Die Schweigepflicht - § 203 StGB (hier überwiegt ... - PWG-Seminare
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c) sonst. / „übergesetzliche“ Offenbarungsmöglichkeiten / keine <strong>Schweigepflicht</strong><br />
aa) Innerhalb des therapeutischen (= Behandlungs-) Teams<br />
(Grund: Jeder Patient weiß um das arbeitsteilige Zusammenwirken und<br />
will naturgemäß Absprachen innerhalb des Behandlungsteams.)<br />
– <strong>Die</strong>ses allgemein gültige Einverständnis kann für die Einbeziehung<br />
„stationsfremder“ Wundmanager heutzutage noch nicht unterstellt werden!<br />
bb) Zur sachgemäßen (Selbst-) Verteidigung vor Gericht;<br />
cc) Immer beim Vorliegen von Rechtfertigendem Notstand: <strong>§</strong> 34 <strong>StGB</strong><br />
Aber sehr sorgfältige Abwägung zwischen zu schützendem Rechtsgut und<br />
der <strong>Schweigepflicht</strong>verletzung (Bsp. HIV-Übertragung / sex. Missbrauch ...)<br />
[auch abstrakte Verkehrsgefährdung durch Alkoholiker (am Steuer)]<br />
Vorsicht: Auch Kriminelle („auf d Flucht“) genießen grundsätzl den Schutz d <strong>§</strong> <strong>203</strong> <strong>StGB</strong>!<br />
d) Sonderproblem: Jugendliche und <strong>Schweigepflicht</strong> gegenüber den Eltern<br />
- Kinder unter 14. Lebensjahr: Keine <strong>Schweigepflicht</strong>.<br />
- 14.-17. Lebensjahr: Je nach Reife u Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen kann bei leichten<br />
ärztlichen Eingriffen die Einwilligung des Jugendlichen ausreichen und (grundsätzliche)<br />
<strong>Schweigepflicht</strong> über die Behandlung etc. gegenüber den Eltern bestehen.<br />
e) Sonderproblem betreute Patienten<br />
Der Betreute bleibt grundsätzlich voll rechtsfähig - erst Recht grundrechtsfähig! Auch an den<br />
Betreuer bedarf die Preisgabe von Informationen deshalb immer einer Grundabwägung, zwischen<br />
der Privatsphäre des Betreuten und der Frage, ob der Betreuer die Information zu seiner<br />
Amtswaltung braucht.<br />
III. Das Zeugnisverweigerungsrecht (+ -pflicht) vor Gericht aus der <strong>Schweigepflicht</strong>:<br />
(aber Pflicht zur Aussage sobald und soweit von <strong>Schweigepflicht</strong> entbunden!)<br />
<strong>§</strong><strong>§</strong> 53, 53a StPO / <strong>§</strong> 383 I Nr. 6 ZPO u.a.<br />
[s.a. „Beschlagnahmeverbot“ von Akten (bei Verfahren gegen Patienten): <strong>§</strong> 97 StPO<br />
IV. Auch nach dem Tod des Patienten besteht grundsätzl. <strong>Schweigepflicht</strong> (<strong>§</strong> <strong>203</strong> Abs. 4 /<br />
<strong>§</strong> 205 Abs. 2 <strong>StGB</strong>). Es braucht stets sauberer Abwägung zwischen den Interessen der<br />
Erben/Angehörigen gegenüber denen des Verstorbenen.<br />
V. Strafbarkeit nur auf Antrag des Geschädigten (vgl. <strong>§</strong> 205 <strong>StGB</strong>).<br />
VI. Merke: <strong>Die</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> ...<br />
gilt außerhalb des therapeutischen Teams auch gegenüber alle allen anderen "Heilberuflern" !)<br />
gilt im Grundsatz auch gegenüber allen Angehörigen (Ehegatten, Kindern ...)<br />
(<strong>hier</strong> ist aber [mutmaßliche] Einwilligung oft schnell erkennbar)<br />
gilt grundsätzlich auch gegenüber dem Arbeitgeber / privaten (Lebens- + Kranken- ...)<br />
Versicherungsgesellschaften / gegenüber staatlichen Einrichtungen ...<br />
• -> Fingerspitzengefühl erforderlich! - Am besten nie eine Auskunft an Telefon geben!-<br />
(Man kann nicht sicher sein, wer am anderen Ende der Leitung "spioniert".)<br />
VII. Negativ-Abgrenzung: Personen, die nicht unter Strafdrohung gemäß Liste <strong>§</strong> <strong>203</strong> <strong>StGB</strong> stehen!<br />
z.B. Heilpraktiker(!) od sonstige (behandlungsferne) Angestellte (z.B. Putzfrau, die Promi „verrät“)<br />
VIII. Aber: Alle Arbeitnehmer unterfallen der arbeitsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht.<br />
<strong>Die</strong>se stellt eine allgemeine arbeitsrechtliche Nebenpflicht (Treuepflicht) dar und gilt immer,<br />
auch wenn die Verschwiegenheitspflicht nicht im Arbeitsvertrag aufgenommen ist! Denn jeder<br />
Arbeitnehmer hat sich so zu verhalten, dass durch ihn keine schadensbringenden Informationen<br />
über Betriebsinterna nach außen dringen.