprüche) auf Euro 18.125,00 festgesetzt und in der<br />
Nichtabhilfeentscheidung vom 24. März 2006 hierzu angeführt, kurz nacheinander<br />
ausgesprochene Kündigungen würden nicht mehrfach bewertet.<br />
Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, der Prozessbevollmächtigte des<br />
Klägers, in seiner Beschwerde vom 15. März 2006, dass die einzelnen<br />
Streitgegenstände wie folgt zu bewerten seien:<br />
- 3 Bruttomonatsgehälter für die außerordentliche Kündigung vom 21.10.2005<br />
- 3 Bruttomonatsgehälter für die ordentliche Kündigung zum 31.03.2006<br />
- ein weiteres Bruttomonatsgehalt für die Kündigung vom 28.10.2005<br />
- ein Bruttomonatsgehalt für das Zeugnis<br />
- ein Bruttomonatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag,
4<br />
so dass der Streitwert für das Verfahren auf Euro 28.625,00 und entsprechend für<br />
den Vergleich auf einen um Euro 5.000,00 erhöhten Betrag festgesetzt werden<br />
müsse.<br />
II.<br />
Die zulässige Beschwerde hat lediglich insoweit Erfolg, als bei der Festsetzung<br />
des Streitwertes für das Verfahren und den Vergleich die weitere Kündigung vom<br />
28. Oktober 2005, auch wenn sie nur sieben Tage nach der ersten Kündigung<br />
ausgesprochen worden ist und das Arbeitsverhältnis ebenfalls - vorsorglich - zum<br />
31. März 2005 beenden sollte, nach der ständigen Spruchpraxis der<br />
Beschwerdekammer mit einem Monatsverdienst zu bewerten ist.<br />
Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zu Recht für die erste Kündigung vom 21.<br />
Oktober 2005 einen einheitlichen Streitwert von drei Monatsverdiensten<br />
angenommen und nicht danach differenziert, dass eine außerordentliche<br />
vorsorglich ordentliche Kündigung ausgesprochen worden ist, und somit entgegen<br />
der Meinung des Beschwerdeführers die vorsorglich ausgesprochene ordentliche<br />
Kündigung nicht zusätzlich mit einem Streitwert von weiteren drei<br />
Monatsverdiensten bewertet.<br />
Damit ergibt sich für das Verfahren und den Vergleich ein um jeweils Euro<br />
2.625,00 erhöhter Streitwert.<br />
Der <strong>Beschluss</strong> des Arbeitsgerichts war, wie aus dem <strong>Beschluss</strong>tenor ersichtlich,<br />
abzuändern.<br />
Der weitergehende Antrag des Beschwerdeführers war als unbegründet<br />
abzuweisen.<br />
Gegen diesen <strong>Beschluss</strong> findet ein Rechtsmittel nicht statt.<br />
Reuss<br />
Vizepräsidentin