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Antworten zu den Vertiefungsfragen zum Polizei- und ...

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Öffentliches Recht – <strong>Polizei</strong>- <strong>und</strong> Ordnungsrecht - Extra-Fragen _ ________ Seite 1 von 3<br />

<strong>Antworten</strong> <strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>Vertiefungsfragen</strong> <strong>zu</strong>m <strong>Polizei</strong>- <strong>und</strong> Ordnungsrecht<br />

Fragen <strong>zu</strong>r Gefahrenabwehrverfügung<br />

<strong>zu</strong>r eigenständigen Bearbeitung<br />

1. Wo sind Selbsteintrittsmöglichkeiten im <strong>Polizei</strong>- <strong>und</strong> Ordnungsrecht geregelt <strong>und</strong> was ist darunter <strong>zu</strong><br />

verstehen?<br />

§ 102 II NSOG (vgl. auch § 65 V NBauO). Darunter ist <strong>zu</strong> verstehen, daß bei Gefahr im Ver<strong>zu</strong>g auch eine<br />

un<strong>zu</strong>ständige Behörde an Stelle der eigentlich <strong>zu</strong>ständigen tätig wer<strong>den</strong> darf.<br />

2. Endet die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers bei Diebstahl der stören<strong>den</strong> Sache?<br />

Die Zustandsverantwortlichkeit wird durch <strong>den</strong> Diebstahl unterbrochen, da der Eigentümer keine<br />

tatsächliche Sachherrschaft mehr ausüben kann. Allerdings kann die Zustandsstörerhaftung des<br />

Eigentümers dann wieder aufleben, wenn der Dieb die Sachherrschaft nicht mehr ausübt.<br />

3. Ist die bewußte Übereignung der stören<strong>den</strong> Sache an eine <strong>zu</strong>r Gefahrenabwehr leistungsunfähige Person<br />

wirksam?<br />

Str. Hier wird <strong>zu</strong>m Teil vertreten, daß eine derartige Übereignung wegen § 138 BGB unwirksam ist.<br />

4. Inwieweit ist beim Störerauswahlermessens zwischen Primär- <strong>und</strong> Sek<strong>und</strong>ärebene <strong>zu</strong> differenzieren?<br />

Auf der Primärebene ist vorrangig die Effektivität der Gefahrenabwehr maßgeblich für die Frage der<br />

Störerauswahl, auf der Sek<strong>und</strong>ärebene kann stärker nach Verhältnismäßigkeit <strong>und</strong> Zumutbarkeit<br />

differenziert wer<strong>den</strong>.<br />

Fragen <strong>zu</strong> Standardmaßnahmen<br />

1. Sind bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Standardmaßnahme auch die üblichen Vorschriften <strong>zu</strong>r<br />

Verantwortlichkeit (§§ 6 ff NSOG) <strong>zu</strong> prüfen?<br />

Soweit die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen ein Vorgehen z. B. gegen „jede Person“ <strong>zu</strong>lassen, sind §§ 6 - 8 NSOG nicht <strong>zu</strong><br />

prüfen. Beispiele: §§ 12 , 17 NSOG. Dies ergibt sich aus § 9 NSOG. Soweit die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen keine<br />

Aussagen <strong>zu</strong>r Verantwortlichkeit, ist es str., ob die Störervorschriften heran<strong>zu</strong>ziehen sind oder nicht.<br />

2. Wie ist die Rechtsnatur von Standardmaßnahmen <strong>zu</strong> beurteilen <strong>und</strong> wofür ist dies relevant?<br />

Wer<strong>den</strong> Standardmaßnahmen gegenüber anwesen<strong>den</strong> Personen vorgenommen, liegt häufig ein VA vor, ggf.<br />

kann man hier auch eine konklu<strong>den</strong>te Duldungsverfügung annehmen (z.B. bei der Durchsuchung von Personen).<br />

Wer<strong>den</strong> Standardmaßnahmen gegenüber abwesen<strong>den</strong> Personen vorgenommen, liegt die Annahme eines<br />

Realaktes nahe. Relevant ist die Rechtsnatur vor allem für die Frage der richtigen Klageart.<br />

3. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen im Zusammenhang mit dem Gewahrsam?<br />

Geregelt in § 19 II-IV NSOG. Zuständig ist das AG <strong>und</strong> zwar auch soweit der Gewahrsam bereits beendet wor<strong>den</strong><br />

ist. Gegen die Entscheidung des AG über die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams besteht nach § 19 II 3 NSOG die<br />

Möglichkeit, sofortige Beschwerde ein<strong>zu</strong>legen.<br />

4. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen eine Durchsuchung einer Person?<br />

Fortset<strong>zu</strong>ngsfeststellungsklage, da hier von einer konklu<strong>den</strong>ten Duldungsverfügung ausgegangen wer<strong>den</strong> kann.<br />

5. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen die Maßnahme des Betretens einer Wohnung?<br />

