21.11.2013 Aufrufe

Die Schweigepflicht - § 203 StGB (hier überwiegt ... - PWG-Seminare

Die Schweigepflicht - § 203 StGB (hier überwiegt ... - PWG-Seminare

Die Schweigepflicht - § 203 StGB (hier überwiegt ... - PWG-Seminare

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

c) sonst. / „übergesetzliche“ Offenbarungsmöglichkeiten / keine <strong>Schweigepflicht</strong><br />

aa) Innerhalb des therapeutischen (= Behandlungs-) Teams<br />

(Grund: Jeder Patient weiß um das arbeitsteilige Zusammenwirken und<br />

will naturgemäß Absprachen innerhalb des Behandlungsteams.)<br />

– <strong>Die</strong>ses allgemein gültige Einverständnis kann für die Einbeziehung<br />

„stationsfremder“ Wundmanager heutzutage noch nicht unterstellt werden!<br />

bb) Zur sachgemäßen (Selbst-) Verteidigung vor Gericht;<br />

cc) Immer beim Vorliegen von Rechtfertigendem Notstand: <strong>§</strong> 34 <strong>StGB</strong><br />

Aber sehr sorgfältige Abwägung zwischen zu schützendem Rechtsgut und<br />

der <strong>Schweigepflicht</strong>verletzung (Bsp. HIV-Übertragung / sex. Missbrauch ...)<br />

[auch abstrakte Verkehrsgefährdung durch Alkoholiker (am Steuer)]<br />

Vorsicht: Auch Kriminelle („auf d Flucht“) genießen grundsätzl den Schutz d <strong>§</strong> <strong>203</strong> <strong>StGB</strong>!<br />

d) Sonderproblem: Jugendliche und <strong>Schweigepflicht</strong> gegenüber den Eltern<br />

- Kinder unter 14. Lebensjahr: Keine <strong>Schweigepflicht</strong>.<br />

- 14.-17. Lebensjahr: Je nach Reife u Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen kann bei leichten<br />

ärztlichen Eingriffen die Einwilligung des Jugendlichen ausreichen und (grundsätzliche)<br />

<strong>Schweigepflicht</strong> über die Behandlung etc. gegenüber den Eltern bestehen.<br />

e) Sonderproblem betreute Patienten<br />

Der Betreute bleibt grundsätzlich voll rechtsfähig - erst Recht grundrechtsfähig! Auch an den<br />

Betreuer bedarf die Preisgabe von Informationen deshalb immer einer Grundabwägung, zwischen<br />

der Privatsphäre des Betreuten und der Frage, ob der Betreuer die Information zu seiner<br />

Amtswaltung braucht.<br />

III. Das Zeugnisverweigerungsrecht (+ -pflicht) vor Gericht aus der <strong>Schweigepflicht</strong>:<br />

(aber Pflicht zur Aussage sobald und soweit von <strong>Schweigepflicht</strong> entbunden!)<br />

<strong>§</strong><strong>§</strong> 53, 53a StPO / <strong>§</strong> 383 I Nr. 6 ZPO u.a.<br />

[s.a. „Beschlagnahmeverbot“ von Akten (bei Verfahren gegen Patienten): <strong>§</strong> 97 StPO<br />

IV. Auch nach dem Tod des Patienten besteht grundsätzl. <strong>Schweigepflicht</strong> (<strong>§</strong> <strong>203</strong> Abs. 4 /<br />

<strong>§</strong> 205 Abs. 2 <strong>StGB</strong>). Es braucht stets sauberer Abwägung zwischen den Interessen der<br />

Erben/Angehörigen gegenüber denen des Verstorbenen.<br />

V. Strafbarkeit nur auf Antrag des Geschädigten (vgl. <strong>§</strong> 205 <strong>StGB</strong>).<br />

VI. Merke: <strong>Die</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> ...<br />

gilt außerhalb des therapeutischen Teams auch gegenüber alle allen anderen "Heilberuflern" !)<br />

gilt im Grundsatz auch gegenüber allen Angehörigen (Ehegatten, Kindern ...)<br />

(<strong>hier</strong> ist aber [mutmaßliche] Einwilligung oft schnell erkennbar)<br />

gilt grundsätzlich auch gegenüber dem Arbeitgeber / privaten (Lebens- + Kranken- ...)<br />

Versicherungsgesellschaften / gegenüber staatlichen Einrichtungen ...<br />

• -> Fingerspitzengefühl erforderlich! - Am besten nie eine Auskunft an Telefon geben!-<br />

(Man kann nicht sicher sein, wer am anderen Ende der Leitung "spioniert".)<br />

VII. Negativ-Abgrenzung: Personen, die nicht unter Strafdrohung gemäß Liste <strong>§</strong> <strong>203</strong> <strong>StGB</strong> stehen!<br />

z.B. Heilpraktiker(!) od sonstige (behandlungsferne) Angestellte (z.B. Putzfrau, die Promi „verrät“)<br />

VIII. Aber: Alle Arbeitnehmer unterfallen der arbeitsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht.<br />

<strong>Die</strong>se stellt eine allgemeine arbeitsrechtliche Nebenpflicht (Treuepflicht) dar und gilt immer,<br />

auch wenn die Verschwiegenheitspflicht nicht im Arbeitsvertrag aufgenommen ist! Denn jeder<br />

Arbeitnehmer hat sich so zu verhalten, dass durch ihn keine schadensbringenden Informationen<br />

über Betriebsinterna nach außen dringen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!