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Beschluss

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7 Ta 138/06<br />

8 Ca 17191/05<br />

(München)<br />

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN<br />

<strong>Beschluss</strong><br />

In Sachen<br />

J.<br />

- Klägerin und Beschwerdeführerin -<br />

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. S.,<br />

g e g e n<br />

D.<br />

- Beklagte und Beschwerdegegnerin -<br />

Prozessbevollmächtigte: B.<br />

hat die Siebte Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche<br />

Verhandlung am 2. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Reuss beschlossen:


2<br />

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des<br />

Beklagten wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des<br />

Arbeitsgerichts München vom 14. März 2006 in der Fassung des<br />

Nichtabhilfebeschlusses vom 24. März 2006 abgeändert.<br />

Der Streitwert für das Verfahren wird auf Euro 15.750,00 und für den<br />

Vergleich auf Euro 20.750,00 festgesetzt.<br />

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.<br />

G r ü n d e :<br />

I.<br />

Der Kläger hat mit Klageschrift vom 10. November 2005 folgende Anträge gestellt:<br />

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien<br />

durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2005, zugegangen am<br />

21.10.2005, zum 21.10.2005 nicht beendet worden ist, sondern<br />

unverändert fortbesteht.<br />

II.<br />

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien<br />

durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2005, zugegangen am<br />

21.10.2005, zum 31.03.2006 nicht beendet worden ist, sondern<br />

unverändert fortbesteht.<br />

III.<br />

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien<br />

auch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2005,<br />

zugegangen am 28.10.2005, zum 28.10.2005 nicht beendet worden<br />

ist, sondern unverändert fortbesteht.<br />

IV.<br />

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien<br />

auch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2005,<br />

zugegangen am 28.10.2005, zum 31.03.2006 nicht beendet worden<br />

ist, sondern unverändert fortbesteht.


3<br />

V. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch<br />

andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert<br />

fortbesteht.<br />

VI.<br />

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu<br />

erteilen, das sich auf Art, Dauer, Leistung und Führung im<br />

Arbeitsverhältnis erstreckt.<br />

VI.<br />

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br />

VI.<br />

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Endzeugnis zu erteilen,<br />

das sich auf Art, Dauer, Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis<br />

erstreckt.<br />

VI.<br />

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für den Fall des Obsiegens<br />

mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer I als Pflegehilfskraft zu einem<br />

Lohn gemäß Anlage K 1 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung<br />

über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.<br />

Das Arbeitsgericht hat mit <strong>Beschluss</strong> vom 14. März 2006 - in Gegenwart der<br />

Parteivertreter - den Streitwert für das Verfahren auf fünf Monatsverdienste (Euro<br />

2.625,00) und somit auf Euro 13.125,00 und für den Vergleich (wegen<br />

miterledigter weiterer Ansprüche) auf Euro 18.125,00 festgesetzt und in der<br />

Nichtabhilfeentscheidung vom 24. März 2006 hierzu angeführt, kurz nacheinander<br />

ausgesprochene Kündigungen würden nicht mehrfach bewertet.<br />

Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, der Prozessbevollmächtigte des<br />

Klägers, in seiner Beschwerde vom 15. März 2006, dass die einzelnen<br />

Streitgegenstände wie folgt zu bewerten seien:<br />

- 3 Bruttomonatsgehälter für die außerordentliche Kündigung vom 21.10.2005<br />

- 3 Bruttomonatsgehälter für die ordentliche Kündigung zum 31.03.2006<br />

- ein weiteres Bruttomonatsgehalt für die Kündigung vom 28.10.2005<br />

- ein Bruttomonatsgehalt für das Zeugnis<br />

- ein Bruttomonatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag,


4<br />

so dass der Streitwert für das Verfahren auf Euro 28.625,00 und entsprechend für<br />

den Vergleich auf einen um Euro 5.000,00 erhöhten Betrag festgesetzt werden<br />

müsse.<br />

II.<br />

Die zulässige Beschwerde hat lediglich insoweit Erfolg, als bei der Festsetzung<br />

des Streitwertes für das Verfahren und den Vergleich die weitere Kündigung vom<br />

28. Oktober 2005, auch wenn sie nur sieben Tage nach der ersten Kündigung<br />

ausgesprochen worden ist und das Arbeitsverhältnis ebenfalls - vorsorglich - zum<br />

31. März 2005 beenden sollte, nach der ständigen Spruchpraxis der<br />

Beschwerdekammer mit einem Monatsverdienst zu bewerten ist.<br />

Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zu Recht für die erste Kündigung vom 21.<br />

Oktober 2005 einen einheitlichen Streitwert von drei Monatsverdiensten<br />

angenommen und nicht danach differenziert, dass eine außerordentliche<br />

vorsorglich ordentliche Kündigung ausgesprochen worden ist, und somit entgegen<br />

der Meinung des Beschwerdeführers die vorsorglich ausgesprochene ordentliche<br />

Kündigung nicht zusätzlich mit einem Streitwert von weiteren drei<br />

Monatsverdiensten bewertet.<br />

Damit ergibt sich für das Verfahren und den Vergleich ein um jeweils Euro<br />

2.625,00 erhöhter Streitwert.<br />

Der <strong>Beschluss</strong> des Arbeitsgerichts war, wie aus dem <strong>Beschluss</strong>tenor ersichtlich,<br />

abzuändern.<br />

Der weitergehende Antrag des Beschwerdeführers war als unbegründet<br />

abzuweisen.<br />

Gegen diesen <strong>Beschluss</strong> findet ein Rechtsmittel nicht statt.<br />

Reuss<br />

Vizepräsidentin

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