Soweit der Betroffene anwesend war, kann auch hier von einer konklu<strong>den</strong>ten Duldungsverfügung ausgegangen<br />

wer<strong>den</strong> (dann Fortset<strong>zu</strong>ngsfeststellungsklage). Ist der Betroffene hingegen abwesend, liegt es näher von einem<br />

Realakt aus<strong>zu</strong>gehen <strong>und</strong> die allg. Feststellungsklage als statthafte Klageart an<strong>zu</strong>sehen.<br />

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Öffentliches Recht – <strong>Polizei</strong>- <strong>und</strong> Ordnungsrecht - Extra-Fragen _ ________ Seite 2 von 3<br />

6. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen die Maßnahme des Durchsuchens einer Wohnung?<br />

Falls das AG (abdrängende Sonder<strong>zu</strong>weisung in § 25 II 1 NSOG) die Anordnung erlassen hat <strong>und</strong> die<br />

Durchsuchung noch nicht erfolgt ist, kommt eine Beschwerde gem. §§ 25 II 3, 19 IV NSOG i.V.m. NdsFGG in<br />

Betracht. Ebenso ist das NdsFGG iVm FGG an<strong>zu</strong>wen<strong>den</strong>, soweit die richterlich angeordnete Durchsuchung<br />

bereits stattgefun<strong>den</strong> hat.<br />

Falls es sich um eine nichtrichterlich angeordnete Durchsuchung handelt, ist nach h.M. das VG <strong>zu</strong>ständig. Als<br />

Klageart kommen hier Fortset<strong>zu</strong>ngsfeststellungsklage <strong>und</strong> allg. Feststellungsklage in Betracht.<br />

7. Wann liegt eine Sicherstellung vor? Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen hiergegen?<br />

Nach h.M. muß der Hauptzweck der Maßnahme in der Begründung neuer Sachherrschaft bestehen. Es muß der<br />

Behörde darauf ankommen, ein Verwahrungsverhältnis <strong>zu</strong> begrün<strong>den</strong>.<br />

Wird die Sicherstellung gegenüber einem Anwesen<strong>den</strong> vorgenommen ist, geht die h.M. von einem VA aus.<br />

Dauert die Sicherstellung noch fort, ist die Anfechtungsklage statthaft, ist die Sache bereits herausgegeben, dann<br />

die Fortset<strong>zu</strong>ngsfeststellungsklage<br />

Bei einer Sicherstellung gegenüber Abwesen<strong>den</strong> kann mangels Bekanntgabe kaum von einem VA ausgegangen<br />

wer<strong>den</strong>, so daß hier eine Leistungs- bzw. allg. Feststellungsklage in Betracht kommt.<br />

8. Wie prüfen Sie die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung <strong>und</strong> Verwahrung?<br />

Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung<br />

a. RGL § 26 NSOG<br />

b. Formelle RM<br />

Zuständigkeit / Verfahren <strong>zu</strong> beachten: § 27 II NSOG / Form<br />

c. Materielle RM<br />

TB-Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

Verantwortlichkeit, vgl. da<strong>zu</strong> § 26 Nr. 2, 3 NSOG<br />

Allg. RM-Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>und</strong> Ermessen.<br />

Die Rechmäßigkeit der Verwahrung setzt die rechtmäßige Sicherstellung voraus.<br />

9. Welche Probleme stellen sich im Hinblick auf die Herausgabe einer sichergestellten Sache <strong>und</strong> im Hinblick auf die<br />

Verwertung einer solchen?<br />

Fraglich ist, was Anspruchsgr<strong>und</strong>lage für die Herausgabe ist.<br />

Hier kommt § 29 I 1 NSOG in Betracht. War allerdings die Sicherstellung von Anfang an rechtswidrig, greift<br />

§ 29 I 1 NSOG wegen seines klaren Wortlauts nicht ein <strong>und</strong> es ist auf <strong>den</strong> FBA ab<strong>zu</strong>stellen (a.A. vertretbar).<br />

Nach wohl h.M. ist für diesen Anspruch der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. da<strong>zu</strong> Kopp/Schenke § 40<br />

VwGO Rn. 64, zwar a.A. aber m.w.N.).<br />

Zur Verwertung bitte lesen: § 28 NSOG. Sie stellt keine Enteignung dar, da es nicht um Güterbeschaffung geht.<br />

Rechtsschutz gegen eine bereits vorgenommene Verwertung ist im Regelfall mit der<br />

Fortset<strong>zu</strong>ngsfeststellungsklage <strong>zu</strong> suchen.<br />

Fragen <strong>zu</strong>m Kostenbescheid<br />

1. Benennen Sie die klausurtypischen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für einen Kostenbescheid <strong>und</strong> grenzen Sie die<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen voneinander ab.<br />

Falls eine Sicherstellung vorlag: § 29 III NSOG. Soweit es sich um eine Ersatzvornahme handelte: § 66 NSOG<br />

i.V.m. §§ 70, 73 NVwVG, § 1 III NVwKostG<br />

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Öffentliches Recht – <strong>Polizei</strong>- <strong>und</strong> Ordnungsrecht - Extra-Fragen _ ________ Seite 3 von 3<br />

2. Welche Rechtsschutzmöglichkeit gegen einen Kosten-VA hat ein Bürger nachdem er bereits gezahlt hat? Inwieweit<br />

kann er gleich auf Rückzahlung klagen?<br />

Da sich der Kosten-VA nicht erledigt hat, kommt eine Anfechtungsklage <strong>zu</strong>sammen mit einem Annexantrag gem.<br />

§ 113 I 2 VwGO in Betracht.<br />

3. Aus welcher Anspruchsgr<strong>und</strong>lage kann der Bürger Rückzahlung begehren?<br />

Hier kommt der allg. ör. Erstattungsanspruch in Betracht, soweit keine spezielleren Anspruchsgr<strong>und</strong>lagen<br />

eingreifen.<br />

Fragen <strong>zu</strong>r Vollstreckung<br />

1. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen die Androhung, die Festeset<strong>zu</strong>ng <strong>und</strong> die Anwendung des<br />

Zwangsmittels?<br />

Androhung <strong>und</strong> Festset<strong>zu</strong>ng stellen nach h.M. ein VA dar. Bei der Anwendung ist dies str., vgl. Fall 3.<br />

2. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen <strong>den</strong> Sofortvoll<strong>zu</strong>g?<br />

Nach wohl h.M. allg. Feststellungsklage, nach a.A. unter Be<strong>zu</strong>gnahme auf § 18 II BVwVG die<br />

Fortset<strong>zu</strong>ngsfeststellungsklage, vgl. Fall 7.<br />

3. Wie kann vollstreckt wer<strong>den</strong>, wenn zwar ein Gr<strong>und</strong>-VA ergangen ist, dieser aber noch nicht unanfechtbar ist <strong>und</strong><br />

auch Rechtsbehelfe gegen diesen aufschiebende Wirkung haben?<br />

Nach ganz h.M. kann über § 64 II NSOG im Wege eines Erst-Recht-Schlusses vollstreckt wer<strong>den</strong>. Wenn schon<br />

eine Vollstreckung ohne Gr<strong>und</strong>-VA möglich ist, dann erst recht, wenn ein Gr<strong>und</strong>-VA vorhan<strong>den</strong> ist. In diesem Fall<br />

allerdings müssen auch alle Vorausset<strong>zu</strong>ngen von § 64 II NSOG vorliegen, so dass auch die Rechtmäßigkeit des<br />

Gr<strong>und</strong>-VA <strong>zu</strong> prüfen ist.<br />

Fragen <strong>zu</strong>r Datenerhebung, -verarbeitung <strong>und</strong> Datenschutz<br />

1. Wie grenzen Sie § 15 NSOG von § 81 b 2.Alt. StPO ab?<br />

Das NSOG ist hier nur anwendbar außerhalb von Strafverfahren.<br />

2. Wann besteht ein Verwertungsverbot für von der <strong>Polizei</strong> erhobene Daten?<br />

Falls die Daten rechtswidrig erlangt wor<strong>den</strong> sind. Sind die Daten für einen ganz anderen Zweck ermittelt wor<strong>den</strong>,<br />

dürfen die Daten nur verwertet wer<strong>den</strong>, soweit die gesondert <strong>zu</strong>gelassen wor<strong>den</strong> ist (S) Zweckbindungsgebot,<br />

vgl. §§ 38 f NSOG.<br />

3. Wann besteht ein Anspruch auf Berichtigung personenbezogener Daten, wann auf Löschung, wann auf Sperrung?<br />

Für die Berichtigung kommt § 17 I NDSG als Anspruchsgr<strong>und</strong>lage, subsidiär der FBA in Betracht. Ein Anspruch<br />

besteht, soweit die Daten unrichtig sind.<br />

Löschungsansprüche können sich aus speziellen Vorschriften ergeben, vgl. § 15 II NSOG oder § 39 a NSOG,<br />

sonst aus § 17 II NDSG. Liegen die Vorausset<strong>zu</strong>ngen des § 17 II NDSG nicht vor, kommt der FBA als<br />

Anspruchsgr<strong>und</strong>lage in Betracht. Gelöscht wer<strong>den</strong> müssen die Daten, soweit sie nicht mehr benötigt wer<strong>den</strong> oder<br />

sie rechtswidrig erhoben oder rechtswidrig verarbeitet wor<strong>den</strong> sind.<br />

Ein Anspruch auf Sperrung besteht aus § 17 III NDSG, falls nicht gelöscht wer<strong>den</strong> darf.<br />

4. Wie setzt man <strong>den</strong> Anspruch auf Löschung der Daten prozessual durch?<br />

Str., <strong>zu</strong>m Teil wird die Verpflichtungs-, <strong>zu</strong>m Teil die allg. Leistungsklage herangezogen (vgl. da<strong>zu</strong> Götz Rn. 555;<br />

Knemeyer Rn. 182).<br />

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